Einspruchsfrist für Strafbefehl verpasst!?

8. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
pelikan08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruchsfrist für Strafbefehl verpasst!?

Hallo zusammen,

habe da mal eine rein theoretische Frage. Nehmen wir mal an, ich hätte einen Mitarbeiter, der am 19.12.08 einen Strafbefehl erhalten hat, nehmen wir weiter an, dass der Strafbefehl inhaltlich komplett falsch wäre und auf eine Aussage bei der Polizei beruhen würde, in der es sich um eine andere, von Ihm nicht begangene Straftat gehandelt hätte, er aber gedacht hätte, dass es um eine ähnliche Straftat ginge, die tatsächlich von Ihm begangen wurde.

Wenn er nun gegen diesen Strafbefehl bis heute keinen Einspruch eingelegt hätte, weil er gedacht hätte, dass es sich tatsächlich um seine eigene Straftat gehandelt hätte, ist die Strafe dann in jedem Fall rechtskräftig, oder könnte ein Anwalt Ihn evtl. wieder da raus holen?

Ich hoffe Ihr versteht meine Frage, vielen Dank schonmal für die Antworten.

lg
Pelikan

-- Editiert von pelikan08 am 08.01.2009 13:07

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt hat, dann gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil, insofern ist dieser Zug leider abgefahren.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert worden sind und dies dem Gericht glaubhaft machen, können Sie zugleich mit dem Einspruch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Als unverschuldet gilt auch, wenn Sie nicht richtig über Ihre Möglichkeit des befristeten Einspruchs beelehrt worden sind.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Diese Voraussetzungen liegen aber regelmäßig nicht vor, weil dem SB eine Rechtsmittelbelehrung beiliegt. Was sich derjenige gedacht hat, das spielt keine Rolle. Belehrt war er. Damit ist der SB rechtskräftig. Bleibt allenfalls ein Gnadenverf., wobei anzumerken ist, dass die Gnadenbehörden nicht dazu da sind, Strafverfahren nachzuspielen. Die Chancen auf einen abschlägigen Bescheid, der i.Ü. nicht begründet und auch nicht anfechtbar ist, sind also groß.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

So ist es. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind sehr, sehr hoch.

Diese Voraussetzungen liegen aber regelmäßig nicht vor, weil dem SB eine Rechtsmittelbelehrung beiliegt.

Daneben käme noch in Frage, wenn er unverschuldet(!!) an der Kenntnisnahme des Schriftstückes gehindert war, z.B. weil er -um ein krasses Beispiel zu bringen- im Koma lag, oder ihm das Schriftstück erwiesenermaßen(!!!) nicht zugestellt wurde, oder von einer Person, die es angenommmen hat, ggf. auch zur Annahme des Schriftstücks berechtigt war (z.B. Ehegatte), erwiesenermaßen(!!!) unterschlagen wurde.

In diesen Fällen ist sofort(!!) nach Wegfall des Hinderungsgrundes Antrag auf *Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand* [§ 44 StPO ] in Verbindung mit dem Rechtsmittel des *Einspruchs* [§ 410 StPO ] notwendig.

Aber auch von diesen Gründen liegt der Sachverhaltschilderung nach keiner vor, so dass der Strafbefehl sicherlich unanfechtbar rechtskräftig ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2009 19:49

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Sicher, alles denkbar. Aber eben nicht vorgetragen. Es heißt ja, der Empfänger des SB habe irgendwas verkannt. Das hilft ihm halt nicht.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nee, Nee, klar. Ich wollte nur noch mal weitere prinzipiell denkbare Möglichkeiten (neben einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung), die einer Wiederaufnahme den Weg ebenen könnten, nennen. Im konkreten Fall liegen die dem SV nach nicht vor. Das ist klar.

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Na sachichdoch ;)

Ich finde es immer wieder nett, wie hier für Bekannte, Freunde usw. die Fragen gestellt werden. Seltsam, dass die eigentlich Betroffenen an ihrem Schicksal offenbar üüüüüberhaupt kein Interesse haben. Oder sollte da nur so getan werden als ob??? ;) ;) ;)

-- Editiert von wastl am 08.01.2009 21:14

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#8
 Von 
dr.frank
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 30x hilfreich)

Es ist ganz natürlich noch möglich, Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu erreichen. Allerdings würde ich mich hier mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Die Kosten dürften 200,- Euro nicht übersteigen. Es gibt für alles eine Lösung, doch von alleine kommt man da leider nicht so einfach drauf.

Viel Glück und am Besten gleich Morgen handeln
Gruss

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist ganz natürlich noch möglich, Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu erreichen

Interessant! Mit welcher Begründung? Auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Fristende war hier (auch unter Ausnutzung der idF. zufällig gegebenen sehr günstigen Wochenend-/Feiertagkonstellation) der 05.01.09, 23:59:59 Uhr. Also sogar 18 Tage (statt *2 Wochen*), wenn man den 19.12. mitrechnet. Sonst 17 Tage.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2009 23:18

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

......Es ist ganz natürlich noch möglich, Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu erreichen....

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend sind Die Möglichkit wurde von mir genannt, weil dem Beitrag von Steffi Klein nicht zu entnehmen gewesen ist, daß gegen die Versäumung der Einspruchsfrist theoretisch noch eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegeben sei, Sie bringt dagegen zum Ausdruck, daß der Zug abgefahren sei, wenn ein Fristversäumnis vorliegen würde.
Der von Wastl erwähnte Gnadenerweis würde, wenn überhaupt, doch nur dann in Frage kommen, wenn der Empfänger des Strafbefehls tatsächlich die darin beschriebene Straftat begangen hätte.
Um diesen Irrtum aus der Welt zu schaffen, käme imho nur eine Wideraufnahme des Verfahrens nach § 373a StPO in Betracht.

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#11
 Von 
pelikan08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die vielen Antworten, hört sich ja alles ziemlich ernüchternd an.
Ich habe mich selbst mal nen bissl schlau gemacht und bin dabei über den Paragraphen 359 Absatz 5 StPO gestolpert. In diesem heisst es:

"Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind."

Unter günstiger Auslegung dieses Paragraphen müsste es doch rein theoretisch möglich sein, dass rechtskräftige abgeschlossene Verfahren wieder auf zu nehmen, oder täuscht sich mein Laienhirn da!?

@Wastl: Wegen mir geht es auch um mich, mir auch egal. :D Wie Du es lieber hättest Wastl. ;) Ich gebe aber zu bedenken, dass eine Person, die die Rechtsbehelfsbelehrung nicht versteht, vielleicht auch schwierigkeiten damit hat, sich selber Hilfe zu besorgen.;)

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#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

....bin dabei über den Paragraphen 359 Absatz 5 StPO gestolpert. ..
.....Unter günstiger Auslegung dieses Paragraphen müsste es doch rein theoretisch möglich sein, dass rechtskräftige abgeschlossene Verfahren wieder auf zu nehmen, oder täuscht sich mein Laienhirn da!?......

Ich hatte in meinem Beitrag vom 09.01.09 bereits auf 373a StPO hingewiesen, der auf die von Ihnen genannte Bestimmung verweist:
Um diesen Irrtum aus der Welt zu schaffen, käme imho nur eine Wideraufnahme des Verfahrens nach § 373a StPO in Betracht.

Damit gebe ich Ihnen recht, daß damit eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich ist

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@Pelikan

Welche neuen Beweismittel/tatsachen können denn beigebracht werden..?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Eine neue Tatsache ist nicht, wenn der Empfänger des SB die Rechtsmittelbelehrung nicht versteht oder zunächst falsch versteht.
Mit der Wiederaufnahme wird ein rechtskräftiges Urteil beseitigt. Die Anforderungen sind also sehr hoch, wie es der Streetworker bereits ausführte. Die Wiederaufnahmevorschriften werden nicht großzügig ausgelegt sondern eng.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

....Eine neue Tatsache ist nicht, wenn der Empfänger des SB die Rechtsmittelbelehrung nicht versteht oder zunächst falsch versteht.....

Das ist zweifellos richtig! Ist aber hier nicht eine anderer Sachverhalt für die Beurteilung maßgebend? Nämlich die Tatsache, daß offenbar der Adressat des Strafbefehls die Straftat überhaupt nicht begangen hat, wenn er schreibt,
....dass der Strafbefehl inhaltlich komplett falsch wäre und auf eine Aussage bei der Polizei beruhen würde, in der es sich um eine andere, von Ihm nicht begangene Straftat gehandelt hätte,

Er habe nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil er zunächst fälschlich glaubte, er habe die Straftat tatsächlich begangen.

Vielleicht sollte pelikan 08´nochmals eine klärende Information geben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Für die Fälle, in denen der Empfänger der Ansicht ist, er habe die Tat nicht begangen, gibt es die Einspruchsfrist. Wenn er keinen Einspruch einlegt, aus welcher Überlegung heraus auch immer, begründet das keinen Wiedereinsetzungsgrund. Wenn er nun anfangs glaube, er habe die Tat tatsächlich begangen, dann aber, zu der Erkenntnis kam, dass es wohl doch nicht so war, hätte er eben Einspruch einlegen müssen. Oder schneller nachdenken. Aber das ist dann kein neues Beweismittel. Bleibt ein Gnadengesuch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pelikan08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens würde sich ja auf die Tatsachen beziehen, die nicht bewertet werden konnten, weil die Aussage bei der Polizei Irrtümlich für die falsche Straftat getätigt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es wäre ein Gebot der Wahrheitsfindung und der Gerechtigkeit ohne daß die Rechtssicherheit in Zweifel gezogen werden müßte, wenn das Gericht einen verunsicherten rechtsunkundigen Angeschuldigten, der sich dazu noch im Irrtum über die Begehung der Tat befunden hat, ein Wiederaufnahmeverfahren zu ermöglichen. Dieser Irrtum ist offenbar schon bei der polizeiliche Vernehmung entstanden ..

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn dem so wäre, könnte der Rechtskrafteintritt eines (fast jeden) Strafbefehls bis ins unendliche verzögert werden (bzw. könnte bis Anno Tobak eine Wiederaufnahme erreicht werden), weil der Beschuldigte plötzlich merkt, dass er die Tat gar nicht begangen haben will.

Wenn ich einen Strafbefehl bekomme, bin ich schon dazu *verpflichtet*, diesen zu prüfen und nachzulesen, weswegen ich verurteilt worden bin. Und dann weiß ich, ob ich diese Tat begangen habe oder nicht. Wenn ich dies Unterlasse, ist es meine eigene Schuld.

würde sich ja auf die Tatsachen beziehen, die nicht bewertet werden konnten, weil die Aussage bei der Polizei Irrtümlich für die falsche Straftat getätigt wurde.

Bei der Polizei wurde er doch vor der Vernehmung aufgeklärt, welche Tat ihm zur Last gelegt wurde.... Und im Strafbefehl ist wiederum erwähnt, dass es um *diese* Tat geht... Es gilt daher das oben gesagte...

Er kann natürlich gerne eine Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Erfolg wird das keinen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wäre es etwas ungewöhnliches, wenn auch nach längerer Zeit ( meinetwegen bis anno Tobak)Tatsachen bekannt oder Beweismittel gefunden werden, die ein solches Verfahren rechtfertigen?
Im übrigen kann ein Außenstehender wohl kaum eine Erklärung dafür finden, was bei der polizeilichen Vernehmung entgegen einem sonst normalen Ablauf tatsächlich zu dem Irrtum geführt hat, der doch nach der Darstellung des Fragestellers entstanden ist.
Ich bleibe jedenfalls bei meiner Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
pelikan08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Um die Sache mal ein wenig zu verdeutlichen:

Es gab 2 Taten, verschiedene Daten immer im gleichen Laden (EC-Kartenbetrug-keine ausreichende Deckung), eine Tat hat er aktiv begangen, mit der eigenen EC-Karte, die Tat wurde wohl seitens des Ladens zur Anzeige gebracht.

Im gleichen Zeitraum war er dabei wie ein Bekannter die selbe Geschichte mit der eigenen EC-Karte durchgeführt hat. Irgendwann wurde die Karte dann von der Bank und dem Markt für weitere Zahlungen gesperrt und beim nächsten "Einkauf" wurde der Bekannte zusammen mit meinem Deliquenten auf frischer Tat gestellt und die Polizei wurde hinzugezogen.

Nun wurde er telefonisch geladen um eine (???)-Aussage bei der Polizei zu machen. Er ging davon aus, es handele sich um seine Tat und schilderte den Tathergang aus seiner Sicht und gab dementsprechend fälschlicher Weise an, die Lastschriftbelege selber unterzeichnet zu haben.

Nun kam ein paar Tage/Wochen später der Strafbefehl. Diesen nahm er zur Kenntnis ohne Ihn weiter zu beachten, die Sache war für Ihn ja klar.

3 Wochen später (Anfang diesem Jahres) erhielt er Post von der Polizei... Ungefährer Wortlaut: Sie sollen als Beschuldigter vernommen werden usw.

Da war natürlich dann das Geschrei groß, er zeigte mir den Strafbefehl von damals und da stand u.a. drinne, dass er die Karte des XY zum Einkaufen benutzt hätte und die Lastschriftbelege selber unterzeichnet hätte. Als einzigstes Beweismittel war seine Aussage bei der Polizei angegeben. (Was ich absolut nicht verstehen kann ist, warum keine Aussage von dem Karteninhaber (tatsächlicher Täter) erwähnt wird, diese hätte ja schließlich ungereimtheiten aufwerfen müssen. Es steht lediglich im Strafbefehl, dass gegen diese Person ein gesondertes Verfahren geführt wird.)

Warum man sich einen Strafbefehl nicht wenigstens durchliest, kann ich auch überhaupt nicht nachvollziehen. :augenroll: Aber wie ich schon erwähnte ist der "Betroffene" ziemlich einfach strukturiert, aber gerade deswegen will ich Ihn auch nicht gleich hängen lassen.

Ich hoffe, dass hat alle offenen Fragen beantwortet und Ihr könnt euch jetzt ein besseres Bild machen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie gesagt, soll er Wiedereinsetzung beantragen und gleichzeitig Einspruch gegen den SB einlegen (wichtig!!). Allerdings wenn dann sofort, denn sonst wird schon alleine wegen Zeitversäumnis verworfen werden. Die Chance sehe ich wie gesagt bei max. 1 Prozent, da es sich hier m.E. nicht um ein *neues Beweismittel* im Rechtssinne(!) handelt. Vielleicht hat er Glück und das Gericht sieht es im konkreten Einzelfall anders.

Letztendlich sieht es so aus, dass eine Tat falsch gestanden hat. Und wenn man durch einfache Geständnisrücknahme (mit der Begründung des Nicht-Verstehens)
die Rechtskraft eines Urteils aushebeln könnte, hätten die Gerichte nichts anderes mehr zu tun, da sich dann jeder Verurteilte, der alleine aufgrund seines Geständnisses verurteilt wurde, sich darauf berufen würde.

Anders kann es aussehen, wenn sich wirklich(!) neue Beweise oder Tatsachen finden (am besten ein Geständnis der Alleintäterschaft des echten Täters). Das (!) könnte evtl.(!) eine Wiederaufnahme begründen. Vielleicht läßt sich soetwas finden, wer weiß. Dann sollte man allerdings sofort(!) einen Anwalt dransetzen

Und @ Dieter, natürlich kann ich als Aussenstehender nicht wissen, was genau zu dem Irrtum bei der Polizei geführt hat. Das habe ich auch nie behauptet. Ich sagte lediglich, dass man bei der Polizei darüber aufgeklärt wird, welche Tat einem zur Last gelegt wird und wegen welcher Tat man vernommen werden soll. Und dazu muß man nicht hellsehen können. Letzendlich ist es - manchmal leider- nicht so, dass sich das *gesunde Rechtsempfnden* (*In so einer Situation, ... rechtsunkundiger Angeklagter....*) mit der geltenden Rechtslage deckt, da sonst auch *wirklich böse Burschen* dies zunutze machen können und dies verhindert werden soll/muß

0x Hilfreiche Antwort

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