Der faule Pflichtverteidiger. Die Verteidigung darf nicht nur formal bestehen.
Mehr zum Thema: Strafrecht, Pflichtverteidigung, Verteidigung, Anklage, formal, AnwaltWer nicht will, der muss auch nicht?
Der BGH hatte vor kurzem zu entscheiden, wer eigentlich die Schuld trägt, wenn ein Pflichtverteidiger noch nicht einmal die Mindestvoraussetzungen einer ausreichenden Verteidigung erbringt. Im vorliegenden Fall sollte ein Pflichtverteidiger eine Revision rechtzeitig begründen. Selbst nach mehrmaligen Aufforderungen folgte jedoch keine Begründung.
So stellte der BGH fest, dass nachdem der vom Gericht bestellte Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten Revision eingelegt hatte, war er mangels Bildung und Bestätigung eines Rücknahmewillens durch den Angeklagten auch verpflichtet, das Rechtsmittel form- und fristgerecht zu begründen.
Vorliegend handele es sich um einen Fall des "offenkundigen Mangels" der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger, welcher den Anspruch des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung gemäß Art.6 Abs.3 Buchst.c EMRK verletzt (vgl. EGMR, Urteil vom 10.Oktober 2002–Nr.38830/97, NJW 2003, 1229, 1230). Die Verteidigung darf nicht nur formal bestehen.
Der umgangssprachliche „Pflichtverteidiger", ist juristisch gesehen ein Fall der „notwendigen Verteidigung". Das Gesetz sagt in § 140 der StPO, wann die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegen. „Notwendige Verteidigung" bedeutet zunächst, dass ein Angeklagter sich vor Gericht nicht selbst verteidigen darf. Der Angeklagte muss also auf jeden Fall einen Anwalt an seiner Seite haben, ob er will oder nicht.
Gemäß § 140 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren notwendig wenn z. B.: die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, dem Beschuldigten/Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, gegen einen Beschuldigten/Angeklagten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs.6 vollstreckt wird, eine Unterbringung in ein Psychiatrisches Krankenhaus in Frage kommt, ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, sich der Beschuldigte/Angeklagte seit mindestens 3 Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird, wenn die zu erwartende Strafe in etwa 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
Auch wenn der Beschuldigte vorher noch keinen Wahlverteidiger hatte, kann er sich den Pflichtverteidiger selbst auswählen. Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht dem Angeschuldigten hierfür eine Frist bestimmt. Innerhalb dieser Frist muss der Angeschuldigte dem Gericht mitteilen, welcher Anwalt ihn verteidigen soll. Meistens wird dies in dem Begleitschreiben der Anklageschrift erwähnt.
Wenn der Angeschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts nicht innerhalb der Frist einen Rechtsanwalt benannt hat, dann ordnet das Gericht einen Anwalt selber bei.
Die Pflichtverteidigung ist keine Art Prozesskostenhilfe wie man sie aus dem Zivilrecht kennt. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte sich einen Verteidiger leisten kann oder nicht. Es kommt alleine auf die Umstände des Verfahrens und des Vorwurfs an und nicht auf die finanzielle Situation des Beschuldigten. Die Kosten eines Pflichtverteidigers gehören zu den Verfahrenskosten. Und die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte. Geschenkt wird also nichts.
Wird der Angeklagte hingegen freigesprochen, dann muss die Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens tragen – in diesem Fall wird der Pflichtverteidiger also von der Staatskasse bezahlt. Der Anwalt erhält dann sogar die Gebühren eines Wahlverteidigers, er kann also mehr abrechnen.