Die Rechte des Mieters bei Wohnungsmängeln

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In der mietrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage nach den Rechten des Mieters, wenn die gemietete Wohnung Mängel aufweist und Schäden drohen.

Voraussetzung für die Ansprüche des Mieters ist immer ein Mangel der Mietwohnung. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Mietgebrauch durch nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der vermieteten Wohnung von dem vertraglich geschuldeten Zustand gemindert ist.

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Die Haftung des Vermieters für eine dauernde Mängelfreiheit der vermieteten Wohnung ist verschuldensunabhängig. Es kommt lediglich darauf an, ob tatsächlich objektiv ein Mangel der Wohnung vorliegt. Ob der Vermieter „etwas dafür kann“, ist zunächst unerheblich.

Aufgrund des strengen Winters kommt es in Wohnungen vermehrt zu Schimmelpilzbildung. Insbesondere bei solchen Feuchtigkeitsschäden ist die Darlegungs- und Beweislast im Prozess von maßgeblicher Bedeutung.

Bei Feuchtigkeitsschäden und dadurch verursachter Schimmelbildung ist es zunächst der Vermieter, der beweisen muss, dass die Ursache hierfür nicht in baulichen Mängeln liegt. Kann der Vermieter dies beweisen, hat dann und nur dann, der Mieter den Beweis zu führen, dass die Schäden nicht, etwa durch unzureichendes oder falsches Lüften, auf seinem fehlerhaften Verhalten beruhen.

Sind Mängel der Mietwohnung vorhanden, so hat der Mieter selbstverständlich zunächst einen Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter. Er kann verlangen, dass der Vermieter einen mangelfreien Zustand der Wohnung wieder herstellt.

Weiter ist bei Vorliegen von Mietmängeln der Mietzins kraft Gesetzes gemindert. Der Mieter ist daher befugt, den Mietzins entsprechend der verminderten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung zu mindern.

Wichtig ist, dass der Mieter dabei die ihm obliegenden Verpflichtungen beachtet. So ist der Mieter verpflichtet, den Mangel dem Vermieter gegenüber anzuzeigen und ihn zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Vom Zeitpunkt der Entstehung des Mangels an sollte die Miete nur noch unter Vorbehalt geleistet werden. Ein solcher Vorbehalt bedarf nicht der Schriftform, sollte aber ebenfalls aus Beweisgründen auf den Überweisungen vermerkt werden. Unterlässt der Mieter diesen Vorbehalt, so verliert er für diesen Zeitraum sein Minderungsrecht.

Der Umfang der Mietminderung hängt von der Intensität des Mangels ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Je nach Umfang der Nutzungseinschränkung können bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall Minderungsbeträge von 10 bis sogar 80 % (bei vollständiger Durchfeuchtung mit Schimmelpilzbefall) zuerkannt werden.

Neben dem Minderungsrecht hat der Mieter zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses kann neben der Minderungsquote zusätzlich ausgeübt werden, damit der Mieter in die Lage versetzt wird, einen Geldbetrag anzusparen, um bei einer Weigerung des Vermieters selbst für eine Mängelbeseitigung Sorge tragen zu können.

Ob und in welcher Höhe Rechte des Mieters wegen Mängeln an der Mietwohnung bestehen, sollte im Einzelfall sorgfältig mit fachkundiger, anwaltlicher Hilfe geprüft werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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