Die Schadensersatzhaftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber

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Verursacht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft einen Schaden an den Rechtsgütern seines Arbeitgebers, so stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer hierfür haften muss.

Die Beurteilung solcher Schadensersatzfälle richtet sich nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Nach diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen und dieser daher grundsätzlich nicht zu einem vollständigen Schadensausgleich herangezogen werden kann.

Sascha Steidel
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Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung kommen dann zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit Schaden zugefügt hat. Es muss also der schadensbegründenden Handlung eine „betriebliche Veranlassung“ zugrunde liegen.

Dies bedeutet nicht zwingend, dass die Handlung innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfolgt sein muss. Es genügt vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem schadensbegründendem Handeln und dem Arbeitsverhältnis.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung durch eine Abwägung aller Gesamtumstände zu ermitteln. Der Grad des Verschuldens ist dabei für die Höhe des Haftungsanteils des Arbeitnehmers von Bedeutung.

In seiner Entscheidung vom 28.10.2010 stellt das Bundesarbeitsgericht allerdings klar, dass selbst bei gröbster Fahrlässigkeit die Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer greifen.

Das Gericht wird also im Rahmen einer Abwägung der schadensverursachenden Gesamtumstände zu klären haben, mit welchem prozentualen Anteil der Arbeitnehmer für Schäden des Arbeitgebers persönlich einstehen muss. Eindeutige und klar abzugrenzen Vorgaben der Rechtsprechung bestehen insoweit nicht, sodass jeder Fall mit kompetenter juristischer Hilfe beurteilt werden muss, um den Haftungsanteil des Arbeitnehmers zu bewerten.

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