Ein Überblick zum Prüfungsrecht

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Der Artikel beschreibt den Ablauf des Prüfungsverfahrens, die Möglichkeiten gegen eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung vorzugehen und die Obliegenheiten des Prüflings

Einleitung

Das Prüfungsrecht ist im Wesentlichen dem Verwaltungsrecht zuzuordnen und findet bei allen Prüfungsleistungen Anwendung. Hierzu zählen neben Prüfungen im Bereich der schulischen Ausbildung auch Prüfungen an Hochschulen, wie beispielsweise Klausuren, Promotionen und Habilitationen sowie Prüfungen im Rahmen der Berufsausbildung, des Beamtenrechts und viele andere.

Eine nicht bestandene Prüfung bedeutet nicht zwingend, dass eine Ausbildung oder ein Studium endgültig gescheitert ist. In vielen Fällen lassen sich Fehler bei der Durchführung oder der Bewertung der Prüfung erfolgreich anfechten.

Marko Liebich
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Fehler bei der Durchführung der Prüfung

Es existiert eine Vielzahl von möglichen Fehlern bei der Durchführung einer Prüfung. Zum Beispiel darf der Prüfungsinhalt nicht willkürlich durch den Prüfer bestimmt werden, sondern muss sich an einem zuvor festgelegten Rahmen ausrichten. In der Regel erfolgt diese Festlegung durch Prüfungsordnungen, welche die zuständige Prüfungsbehörde auf der Basis der geltenden Gesetze, wie dem Schulgesetz, des Hochschulgesetzes oder Spezialgesetzen festlegt. Auch befangene Prüfer, Lärm, Hitze oder sonstige Störungen während der Prüfung muss der Prüfling nicht hinnehmen.

Wird gegen eine der im Prüfungsrecht geregelten formalen Voraussetzungen verstoßen, kann die Prüfung grundsätzlich und in der Regel mit Aussicht angefochten werden.

Fehler bei der Bewertung

Bewertungssysteme müssen transparent und nachvollziehbar sein. Grundsätzlich hat der Prüfling auch ein Recht auf Einsicht in seine schriftliche Prüfung und deren Bewertung. Allerdings ist festzustellen, dass dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung – also bei der Notenvergabe – ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nicht vollständig überprüfbar ist, obwohl Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bestimmt, dass jede staatliche Handlung gerichtlich überprüfbar sein muss. Die Gerichte begründen diesen Umstand mit dem Argument, dass der Prüfer einen „Kompetenzvorsprung" bei der Bewertung hat, insbesondere, weil sich normale Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen vor Gericht nicht nachvollziehen lassen.

Überschreitet der Prüfer jedoch seinen rechtlich zulässigen Beurteilungsspielraum, zum Beispiel indem er erkennbar unsachgemäße Erwägungen in die Bewertung der Leistung einfließen lässt, kann die Prüfung angefochten werden.

Pflichten des Prüflings

Um seine Rechte zu wahren und mit Aussicht auf Erfolg gegen Prüfungsentscheidungen vorgehen zu können, muss der Prüfling Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten nachkommen.

Entscheidend ist zunächst, dass Rügen gegen den Ablauf oder die Bedingungen der Prüfung schnellstmöglich vorgetragen werden müssen. Ist also beispielsweise der Prüfungsraum zu heiß oder zu kalt, die Aufgabenstellung unklar oder ein Prüfer befangen, so muss der Prüfling dies unverzüglich rügen. Der Prüfling kann sich diese Mängel der Prüfung also nicht „im Hinterkopf behalten", um nach der Bekanntgabe seiner Note einen fehlerhaften Ablauf der Prüfung zu beanstanden.

Rügen gegen die Bewertung der Prüfung müssen zeitnah erfolgen. Insbesondere bei mündlichen Prüfungen verblassen die Erinnerungen des Prüfers mit der Zeit, so dass der Prüfling zeitnah eine schriftliche Begründung der Benotung einfordern sollte. Gegen diese kann dann später im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens vorgegangen werden.

Schließlich muss der Prüfling die gesetzlichen Fristen für Rechtsmittel einhalten, also vor allem beim Einlegen eines förmlichen Widerspruchs oder einer möglichen Klage. Unter Umständen ist jedoch auch trotz Fristversäumnis ein Vorgehen gegen die Prüfungsentscheidung möglich, wenn die Frist schuldlos versäumt wurde oder andere Formfehler vorlagen.

Rechtschutz

Wer mit einer Prüfungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann dagegen zunächst Widerspruch bei der Prüfungsbehörde einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat und beginnt mit Bekanntgabe der Benotung. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen, weil die Prüfungsbehörde dann eher geneigt ist, sich tatsächlich mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren liegen je nach Bundesland zwischen 50,00 und 150,00 Euro.

Ist der Widerspruch erfolglos, so kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat und beginnt üblicherweise mit Zugang des Widerspruchbescheids.

Generell empfiehlt es sich, im Prüfungsrecht frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, da in der Regel Anfechtungsfristen zu beachten und die Rechtsmittel nachvollziehbar zu begründen sind. Werden die Fristen nicht eingehalten können einige Fehler im Prüfungsverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden.

Hierbei stehe ich Ihne gern als Rechtsanwalt zur Verfügung.

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