Diebstahl verjährt??? DRINGEND

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
whizzy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl verjährt??? DRINGEND

Hallo, ich bin 20 Jahre alt und bin in ein paar Tagen als Zeugin in einem Fall von körperverletzung geladen. Ich war auch darin verwickelt, habe eine Prellung davongetragen. Nun muss ich eben darüber aussagen. Ist ja auch alles nicht so schlimm.
Vor 5 Jahren ca., also als ich 15 war, hab ich mit ein paar Freunden in einer Drogerie geklaut (JA ich weiß, bitte keine Moralpredigt)..und musste ungefähr 40 Sozialstunden ableisten (weiß es gar nicht mehr genau). DAMIT war das gegessen.
Nun möchte ich wissen, wie lange dieser "Diebstahl-Fall" irgendwoe vermerkt ist, im Führungszeugnis oder so? Oder wer davon weiß? Ich bin ja deshalb nicht vorbestraft oder? Würde mich arg wundern...ich wär dankbar für Informationen, denn meine Angst momentan ist, dass in ein paar Tagen bei dem Termin VIELLEICHT der selbe Richter da ist, wie bei mir halt damals, wegen dem Diebstahl und es auf einmal irgendwelche "Vorurteile" gegen mich gibt oder der sogar frech sagt "Ahh, die Frau Müller, die kennen wir ja schon"...
Wisst ihr was ich meine?
Naja, also vielen dank, mir gehts einfach nur darum zu wissen ob das jetzt nicht eigentlich einfach "schnee von gestern" ist, der diebstahl dings ;)

vielen dank, lg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Das Gesetz
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich war bei einer Gerichtsverhandlung, wo ein vorbestrafter Zeuge war. Die Anwalt des Verteidigers wußte es und machte es auch öffentlich. Da es sich aber hierbei um grundlegend verschiedene Fälle handelte, sagte der Richter aber gleich, dass es zwar bekannt sei, aber es mit diesen Fall nichts zu tuhen hätte. Vom Richter dürfte keine solche Äußerungen zu erwarten sein.

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#2
 Von 
whizzy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin ich denn überhaupt "VORBESTRAFT" wegen eigentlich so einer "kleinigkeit"???
weiß das jemand? bitte :)

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#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Als Folge der Tat haben Sie eine Erziehungsmaßregel bekommen, die kein Strafcharackter hat (nach JGG). Somit sind Sie schon begrifflich nicht vorbestraft, die Sache ist aber idR bis 24 Jahre im Erziehungsregister-Teil des BZR.
:)

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#4
 Von 
whizzy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE

Also dürfte das bei dieser anderen kommenden verhandlung wo ich zeugin bin, nicht zur sprache kommen, oder? wäre mir nämlich sehr unangenehm wenn diese kleine jugendsünde noch blöd erwähnt wird oder drauf rumgeritten wird.
Ich weiß man kann sowas nicht voraussagen, aber bei dem Fall der jetzt kommt geht es ja um Körperverletzung und ich bin "nur" Zeugin; da dürfte ja nix kommen, "ach ja, sie sind ja wegen diebstahl schonmal aufgefallen" oder sowas ?!

Bin extrem ängstlich, deswegen diese "dummen" Fragen :)

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Rein theoretisch darf ein Zeuge gemäß § 68a, Abs. 2 StPO nach Vorstrafen, sowie auch nicht rechtskräftigen Urteilen und Ordnungswiderigkeiten befragt werden, wenn dies zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit notwendig erscheint . In der Praxis wird das aber in diesem Fall zu 99,99% nicht passieren.

Weiterhin dürfte das Gericht (aus dem o.g. Grund --> Glaubwürdigkeit) auch Vorstrafenakten des Zeugen beiziehen, sowie den Bundeszentralregisterauszug des Zeugen verlesen. Dies gilt jedoch namentlich nicht für den Erziehungsregisterauszug [Mayer-Goßner zu § 68a StPO , Rn. 7].

Gelöscht wird der Eintrag im Erziehungsregister mit Vollendung des 24. Lebensjahres, also am 24. Geburtstag.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 08.01.2008 00:48:46

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