Div. Vorwürfe - u.a. Gefangenenbefreiung

1. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Mitzu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Div. Vorwürfe - u.a. Gefangenenbefreiung

Hallo,
X (22 J)war auf einer Silvesterparty mit seinen Freunden und Schwester. Es kam gegen Ende der Party zu einer Rangelei zu der auch die Polizei gerufen wurde. Die Polizisten nahmen Y fest. Die Schwester von X wollte ihn von dem Unruheherd wegziehen, aber ein Polizist zerrte wohl die Schwester von X weg und sie bekam von der Polizei einen SChlag ab. Daraufhin flippte X wohl völlig aus. Jedenfalls ging X mit fünf Freunden dazwischen und versuchte nun, den festgenommenen Y zu befreien. Dabei kam es zu erheblichen Unruhen, bei dem 6 Beamte leicht verletzt wurden. X wurde zusammen mit fünf anderen in Gewahrsam genommen und - obwohl X bereits Handschellen trug, von den Polizisten geschlagen. Man wirft ihm jetzt Gefangenenbefreiung vor. Die Sache ist der Kripo übergeben worden. Mit welcher Strafe hat X zu rechnen? Die Mutter war schon bei der Polizei gewesen und hat um Auskunft gebeten, nachdem X heute morgen sie angerufen hatte (der obligatorische eine Anruf). Die Polizei sagte der Mutter, das jetzt die ganzen Formalitäten stattfänden und informierte sie über den Vorwurf der Gefangenbefreiung und Beamtenverletzung. Sie würden jedoch davon ausgehen, das X nicht dem Haftrichter vorgeführt werden würde.
Wer kann mir Auskunft geben, welche möglichen Konsequenzen aus dieser Geschichte entstehen? Ach ja, X war wohl ziemlich heftig betrunken.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mitzu

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

Urteile kann man nur schlecht prognostizieren. Das sind Einzelfallentscheidungen der Richter. Das Gesetz sieht für beide Delikte Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor (Widerstand bis 2 Jahre, Gefangenenbefr. bis 3 Jahre). Wenn X nicht vorbestraft ist, würde ich mal unverbindlich auf eine Geldstrafe tippen. Suff kann strafmindernd wirken - das kommt aber auf den Promillegrad an.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Das muß man im einzelnen sehen. Wenn der Beamte unbefugt zugeschlagen hat (ist eine Würdigung des Einzelfalls) liegt möglicherweise keine rechtmäßige Diensthandlung mehr vor. Ein strafbarer Widerstand ist nicht möglich, ggf. ist auch ein KV gerechtfertigt.
Ggf. Gegenanzeige stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1432
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Andreas.Hauser:
Es trifft zwar zu, dass gegen eine (im Sinne des formellen Rechtswidrigkeitsbegriffs aus dem Strafrecht) rechtswidrige Amtshandlung Gegenwehr zulässig ist, jedoch hat der Threadstarter hier nicht einmal erwähnt, dass ihm Widerstand vorgeworfen wird. Dass es X und auch seiner Schwester freisteht, gegen willkürliche Gewalt von Polizeibeamten Anzeige zu erstatten, steht natürlich außer Frage.

Das eigentliche Problem ist jedoch etwas anderes:

quote:<hr size=1 noshade>Daraufhin flippte X wohl völlig aus. Jedenfalls ging X mit fünf Freunden dazwischen und versuchte nun, den festgenommenen Y zu befreien. Dabei kam es zu erheblichen Unruhen, bei dem 6 Beamte leicht verletzt wurden. X wurde zusammen mit fünf anderen in Gewahrsam genommen und - obwohl X bereits Handschellen trug, von den Polizisten geschlagen. Man wirft ihm jetzt Gefangenenbefreiung vor. Die Sache ist der Kripo übergeben worden. Mit welcher Strafe hat X zu rechnen? <hr size=1 noshade>

Wegen der versuchten Gefangenenbefreiung an sich würde ich mit einer Geldstrafe (durchaus auch noch unter 90 Tagessätzen rechnen), zum Problem könnten allerdings die Körperverletzungen werden, zumal hier eine gemeinschaftliche Begehung durchaus in Betracht käme. Nach §224 StGB wäre das nämlich eine gefährliche Körperverletzung, so dass hier mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu rechnen wäre, die sofern es für X die erste ist, allerdings höchstwahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt würde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mitzu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, mittlerweile ist X mit anwaltlicher Hilfe gestern entlassen wollen.
Weiteres Detail ist, das X, obwohl mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt und Tränengas im Auge vom Polizeihund angefallen wurde und in die linke Seite gebissen wurde. Die Wunde wurde während seines Aufenthaltes bei der Polizei (Einzelzelle) nicht versorgt. Erst nach Entlassung war es X möglich, ein Krankenhaus aufzusuchen, wo die Versorgung stattfand inkl. Tetanusschutz.
Ein Anwalt ist - wie gesagt - bereits eingeschaltet.
Die Wirtin des Lokals, in dem die Silvesterfeier stattfand, hat gestern abend gegenüber der Schwester von X gesagt, das sie die ganze Szenerie vom Fenster aus betrachtet hat und es ihr unverständlich war, warum die Polizei derart - d.h. mit Tränengas und Polizeihundeinsatz - überreagiert hat.
X meint, eine Gegenanzeige zu starten, wäre doch sowieso sinnlos, weil man gegen die Polizei nicht gewinnen könnte. Sie würden einfach behaupten, es wäre nicht so gewesen und wie solle er das Gegenteil beweisen.
Ziemlich vertrackt, das ganze. Ich als Laie kann nicht verstehen, warum ein in Gewahrsam der Polizei befindlicher und gefesselter Mensch vom Polizeihund angegriffen werden kann. Meiner laienhaften Rechtsauffassung nach ist doch hier im erheblichen Masse von einer Obhuts- bzw. Fürsorgepflichtverletzung (keine Ahnung ob es so etwas gibt) seitens der Polizei auszugehen.
Nochmals danke für alle weiteren Ratschläge.
Mitzu

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:
Hallo, mittlerweile ist X mit anwaltlicher Hilfe gestern entlassen wollen.
Weiteres Detail ist, das X, obwohl mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt und Tränengas im Auge vom Polizeihund angefallen wurde und in die linke Seite gebissen wurde. Die Wunde wurde während seines Aufenthaltes bei der Polizei (Einzelzelle) nicht versorgt. Erst nach Entlassung war es X möglich, ein Krankenhaus aufzusuchen, wo die Versorgung stattfand inkl. Tetanusschutz.
Ein Anwalt ist - wie gesagt - bereits eingeschaltet.

Hier dürften in der Tat Dienstpflichtsverletzungen der Polizei vorliegen. Zum einen hätte der Polizeihundeführer besser auf seinen Hund aufpassen müssen und im übrigen hätte sich die Polizei auch um die Verletzungen des X kümmern müssen, zumal bei Tierbissen auch eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Das sollte X dann aber in Ruhe mit dem Anwalt besprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Hinzu kommt, daß derjenige der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft diese Einrede beweisen muß (hier Gewaltexzeß). Im übrigen haben Sie ja mehrere zeugen. Ich denke mal da wird die StA auch gegen die Polizei ermitteln, manchmal werden auch Polizeibeamte verurteilt, es kommt auf die Schwere der Verletzungen an.
Wäre noch interessant wo das ganze war (Stadt).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.121 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen