Die Wiederaufnahme im Strafverfahren

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Unnötiger Kampf als letzte Chance?

Die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist in den §§ 359-373a StPO geregelt.

Ganz trocken darf (muss) man wohl behaupten: Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden.

Es sei denn, die Wiederaufnahme ist erfolgreich und es kommt zu einer neuen Hauptverhandlung.

Das Verfahren besteht dem Grunde nach aus dem Aditionsverfahren und dem Probationsverfahren.

In dem Aditionsverfahren muss der Strafverteidiger (schriftlich) mindestens einen gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens (sowie die nötigen Beweismittel) anführen.

Das Gericht prüft sodann unter anderem die korrekte Form des Antrags, das Vorliegen der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe sowie die Geeignetheit der Beweismittel.

Sollte das Aditionsverfahren positiv verlaufen, wird in dem Probationsverfahren die Begründetheit geprüft. In diesem Stadium erfolgt insbesondere die Beweisaufnahme.

Wird auch das Probationsverfahren erfolgreich durchlaufen, muss die Wiederaufnahme angeordnet werden und es kommt zu einer erneuten Hauptverhandlung.

Die abschließenden Wiederaufnahmegründe sind: Die Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde in der Hauptverhandlung, ein Eidesdelikt eines Zeugen oder Sachverständigen, die Feststellung einer Amtspflichtwidrigkeit eines Richters oder Schöffen, die Aufhebung eines dem Urteil zu Grunde liegenden Zivilurteils, (der wichtigste und häufigste Grund) das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel. Hier sind insbesondere folgende Beispiele zu nennen: neue Entlastungszeugen, ein Geständnis durch einen Dritten oder ein neues Sachverständigengutachten mit neuen Befundtatsachen. Abschließend sind noch die Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK durch den EGMR, das Vorliegen eines (glaubwürdigen) späteren Geständnisses des Angeklagten und die festgestellte Verfassungswidrigkeit einer der Verurteilung zu Grunde liegenden Norm zu nennen.

Die Wiederaufnahmegründe gelten auch bei Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftige Strafbefehle.

Die Erfolgsquote einer Wiederaufnahme liegt bei circa 3 Prozent. Das sollte jedoch nicht einschüchtern, sondern vielmehr antreiben. Nicht die wahrscheinliche Niederlage ist der Grund für eine Wiederaufnahme, sondern der unwahrscheinliche (dennoch mögliche) Erfolg.

Nach Einschätzung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach sind 1/4 aller Strafurteile Fehlurteile. 25 Prozent überwiegen in jedem Fall 3 Prozent und es steht immer (mindestens) ein Mensch hinter diesen Zahlen.