Die Geltendmachung von Flugrechten gegenüber dem Kundenservice der Fluggesellschaft

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Alles easy? Ihr Flug war überbucht, verspätet oder wurde kurzfristig annulliert. Zu Hause angekommen versuchen Sie sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. Sie geraten in eine nicht enden wollende E-Mail-Korrespondenz mit dem Kundenservice. Und bevor Sie eine konkrete Antwort erhalten haben, wird Ihnen – meist automatisiert - mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit offensichtlich erledigt hat.

Solche, oder so ähnliche Erfahrungen machen viele Fluggäste, die Ihre Rechte bei den Fluggesellschaften einfordern wollen.

Dabei haben sich die Rechte der Fluggäste seit Inkrafttreten der EG-Verordnung Nr. 261/2004 (EU- Fluggastverordnung) stark verbessert.

Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung

Bei Annullierung eines Fluges können die Fluggäste nach dieser Verordnung zwischen der Erstattung der Flugticketkosten und anderweitiger Beförderung zum Endziel durch das Luftfahrtunternehmen wählen. Sie haben auch Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen (Bewirtung, Telefongespräche und gegebenenfalls Hotelunterbringung) sowie auf Ausgleichszahlungen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Entfernungskategorie richtet. Diese Ausgleichszahlungen werden nicht geschuldet, wenn das Luftfahrtunternehmen über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der Abflugzeit informiert oder eine zufriedenstellende anderweitige Beförderung anbietet oder auch, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Ähnlich wie bei der Annullierung sind die Rechte bei der (individuellen) Nichtbeförderung eines Fluggastes, etwa wegen Überbuchung, ausgestaltet.

Im Fall der Verspätung eines Fluges über eine bestimmte, sich nach der Entfernung richtende Dauer hinaus werden dem Fluggast Betreuungsleistungen angeboten. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden wird ihm auf jeden Fall die Erstattung des Reisepreises angeboten.

Ausschluss aufgrund außergewöhnlicher Umstände?

Gerne stützen sich die Fluggesellschaften darauf, dass die Verspätung oder Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände" beruht und somit Ausgleichszahlungen ausgeschlossen sind. Dabei wird etwa ein Streik des Personals nur dann als außergewöhnlicher Umstand angesehen, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine zumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf abzustellen (AG Frankfurt, Urt. v. 9.5.2010, 31 C 2820/05; AG Königs Wusterhausen, 4 C 528/09).

Geltung der EU-Fluggastverordnung?

Die Entschädigung muss für alle Flüge von EU-Fluggesellschaften geleistet werden, gleichgültig, ob sie von einem Flughafen in der Europäischen Union oder einem in Drittstaaten starten.       

Auch für Billigflieger?

Der Europäische Gerichtshof  hat in seinem Urteil vom 10.01.2006 (C-344/04) klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob es um einen Linien- oder Charterflug geht oder ob der Flug in Zusammenhang mit einer Pauschalreise steht. Und auch die Frage, wie teuer oder billig der Flug war, spielt grundsätzlich keine Rolle: Auch sogenannte Billigflieger (Easyjet, Ryanair, Germanwings, Air Berlin etc.)  können sich nicht ihrer Verantwortung entziehen.

Klage am (Haupt-) Sitz der Fluggesellschaft?

Was machen Sie nun, wenn Ihnen der Kundenservice  erklärt, „wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen", obwohl Sie in der Angelegenheit noch gar keinen Schritt weiter gekommen sind. Klage am Hautsitz der Fluggesellschaft erheben – womöglich auf Englisch?

Nein, nach Art. 5 EG-Verordnung Nr. 44/ 2001 kann auch am so genannten Erfüllungsort geklagt werden. Bei Flugreisen ist das regelmäßig der Ort, an dem der Flug beginnt und endet, sprich der Heimatflughafen.

Sollten Sie beim Kundenservice der Fluggesellschaft kein Gehör finden, sollten Sie anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen suchen.