Doppelte Haushaltsführung / Masterstudium

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
triggero
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltsführung / Masterstudium

Liebe 123recht-Gemeinde,

zuerst einmal finde ich es toll, dass es ein solches Forum mit großer Beteiligung gibt - bin zwar erst durch diese Frage darauf gestoßen, werde aber ab jetzt regelmäßig vorbeischauen! :)

Ab März werde ich (zur Zeit festangestellt) zwei Jahre unbezahlt freigestellt sein und in dieser Zeit mein Masterstudium absolvieren.

Im Moment beschäftigt mich die Frage, was ich beachten muss, um einen Verlustvortrag für die beiden Jahre später geltend machen zu können.

Erstwohnsitz, da Lebensmittelpunkt (am Wochenende, ggfs. Freitag, + Semesterferien) wird meine "Heimat" sein, wo meine Eltern & Freundin wohnen.

Möglichkeit 1 für Erstwohnsitz:
Zimmer bei Eltern, ohne eigenes Bad, Küche.

Möglichkeit 2 für Erstwohnsitz:
Wohnung der Freundin, welche in einer komplett abgeschlossenen und eigenständigen Wohnung im Elternhaus wohnt (eigenes Bad, Küche, ...) jedoch nur die Nebenkosten zahlt.


Meine Fragen sind nun:
1. Wäre die erste Möglichkeit überhaupt gangbar, oder muss die Wohnung zwingend Küche & Bad haben?
2. Welche Rahmenbedingungen müssen vorliegen, damit das Ganze anerkannt wird? (Mietvertrag - mit einem bestimmten Wert? Überweisungsdokumente für Miete? ggfs. sonstiges?


Bisher habe ich zwar aus der Vergangenheit Beiträge gefunden, welche auch ein Zimmer akzeptieren:
http://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-studenten-auch-im-kinderzimmer-moeglich
Jedoch habe ich gelesen, dass es eine Neuregelung gab. Nur wie diese genau aussieht und welche Voraussetzung genau gelten, konnte ich bisher leider nicht rausfinden.

Über jegliche Hilfe bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße
triggero

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7 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Vor allem müssen SIE sich an den Kosten beteiligen - dazu haben Sie in Variante 1 und 2 nichts gesagt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
triggero
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo muemmel & danke für die Antwort!

Natürlich, das muss ich sowieso. Die Frage ist eben, wie und in welcher Höhe ich das auch nachweisen muss.

Hier habe ich nochmal einen guten Überblick gefunden, jedoch für Berufstätige - ich hoffe, das passt auch für meinen Fall?
http://www.finanztip.de/doppelte-haushaltsfuehrung/
Ich gehe also davon aus, dass die Variante 1 (Eltern, ohne eigenes Bad) sowieso nicht funktioniert, auch bei nachweisbarer Beteiligung.

In den Kommentaren schreibt jemand von 10% der laufenden Haushaltskosten.

D.h. angenommen meine Freundin zahlt 170 Euro an ihre Eltern für die Nebenkosten, dies ist durch Überweisungen belegbar. Mietvertrag ist (noch) nicht vorhanden.

Sind mit "Haushaltskosten" gemeint: Miete, Nebenkosten, sonstige Aufwendungen (Essen, Getränke etc.)?

Dann müsste ich wiederum mit Überweisung an meine Freundin beweisen können, dass ich z.B. 150 Euro pro Monat dazuzahle?

Oder braucht es dazu noch Mietverträge?



Langsam denke ich die Sache zu verstehen.... (hoffe ich zumindest :) )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Sind mit "Haushaltskosten" gemeint: Miete, Nebenkosten, sonstige Aufwendungen (Essen, Getränke etc.)? Nun, Ihr Link enthält einen weiteren Link zu einem BMF-Schreiben, und da steht: Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10
Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.

Dann müsste ich wiederum mit Überweisung an meine Freundin beweisen können, dass ich z.B. 150 Euro pro Monat dazuzahle? Vermutlich - das Wort "Barleistungen" hat mich irritiert, aber damit ist wohl nur Geld an sich gemeint, ob jetzt cash oder nicht. Und eine Überweisung ist natürlich leichter belegbar.

-- Editiert von muemmel am 11.01.2016 18:30

-- Editiert von muemmel am 11.01.2016 18:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
triggero
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal und Danke für die Antworten bisher!

Hier habe ich nochmals eine Ausführung zum Thema gefunden, in der auch die 10 Prozent erwähnt werden:
http://gsg-steuerberatung.de/assets/templates/gsg/steuerlexikon_detail.php?id=154099&iframe=true&width=80%25&height=70%25

Mir stellt sich nur die Frage: Reicht es aus, wenn ich ca 150 oder 200 Euro monatlich an meine Freundin überweise, die in einer abgeschlossenen Wohnung (ja eigentlich mietfrei, ohne Mietvertrag etc.) wohnt?

Oder muss es einen Mietvertrag für diese Wohnung geben - sei es für meine Freundin oder zur "Untermiete" für mich?


Wenn die Miete aus den Haushaltskosten wegfällt, sollten ja 150 Euro für 10 Prozent locker reichen.


Ist es sinnvoll, hier mal den Finanzbeamten / -Sachbearbeiter anzusprechen?


Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ich glaube nicht, daß hier ein Mietvertrag verlangt wird - "Kosten der Haushaltsführung" gibt es ja auch ohne Miete.
Ist es sinnvoll, hier mal den Finanzbeamten / -Sachbearbeiter anzusprechen? Damit er "Gehen Sie zum Steuerberater!" zu Ihnen sagt? Die sind nämlich nicht sehr auskunftsfreudig, schon gar nicht da, wo es kompliziert wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal heißt es nicht umsonst doppelte Haushaltsführung und nicht doppelter Wohnsitz. Am Lebensmittelpunkt musst Du also nicht nur einen Wohnsitz inne haben, sondern Du musst auch einen Haushalt führen, ggf. zusammen mit anderen Personen.

Bei nur einem Zimmer im Haus der Eltern ohne eigenes Bad und Küche ist eine eigene Haushaltsführung zwar auch theoretisch denkbar, in der Praxis aber nur selten nachweisbar. Insbesondere reicht eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10% keineswegs aus, das das nicht das einzige Kriterium ist, das in so einem Fall erfüllt sein muss. Ohne Kostenbeteiligung scheidet die doppelte Haushaltsführung aber grundsätzlich aus.

Bei einem gemeinsamen Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung der Freundin dürften dagegen kaum Fragen gestellt werden. Auch hier ist natürlich eine Kostenbeteiligung erforderlich, nicht jedoch eine Mietzahlung.

Zitat:
Ist es sinnvoll, hier mal den Finanzbeamten / -Sachbearbeiter anzusprechen?


Nein, der darf Dich nämlich gar nicht steuerlich beraten.

Zitat:
Sind mit "Haushaltskosten" gemeint: Miete, Nebenkosten, sonstige Aufwendungen (Essen, Getränke etc.)?


Ja, damit sind alle Kosten gemeint, die in einem Haushalt anfallen. Wenn Du in der Wohnung Deiner Freundin wohnst, dürfte es reichen, wenn Du die Kosten, die Du verursachst auch selbst bezahlst.

Zitat:
Im Moment beschäftigt mich die Frage, was ich beachten muss, um einen Verlustvortrag für die beiden Jahre später geltend machen zu können.


Zunächst einmal werden die Verluste des Jahres 2016 mit dem Bruttoeinkommen des Jahres 2016 verrechnet, bevor es zu einem Verlustvortrag kommt.

Zitat:
Bisher habe ich zwar aus der Vergangenheit Beiträge gefunden, welche auch ein Zimmer akzeptieren:
http://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-studenten-auch-im-kinderzimmer-moeglich
Jedoch habe ich gelesen, dass es eine Neuregelung gab. Nur wie diese genau aussieht und welche Voraussetzung genau gelten, konnte ich bisher leider nicht rausfinden.


Es ist richtig, dass es eine gesetzliche Änderung gegeben hat. Der BFH hat geurteilt, dass es sich bei einer Universität nicht um eine Arbeitsstätte handelt und daher am Lebensmittelpunkt kein eigener Hausstand erforderlich ist. Weil es sich nicht um eine Arbeitsstätte handelt, ist das Studium eine Auswärtstätigkeit und daher können die Kosten am Studienort geltend gemacht werden.

Seit dem 01.01.2014 ist im EStG aus der Arbeitsstätte aber eine Tätigkeitsstätte geworden und damit ist das BFH-Urteil nicht mehr anwendbar. Die Universität ist zwar keine Arbeitsstätte, sehr wohl (nach Gesetzesbegründung) aber eine Tätigkeitsstätte. Damit ist zur Geltendmachung der Wohnkosten am Studienort wieder ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt erforderlich. Alle Informationen zu diesem Thema, die aus der Zeit vor dem 01.01.2014 stammen, sind daher mit Vorsicht zu genießen.

-- Editiert von hh am 14.01.2016 23:13

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Auch wenn den Ausführungen von hh kaum etwas hinzuzufügen ist nun noch ein paar Worte von mir zu der 10-prozentigen Beteiligung.

Hierzu muss man den Hintergrund kennen.
Bisherige Rechtsauffassung war, dass ein Steuerpflichtiger immer eine abgeschlossene Wohnung benötigte, um einen eigenen Haushalt zu haben. Ein Zimmer im Haushalt der Eltern hat nicht ausgereicht.

Kürzlich gab es zwei Entscheidungen des BFH bzgl. sog. Mehrgenerationenhaushalte.
Dort wird von der Annahme ausgegangen, dass ein älterer Arbeitnehmer, der im Haushalt der Eltern wohnt die Haushaltsführung (mit)bestimmt und somit die Voraussetzungen eines eigenen Haushalts vorliegen, auch wenn er nur ein Zimmer bewohnt. Im vorliegenden Fall ist diese Variante auszuschließen.

Der BFH hatte in diesen Fällen auch entschieden, dass keine Kostenbeteiligung notwendig ist. Diesem Punkt hat die Finanzverwaltung einen Riegel vorgeschoben, in dem mindestens eine Beteiligung in Höhe von 10 % der Kosten verlangt wird.
Aber eben nur in den speziellen Fällen der "Mehrgenerationenhaushalte".
In allen anderen Fällen ist weiterhin zwingend eine abgeschlossene Wohnung (zumindest mit Küche, Bad, etc.) erforderlich (+ auch dort die Beteiligung an den Kosten).

Ich schließe mich den Vorschreibern an, dass eine gemeinsame Wohnung mit der Freundin der einzig zielführende Ansatz ist.

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