Der Anspruch auf Teilzeitarbeit
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, TeilzeitarbeitArbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitarbeit von ihrem Arbeitgeber verlangen.
Dies setzt zunächst voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Häufig wird Teilzeitarbeit während der Elternzeit vom Arbeitnehmer in Aussicht genommen. Daneben besteht aber auch ein allgemeiner Teilzeitanspruch in § 8 TzBfG. Der erstere nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ) ist jedoch der praxisrelevantere Teilzeitanspruch.


seit 2008
Dieser Anspruch ist durch schriftlichen Antrag unter Beachtung einer Siebenwochenfrist beim Arbeitgeber während der Elternzeit geltend zu machen. Dabei muss die angestrebte Wochenarbeitszeit und sollte auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage angegeben werden.
Das Gesetz sieht dann in § 15 IV BEEG eine „Erörterungsphase“ mit dem Arbeitgeber vor. Wenn dabei der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitteilt, gilt seine Zustimmung zum dem Teilzeitkonzept als stillschweigend erteilt.
Der Arbeitgeber darf den Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Wann solche Gründe vorliegen, wird im Falle einer gerichtlichen Überprüfung anhand des betrieblichen Organisationskonzepts des Arbeitgebers überprüft. Dabei ist letztlich eine Abwägung zwischen den arbeitgeberseitigen, betrieblichen Gründen und den Interessen des Arbeitnehmers an einer Bewilligung der Teilzeit vorzunehmen.
Der Arbeitnehmer kann bei Zweifeln an den vom Arbeitgeber mitgeteilten Gründen also das Arbeitsgericht anrufen, um seinen Teilzeitantrag durchzusetzen.
Ein beachtenswerter Ablehnungsgrund des Arbeitgebers für die Gewährung von Teilzeit während der Elternzeit liegt beispielhaft vor, wenn kein Beschäftigungsbedarf wegen personeller Überkapazität besteht. Hat der Arbeitgeber daher während der Elternzeit bereits eine Ersatzkraft eingestellt, kann er den Teilzeitantrag des Arbeitnehmers in der Regel ablehnen, da kein Arbeitsbedarf besteht.
Es ist ratsam, bereits bei Beantragung der Teilzeit fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um dem Arbeitgeber ein sachlich begründetes Teilzeitkonzept vorlegen und die Erörterungsphase dafür nutzen zu können, eine für beide Seiten tragfähige und konfliktfreie Lösung zu erreichen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
