Die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE)

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE, Anfechtung, Urteil, Inkasso
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Bewirkt das unterschriebene Formular einen wirksamen Vertragsschluss?

Die Gewerbeauskunft-Zentrale - oder kurz GWE – verschickt weiter fleißig die allseits bekannten Formulare zur Eintragung eines Gewerbes. Änderungen sind mittlerweile darin zu erkennen, dass die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ heißt. Ob sich deshalb viel an der rechtlichen Einschätzung ändern wird ist jedoch fraglich.

Denn weiterhin wird um die Berichtigung der gewerblichen Daten des jeweils betroffenen Unternehmers gebeten. Auch ansonsten hat sich an der Gestaltung des Formulars wenig geändert: Eine Ergänzung der Daten „muß“ vorgenommen werden, was durch fette Schrift und eine Unterstreichung hervorgehoben wird. Demgegenüber ist der Marketingbeitrag von aktuell jährlich € 569,06 nur im Kleingedruckten zu erkennen.

Derzeit ist die Deutsche Direkt Inkasso für Rechnungen und Mahnung der GWE zuständig. Daneben hat die GWE auch einen neuen Anwalt Herrn Hofheiz zur Durchsetzung der Forderungen beauftragt. In jedem Schriftsatz wird vorsorglich das berühmt-berüchtigte Urteil des AG Köln angehängt.

Man sollte sich von diesem Urteil jedoch nicht einschüchtern lassen, es erging ohne mündliche Verhandlung. Interessanter ist das – wettbewerbsrechtliche - Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2011 (Az. 38 O 148/10), das nun auch vom OLG Düsseldorf bestätigt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11).

Das LG Düsseldorf sieht in der Werbung mit einem Monatspreis eine irreführende Werbung, da die Mindestvertragslaufzeit weit über einem Monat liegt. Des Weiteren bejaht das Gericht einen Verstoß gegen die DL-InfoV. Auch der Name der GWE - Gewerbeauskunft-Zentrale - sei schon alleine gesehen irreführend. Dieses Urteil bietet einige Argumente, mit denen der angebliche Vertrag mit der GWE zu Fall gebracht werden kann.

Recht interessant ist auch das Urteil des AG Düsseldorf vom 30.06.2011 (Az. 28 C 15346/10), das einen wirksamen Vertragsschluss durch Übersendung des Faxes verneinte, da die Annahmefrist der Erklärung nicht eingehalten wurde. Hilfreich ist in diesem Fall dann auch der häufig anzutreffende Umstand, dass innerhalb der von der GWE gesetzten Frist von Seiten des Unternehmers keine Übersendung des Faxes stattfand. Dann wäre erst recht aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen mangels Annahme durch die GWE kein Vertrag zustande gekommen.

Wie man sehen kann gibt es hier eine Vielzahl von Ansatzpunkten, um mit guten Argumenten die Forderung abzuwehren. Nichtsdestotrotz besteht weiterhin die Gefahr, dass die GWE hier ihre Forderungen gerichtlich geltend macht.

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