Elternzeit: Anspruch, Kündigungsschutz und Urlaubskürzung

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Anspruch auf Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Um die Elternzeit zu beanspruchen, muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt werden. Bis zu drei Jahre Elternzeit kann man pro Kind nehmen. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es dafür nicht.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieses Kündigungsverbot gilt auch bei Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle diese genehmigt. Der Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes bzw. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Urlaubskürzung bei der Elternzeit

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit), sieht vor, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies jedoch nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Der Arbeitnehmer hat dann nämlich einen Geldanspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Erholungsurlaub wandelt sich also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen reinen Geldanspruch. Diesen darf der Arbeitgeber dann nicht mehr kürzen. 

Dazu das Bundesarbeitsgericht: Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).

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