Der Neue schluckt und schluckt? Benzinverbrauch als Mangel?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Benzinverbrauch, Mangel, Rücktritt, Schadenersatz, Minderung
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OLG Hamm entscheidet zwar gegen Kunde und Rücktrittsrecht. Unberührt davon bleiben aber Ansprüche auf Schadenersatz und Minderung!

Vielen ist der Benzinverbrauch eines Fahrzeuges wichtiges Argument für die Fahrzeugwahl. Die Hersteller versuchen also, sich mit möglichst geringen Verbrauchswerten zu brüsten.

Doch was, wenn der Neue schluckt und schluckt, die im Verkaufsprospekt angegebenen Werte also unrichtig sind?

Grundsätzlich gilt: Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Folge sind Schadenersatzansprüche und unter Umständen auch ein Rücktrittsrecht. Dies stellt das OLG Hamm nochmals klar.

In der Entscheidung heißt es aber leider auch: Ein Mehrverbrauch von weniger als 10% ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 V 2 BGB und begründet gerade kein Rücktrittsrecht. Das OLG Hamm liegt hiermit grundsätzlich auf einer Linie mit dem höchsten deutschen Gericht, dem BGH.

Grund hierfür: Für ein Rücktrittsrecht kommt es zusätzlich darauf an, dass der Mangel erheblich ist. Und genau das ist er nach Auffassung des OLG eben nicht der Fall, wenn lediglich eine Abweichung von 10 % vorliegt.

Aber: Für Schadenersatzanspruch und Minderung gilt die 10-% Schwelle nicht! Denn hier kommt es auf die Erheblichkeit des Mangels nicht an!

Zwar wird dem Hersteller eine Abweichung von 1-2 % vom Katalogwert zuzugestehen sein, mehr aber auch nicht.

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