Darlehensrückforderung nach 10 Jahren?

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.02.2013 19:45:00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darlehensrückforderung nach 10 Jahren?

Guten Tag,
mich erreichte vor 2 Tagen ein Schreiben der Stadt (Amt für Soziale Leistungen)In diesem Schreiben wird mir mitgeteilt, dass mir im Dez. 2001 ein Darlehen nach §15b BSHG von knapp 850,00 DM (4..,..€) bis zur ersten Lohnzahlung der im Nov. aufgenommenen Arbeit bei der Firma ... gewährt wurde.

Sie schreiben weiter, dass bisher nur eine Rückzahlung von 130€ erfolgte und noch eine offene Schuld von knapp 300€ besteht die von mir zurück gezahlt werden muss.

Ich weiss davon irgendwie nichts (ausser das ich zu dem Zeitpunkt mal kurz Leistung zum Lebensunterhalt bezog). Weder von dem Darlehen noch von einer Rückzahlung. Ich habe beim Amt angerufen um mir den Darlehensvertrag mal zuschicken zu lassen.

In dem Schreiben wird mir eine Frist zur Zahlung bis zum 31.01. gesetzt.

Nun da ich nichts ausschließen kann, Frage ich mich und entsprechend hier im Forum ob dies nur ein Versuch vom Amt ist eine 10 Jahre Alte Sache für sich positiv ausklingen zu lassen.
Gilt hier nicht die regelmäßige Verjährung nach §197 (2) BGB ? Ergo §195?
Kann ich hier Widerspruch einlegen und auf das BGB verweisen oder muss ich diesen Betrag zahlen?

Dank
Carlo


-- Editiert Carlo76 am 05.01.2012 19:09

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ihr Darlehen wurde vom Steuerzahler geleistet.
Zahlen Sie mal schön zurück, denn meines Wissens
verjährt der Rückzahlungsanspuch nach 30 Jahren.

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#2
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
denn meines Wissens
verjährt der Rückzahlungsanspuch nach 30 Jahren


IMO nicht, allerdings beginnt die Verjährung erst 3 Monate nach der Fälligstellung des Darlehens zu laufen.

Man müßte also schauen, wie "bis zur ersten Lohnzahlung der im Nov. aufgenommenen Arbeit" damals konkret vereinbart wurde. War damals schon eine Fälligkeit ab einem fixen Zeitpunkt vereinbart, wäre der Anspruch wohl verjährt. Wenn nicht, dann verjährt der überhaupt nie, solange er nicht fällig gestellt wurde (er könnte nur verwirkt sein, wenn der Nehmer nach objektiver Betrachtung nicht mehr mit einer Rückforderung hätte rechnen müssen).

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#3
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

quote:
Zahlen Sie mal schön zurück, denn meines Wissens
verjährt der Rückzahlungsanspuch nach 30 Jahren.


Darlehn verjähren doch jetzt nach 3 Jahren. Gab es doch eine Gesetzesänderung.


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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@xxsirodxx:

quote:
Ihr Darlehen wurde vom Steuerzahler geleistet.
Zahlen Sie mal schön zurück,


Nur weil das Darlehen vom Steuerzahler (Leistungsempfänger sind übrigens auch Steuerzahler) gezahlt wurde hat sich die Behörde - ebenso wie der Leistungsempfänger - trotzdem an gewissen Regeln/Gesetze zu halten. Tut sie das nicht, ist eben unter Umständen der Rückzahlungsanspruch verwirkt/verjährt. Auch wenn Dir das offensichtlich nicht gefällt.

quote:
denn meines Wissens
verjährt der Rückzahlungsanspuch nach 30 Jahren.


Eine 30jährige Verjährungsfrist gibt es eigentlich nur bei vollstreckbaren Titeln. Das ein solcher hie vorliegen sollte, ist bisher jedenfalls nicht erkennbar.

@PerryRhodan:

quote:
allerdings beginnt die Verjährung erst 3 Monate nach der Fälligstellung des Darlehens zu laufen.


Die Verjährungsfristen im alten Sozialhilferecht sind mir nicht wirklich bekannt. Aber vielleicht kannst Du mal erläutern, aus welcher Rechtsgrundlage sich ergeben soll, dass die Verjährungsfrist erst 3 Monate nach Fälligstellung beginnen soll? Das ist ehrlich gesagt schwer vorstellbar.

quote:
Wenn nicht, dann verjährt der überhaupt nie, solange er nicht fällig gestellt wurde


Auch dafür hätte ich gerne eine Rechtsgrundlage.

@Greg0r:

quote:
Darlehn verjähren doch jetzt nach 3 Jahren. Gab es doch eine Gesetzesänderung.


Und wo steht das? Mal ganz abgesehen davon, dass im Sozialrecht allgemein durchaus andere Verjährungsfristen als im BGB gelten.

@Carlo:

quote:
Ich habe beim Amt angerufen um mir den Darlehensvertrag mal zuschicken zu lassen.


Den Darlehensvertrag in Kopie anzufordern, war sicher eine gute Idee. Das ganze telefonisch zu machen, eher weniger.

Ich würde an das Sozialamt schreiben, und zwar in nachweisbarer Form, und eine Kopie des Darlehensvertrages, respektive des Bewilligungsbescheides, aus dem sich die lediglich darlehensweise Bewilligung ergibt, anfordern. Wenn das Sozialamt Geld von Dir haben will, dann muss dieses zuerst mal nachweisen, dass überhaupt tatsächlich eine Forderung besteht.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Wenn man google fragt kommt sowas raus. Link
Ok ob es bei Darlehn im SGB andere Verjährungen gibt kann ich nicht sagen.



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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

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#6
 Von 
guest-12303.02.2013 19:45:00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die antworten. Auf den Link bin ich auch gestoßen und darin geht es ja auch um $15 des alten bshg mit Verweis auf das bgb. Ich werde mal sehen was dabei rauskommt. Einspruch werde ich auf jeden Fall einlegen mit der einrede auf Verjährung. Danke

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Carlo:

So leid es mir auch tut, ich sehe in dem verlinkten Beitrag nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die dort angesprochenen Änderungen auch für sozialhilferechtliche Darlehen gelten sollen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

http://www.hamburg.de/fa-forderungsverwaltung/314766/verjaehrung-sgbii.html

Fachanweisungen zur Forderungsverwaltung
Verjährung (SGB II): Fachliche Vorgaben und Ausführungsbestimmungen zur Verjährung im SGB II vom 28.04.2008 (Az. 111.10-3-8-2). Stand 01.04.2010


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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@meri:

Danke für den Link. Demnach könnten tatsächlich die Verjährungsvorschriften des BGB gelten, sofern auch das BSHG seinerzeit keine Regelungen zur Verjährung enthielt.

Gruß,

Axel

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