Direktlink zu lizenzpflichtigen Bildern erlaubt?

15. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
Direktlink zu lizenzpflichtigen Bildern erlaubt?

Angenommen eine Bloggerin schreibt einen Artikel zu einem Großereignis im Pferdesport, worüber auch viele andere tierfreundliche Medien berichten.

Darf die Bloggerin einen Direktlink (welcher sich in einem neuen Fenster öffnet) zu einem Foto einer onlinezeitung setzen? Oder muss sie zum "ganzen" Artikel der onlinezeitung verlinken, auf welchem das Bild zu sehen ist.

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16 Antworten
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Gute Frage! Oft gestellt! Und endlich beantwortet!

Nicht gut ist es, eine fremde Website, ein fremdes Bild so in die eigene Seite zu integrieren, dass sie als eigener Beitrag erscheinen. Also z. B. per Inline-Framing. Quelle 1.

Eine Zeitung lebt zwar davon, dass die Leser auch online die Werbung lesen, dennoch ist ein sog. "Deep Link" zulässig, Quelle 2,

wenn auch nicht immer: "Links, (zumindest) von Suchmaschinen auf die Unterseiten von Websites (so genannte Deep Links) sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig." Quelle 3

Mein Tipp: Gibt der Verbreiter keinen Link zum Bild alleine und sucht der Verlinker diesen Link selbst und verbreitet ihn dann, könnte ein Gericht prüfen, ob eine unzulässige Nutzung vorliegt.

Denn im Grunde hat der Rechteinhaber das Recht, sein Werk in der Form zu verbreiten, in der er dies möchte. Und eine nicht veröffentlichte URL, die später recherchiert wird auf dem Server des Rechteinhabers, ist nun mal keine Form der Verbreitung, die der Rechteinhaber gewählt hat.

Meines Erachtens ist eine Vorhaltung von Werken im Internet ohne Verbreitung der URL keine Verbreitung. So kann ich fünf Entwürfe meines wichtigsten Werkes vorhalten, z. B. zwecks Zusammenarbeit mit Kollegen, und mich letztendlich für die Verbreitung des Entwurfs 3 entscheiden. Sind Zufallsfunde oder Recherchefunde der Versionen 1,2,4 und 5 dann von mir legalisierte Veröffentlichungen?

"§ 12 UrhG Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#2
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Verstehe grad nur Bahnhof.

Ich weiss nicht was ein inline framing ist. Ich weiß auch nicht was ein deep link ist. Das ist auf den Seiten viel zu kompliziert erklärt.

Wollte nur wissen ob ich jetzt direkt zum Bild oder zum Artilel mit Bild verlinken soll, wenn ich auf ein Foto aufmerksam machen möchte.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich mache jetzt mal ein Beispiel.

Ich möchte auf ein Pferdebild verlinken.

Das wäre der Link, welcher zum Bild mit Artikel verlinkt:
http://www.wendy.de/reiten-pferde/pferdewissen/mahnentraume

Ich will aber nur auf das Bild direkt verlinken, so dass der Artikel nicht erscheint. Also würde ich diesen Link nehmen wollen:
http://www.wendy.de/reiten-pferde/pferdewissen/mahnentraume/zum-traumen/image_large

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Der zweite Link ist ein "Deep Link" (lies noch mal oben). So wollte ihn der Rechteinhaber nicht verbreiten. Denn es fehlt schon mal das Wichtigste: Die Urheber-Angabe "Foto: slawik.com". Siehe § 13 UrhG und § 97 UrhG .

Auf dem ersten Link ist sie aber drauf. Ich halte deshalb die Verwendung des Deep Links höchstens für unschädlich, wenn
a) dort auch der Urheber genannt ist,
b) der Urheber auf eine Nennung verzichtet hat auf der URL, die er selbst veröffentlicht hat - und nicht auf einer URL, die man selbst recherchiert hat, z. B. aus dem Quelltext:

<img class="image"
src="http://www.wendy.de/reiten-pferde/pferdewissen/mahnentraume/zum-traumen/image_large"
alt="Zum Träumen!" />

Das hatte der Website-Betreiber sicher nicht gewollt. Er wollte das Bild nur mit Bildunterschrift verbreiten - dies Werk wurde also schon mal ohne Erlaubnis verändert, s. § 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen.

Und er durfte das Bild nur mit einer Urheberangabe verbreiten, was er ja auch korrekt getan hat: "Foto: slawik.com".

Im schlimmsten Fall beschwert sich slawik.com bei wendy.de, und die beschweren sich dann bei dir.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hier noch mal aus meiner Quelle 2 oben:

"Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde ."

Wendy.de hatte die URL aber nicht genannt, sie war nur durch Tricks zu recherchieren! Jedenfalls hatte Wendy die URL nicht sichtbar im Brauser gegeben, weshalb sie nicht als Veröffentlichung von Wendy und deshalb auch nicht als Zitat oder Link zu verbreiten ist.

Denn: "§ 12 UrhG Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist." Hier also mit Bildunterschrift und mit Urheber-Angabe!

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#5
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für deine Ausführungen, Gerd aus Berlin.

Was ich jetzt herausgelesen habe ist folgendes:

Deeplinks (zu Bildern direkt) sind immer zulässig (nur für Suchmaschinen nicht.)
Selbst dann sind Deeplinks (zu Bildern diret), wenn man nirgends den Namen des Bild-Urhebers sieht, sei es auf dem eigenen Blog, noch auf der Deeplinkseite.

Es ist nur nicht die feine englische Art das zu tun.

Im konkreten Fall jetzt:
Angenommen eine Bloggerin würde den zweiten Link (wendy-Link direkt aufs Bild) auf ihrem blog einsetzen, ohne irgendwo den Urheber zusätzlich zu erwähnen. Kann sie dafür bestraft werden? So wie ich das jetzt gelesen habe, kann sie nicht bestraft werden.

Noch eine Zusätzliche Frage: Was wäre, wenn ihr Blog werbefinanziert ist und sie auch am Blog verdient? Spielt das dann eine andere Rolle?

-- Editiert am 16.07.2011 06:28

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

"Was ich jetzt herausgelesen habe ist, dass Deeplinks (auch zu Bildern direkt) zulässig sind, obwohl man dann den Namen des Urhebers nicht einbindet."

Nein, ganz im Gegenteil. Der Urheber hat dir nicht erlaubt, sein Werk ohne Urheberbezeichnung zu verwenden:

"§ 13 Urhg Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Wenn der Urheber nun bestimmt hat, dass als Bezeichnung "Foto: slawik.com" zu verwenden ist, dann ist das halt so! Wir wissen es nicht, aber wir nehmen an, dass zumindest Wendy.de das glaubt - oder halt glaubt, der Rechte-Inhaber dem Bild wäre slawik.com und mit dieser Bezeichnung zufrieden.

Das kann auch falsch sein - aber wir wissen es nicht. Wir wissen nur, dass wir keine Erlaubnis des Urhebers haben, das Bild ohne Urheberbezeichnung zu verbreiten.

Also kann der Urheber deshalb von uns Schadensersatz fordern und Unterlassung nach § 97 UrhG - also von uns beiden und von 123recht.net.

Hinzu käme die Strafbarkeit nach § 196 UrhG .

quote:<hr size=1 noshade>Was wäre, wenn sein Blog werbefinanziert ist? Spielt das dann eine andere Rolle? <hr size=1 noshade>


Ja. Dann könnte sich der Urheber nach § 97 UrhG Absatz aussuchen, ob er lieber

A) ein lizenzanaloges Honorar für sein Foto möchte oder

B) etwas von deinem Gewinn abhaben.

In der Regel ist B) aber nur interessant, wenn du ein Buch mit viel Gewinn mit seinen Fotos verkauft hast. Also klagt er lieber um ein Honorar, das du ihm hättest zahlen müssen, hättest du ihn vorher im Erlaubnis gefragt.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#7
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Gerd.

Jetzt aber habe ich etwas gefunden, was dir wiederspricht. Ich zitiere aus der Quelle:
http://www.telemedicus.info/urteile/tag/Deep-Links


Darin heisst es:

"BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG ), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG ) eingegriffen.

3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig."


Also, ist doch ein Deep Link direkt auf ein Bild zulässig. Egal ob der webblog werbefinanziert ist oder nicht.

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#8
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Quatsch! Dies Urteil habe ich schon zweimal zitiert. Aber es spricht von "einer Datei auf einer fremden Webseite", nicht von einer Datei, die auf der Website gar nicht auftaucht!

Sondern lediglich im Quelltext der Website! Und der Quelltext ist keine Veröffentlichung. Der Quelltext beschreibt lediglich, was veröffentlicht werden soll!

Und das, was veröffentlicht werden soll, erscheint dann im Browserfenster. Und das ist garantiert nicht das Foto des Pferdes ohne Bildunterschrift und ohne Urheber-Angaben.

Zudem: "3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig." Das heißt noch nicht, dass es auch urheberrechtlich zulässig ist. Jedenfalls hatte der Beklagte in diesem Prozess keine Urheber-Angaben weggelassen, wir beide hier aber schon ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#9
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Gerd.

Möchte dich nochmal daran erinnern was du gesagt hast:

Zuerst sagtest du:
"Eine Zeitung lebt zwar davon, dass die Leser auch online die Werbung lesen, dennoch ist ein sog. "Deep Link" zulässig"


Danach sagtest du zum zweiten Wendy-Link:
"Der zweite Link ist ein "Deep Link" (lies noch mal oben). So wollte ihn der Rechteinhaber nicht verbreiten. Denn es fehlt schon mal das Wichtigste: Die Urheber-Angabe "Foto: slawik.com". Siehe § 13 UrhG ."


Das Widerspricht sich doch. zuerst sagst du, daß deep links erlaubt sind. Und dann meinst du, die seien verboten.

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#10
 Von 
saskiapferd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Gerd. Möchte nochmal eines klarstellen.

Klickt man auf diesen Link öffnet sich ein neues Fenster.

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#11
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Falsch. Die korrekte Beschreibung lautet:

"Links, (zumindest) von Suchmaschinen auf die Unterseiten von Websites (so genannte Deep Links) sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig." Quelle 3"

Das Urteil ging A) um Suchmaschinen, und B) um Seiten, die der Seitenbetreiber (hier das Handelsblatt) auch selber veröffentlicht hat! Selber! Also nicht um Seiten, die du auf dessen Server gefungen hast, zu denen er aber gar keinen Link veröffentlicht hat.

A) Du bist keine Suchmaschine!

B) Du veröffentlichst eine Seite, die der Seitenbetreiber selber gar nicht veröffentlich hat.

Nämlich ein Foto ohne Urheber-Angabe. Das ist per se schon kriminell! Und das hat wendy.de nicht getan" Die haben due Angabe dazugeschrieben.

Du hast die weggelassen. Das darfst du nicht. Ende.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119462 Beiträge, 39731x hilfreich)

Deeplinks können unter ganz bestimmten Umständen erlaubt sein.

In deinem Fall wäre es dies jedoch nicht so.

Es sei denn, du besorgst dir die Erlaubnis desjenigen der die Verbreitungsrechte besitzt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#14
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Danke Mirk, für die Zurechtweisung, eine fehlende Urheberbezeichnung ist natürlich noch nicht kriminell nach § 106 UrhG .

Ist aber die Frage, "§ 12 UrhG Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist", mit der Erstveröffentlichung erledigt?

Gut, ist es in Fraktur erschienen, authorisiert vom Autor, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden und darf dann in Fraktur zitiert werden und weiterverkauft werden.

Meine Überlegung war nun: Der Urheber schafft ein Werk, hier ein Bild, ein Foto, und erstveröffentlicht sein Bild alleinig mit einem Text darauf (oder darum), das dem Bild erst den erwünschten Sinn gibt.

Das kann eine Sprechblase sein, die er einer Person reinmalt per DHTML, oder eine wilde HTML- und JavaScript-Orgie von Effekten.

Diese Effekte sind dem Werk nicht mehr anzusehen, wenn das zugrundeliegende Foto ohne beigelegte HTML-Befehle verbreitet wird.

Insofern wird das Werk nicht so veröffentlicht, "wie sein Werk zu veröffentlichen ist" laut § 12 UrhG .

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Dass man als Laie sein Rohbild auf dem selben Server zugänglich machen muss, ohne HTLM-Bearbeitung, muss ja nicht gleich heißen, dass es Jedermann nackt verbreiten darf. Oder doch?


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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In diesem Fall wäre zu klären, was denn hier als das eigentliche Werk anzusehen wäre. Vermutlich nicht ALLEIN der Inhalt der Bilddatei. Vielleicht eher der Eindruck, der sich bei der Wiedergabe des vom Urheber gestalteten Bilds+Effektbefehlen auf dem Nutzer-Rechner einstellt? <hr size=1 noshade>


Genau dies war meine These 1: Falls eine Text-Bild-Montage als Werk erstveröffentlicht wurde, das Bild aber noch nie, dann muss man warten, bis der Urheber auch der Veröffentlichung des reinen Bildes zustimmt.

These 2: Ein deep link auf ein Werk, das der Rechteinhaber auf seine Website anbietet, ist in der Regel erlaubt (obwohl der BGH dies zunächst ausdrücklich nur Suchmaschinen erlaubt hatte).

These 3: Ein Werk, das nur auf der Festplatte des Servers der Website liegt, wird nicht öffentlich zugänglich im Sinne von
"§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

(Begründung: Es liegt dort nur, damit die Website per HTML darauf zugreifen kann. Um es dann in einer veränderten Form öffentlich zugänglich zu machen. Und zwar nur in dieser, nicht in der auf dem Server. Beispiel: Mittels HTML und JavaScript kann nur ein Ausschnitt des Fotos gezeigt werden bzw. das Foto mit Text versehen werden, was auch die Absicht des Website-Betreibers ist.)

These 4: Ein very deep Link auf eine Datei, ein Werk auf dem Server, die der Website-Betreiber gar nicht selbst sichtbar im Browser verlinkt hatte, stellt eine vom Betreiber weder gewollte noch gestattete öffentliche Zugänglichmachung des Werkes dar.

Beispiel: Papi stellt die Urlaubsfotos auf die Familien-Website. Auf einem Bild ist ein Detail, das er vergessen hatte zu retouchieren - Mutti ist nackt, Papi hat eine Errektion, fremde Person im Gruppenbild wurde nicht um Erlaubnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres Portraits gefragt oder sonst ein Detail. Papi verkleiner nun den Bildausschnitt per DHTML. Oder er legt einen schwarzen Balken über das Detail per JavaScript. Balken und Ausschnittsveränderung sind nun aber verschwunden auf dem öffentlich zugänglich gemachten deep Link.

These 5: Wenn ich die URL der Datei mit dem Foto auf dem Server per Zufall finde, darf ich sie mir ansehen, die URL aber nicht öffentlich zugänglich machen, wenn dies der Website-Betreiber nicht getan hatte. These 5a: Dies gilt ebenso, wenn ich die URL aus dem Quelltext der Website recherchieren konnte. Begründung: Der Website-Betreiber macht zwar auch den Quelltext "öffentlich zugänglich", aber lediglich zu dem Zweck, die Inhalte der Öffentlichkeit öffentlich zugänglich zu machen, die am Ende im Browserfenster erscheinen.

Frage: Wenn es Fachleuten möglich ist, Quelltexte und Programmierbefehle zu entschlüsseln, dürfen sie diese dann auch öffentlich zugänglich machen? Also hier die eigentlich versteckte URL?

Gruß aus Belin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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