Der Fußgänger-Unfall mit dem falsch fahrenden Radfahrer
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Radfahrer, Fußgängerunfall, Gegenfahrbahn, Schmerzensgeld, FahradfahrerEinen Radfahrer trifft eine erhöhte Sorgfalt zur Vermeidung eines Unfalls, wenn er den Radweg falsch herum befährt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Radfahrer eine erhöhte Sorgfalt zur Vermeidung eines Unfalls trägt, wenn er einen sog. Fahrrad-Schutzstreifen in Gegenrichtung befährt. (Beschluss vom 09.05.2017 zum Aktenzeichen 4 U 233/16)
Im konkreten Fall hat ein Fußgänger einen Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfall verklagt.


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Der Fahrradfahrer fuhr in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt am Main. Seine Geschwindigkeit betrug 10-12 km/h. Der Fußgänger wollte diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Bei diesem Versuch wurde er von dem Fahrrad niedergerissen. Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Der Fußgänger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Radfahrer ist nicht haftpflichtversichert.
Das Gericht hat dem Fußgänger ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Unfall auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen sei, denn der Fahrradfahrer hat den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt. Er hat damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löst nach dem Gericht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Der Fahrradfahrer hat deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von - aus seiner Sicht - links die Straße überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Dies gelte in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts drohe. Außerdem müssten Fahrradfahrer in der Innenstadt grundsätzlich ihre Fahrweise auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten.
Der Fahrradfahrer sei zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies sei hier bei der Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht möglich gewesen.
Da der Fahrradfahrer über keine Haftpflichtversicherung verfügt, hafte er persönlich für die Unfallfolgen.

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