Düsseldorfer Tabelle 2013

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Anpassung der Selbstbehalte bei Unterhalt

Nachdem die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle zwei Jahre unverändert geblieben sind, wurden diese auf Empfehlung der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2013 angehoben. In Höhe des Selbstbehaltes muss das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht zum Unterhalt eingesetzt werden; diese Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Existenzsicherung verbleiben.

Der Selbstbehalt erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger gegenüber Kindern bis zum 21. Lebensjahr erhöht sich auf 1.000,00 €. Der Selbstbehalt nicht erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter beläuft sich auf nunmehr 800,00 €.

Sascha Steidel
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Auch die weiteren Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle wurden in entsprechender Größenordnung angehoben. Bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten beziehungsweise dem Partner eines nichtehelichen Kindes beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.100,00 €. Gegenüber volljährigen Kindern müssen dem Unterhaltsverpflichteten 1.200,00 € verbleiben, während gegenüber Eltern ein Selbstbehalt von 1.600,00 € gilt.

In wirtschaftlich schwierigen Fällen, in denen lediglich der Mindestunterhalt gezahlt werden kann oder ein so genannter Mangelfall vorliegt, wirken sich die erhöhten Selbstbehalte auf die Unterhaltspflichten wesentlich aus. In diesen Fällen kann eine Abänderung des Unterhaltsbetrages beansprucht werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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