Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in der Ausbildung

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Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet nicht automatisch mit dessen Volljährigkeit. Vielmehr haben Eltern ihren Sprösslingen auch die angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Im Klartext heißt dies, dass Eltern grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung Kindesunterhalt zu zahlen haben, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Lehrberuf oder ein Studium handelt. Erforderlich ist allenfalls, dass die Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht.

Die Höhe des Unterhaltes ist zum einen davon abhängig, ob das Kind einen eigenen Hausstand hat und richtet sich zum anderen auch nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind und anteilig nach der Höhe ihrer Einkommen haften. Dies gilt auch, wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt, denn ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, so dass eine Befreiung von der Unterhaltspflicht hierdurch nicht erreicht werden kann.

Doreen Bastian
Partner
seit 2008
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht
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Sozialversicherungsrecht, Eherecht, Sozialhilferecht

Unterhaltsansprüche bestehen immer nur, wenn der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Volljährigen in der Regel zu berücksichtigen ist. Sollte das Kind zum Beispiel mehr Ausbildungsvergütung erhalten, als ihm aufgrund der Düsseldorfer Tabelle an Bedarf zuerkannt wird, so ist ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben. Ferner ist zu beachten, dass auch das Kindergeld bedarfsdeckend in Ansatz zu bringen ist.

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt während der Ausbildung besteht aber nur solange, wie diese zielstrebig betrieben wird. Der Auszubildende bzw. Student hat daher entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen bzw. darzulegen, dass er die Ausbildung mit dem erforderlichen Ehrgeiz betreibt. Dabei führt jedoch nicht bereits leichtes Versagen zur Beendigung der Unterhaltspflicht. Vielmehr haben Eltern auch Orientierungsphasen hinzunehmen, so dass selbst der Abbruch einer Ausbildung nicht zum Unterhaltsverlust führen muss, sofern das Kind im unmittelbaren Anschluss eine andere Ausbildung beginnt.

Hier ist eine genaue Betrachtung des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich.