Bin ich durch die neue Rechtsprechung trotzdem von der Endrenovierung befreit?

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nibo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bin ich durch die neue Rechtsprechung trotzdem von der Endrenovierung befreit?

In meinem Mietvertrag von 2/01 steht eine Klausel zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen und Endrenovierung bei Auszug. Lt. BGH schließen sich diese beiden Klauseln aus, so dass ich ja eigentlich nicht renovieren müsste. Bei Einzug wurde jedoch darauf verzichtet, dass der Vormieter renoviert, weil ich so schnell einziehen wollte. Bin ich durch die neue Rechtsprechung trotzdem von der Endrenovierung befreit?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Mietsache



Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, so stellt sich die Frage, ob er vor Rückgabe der Wohnung nocheinmal renovieren muss, sog. Endrenovierung.

1. Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, muss er unter folgenden Voraussetzungen vor der Rückgabe der Wohnung renovieren:

a) wenn die Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind
und
b) wenn der Mieter
bis dahin überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hat oder

seit den von ihm zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind,

und
c) wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.

2. Hat der Mieter die Wohnung renoviert übernommen, so ist er nur dann verpflichtet zu renovieren, wenn:

a) die Renovierungsfristen abgelaufen sind oder

b) die Wohnung trotz des Umstandes, dass die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, überdurchschnittlich stark abgewohnt ist.

Das Vorgesagte gilt auch dann, wenn die folgenden Rückgabeklauseln im Vertrag vereinbart sind:

a) "Die Mieträume sind in einem bezugsfertigen/bezugsgeeigneten Zustand zurückzugeben."

Der Mieter muss hier die Wohnung nicht in einem frisch renoviertem, sondern lediglich in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand übergeben. Ausreichend ist, dass sich die Räume in einem dem üblichen Gebrauch entsprechenden Zustand befinden, so dass der Nachmieter nicht sofort renovieren muss, um die Wohnung benutzen zu können. Schönheitsreparaturen muss der Mieter hier nur durchführen, wenn der Zustand der Wohnung eine Weitervermietung ausschließt.

b) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand übergeben werden."

Ist die Wohnung nicht übermäßig stark abgewohnt, so genügt hier, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in den vorgesehenen Fristen durchgeführt hat. Renovieren muss er vor Rückgabe der Mietsache nicht.

c) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden."

Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben hat.

d) "Bei Rückgabe der Wohnung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen."

Steht diese Klausel im Mietvertrag, so müssen nur solche Schäden beseitigt werden, die die Weitervermietung beeinträchtigen und die vom Mieter zu verantworten sind.

e) "Die Wohnung ist bei Rückgabe der Mietsache besenrein zu übergeben."

In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung ordentlich durchkehren, grobe Verschmutzungen beseitigen und Spinnweben entfernen. Die Fenster müssen dagegen nicht geputzt werden, auch wenn sie längere Zeit nicht gepflegt wurden.

f) "Der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan verpflichtet. ... Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben."

Enthält der Mietvertrag eine solche Klausel, die den Mieter zur Durchführung der laufenden Schöheitsreparaturen und ohne jede Einschränkung zusätzlich zu einer Endrenovierung bei Auszug aus der Wohnung verplichtet, so sind beide Klauseln unwirksam. Folge ist, dass der Mieter überhaupt nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (BGH Aktenzeichen: VIII 274/02, 16. Kuli 2003).

Zulässig bleibt die Pflicht zur Endrenovierung dagegen, wenn sie nur für den Fall geregelt ist, dass nach dem Fristenplan die letzte Instandsetzung beim Auszug bereits überfällig ist.

3. Achtung:

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Grundsätzlich ist es problematisch, laufende Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen und eine (unbedingte) Endrenovorierung zu vereinbaren. Dies kann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen, was zur Folge hat, daß beide Klauseln unwirksam sind, und der Mieter im Ergebnis gar nichts machen muss. Ob dieser Summierungseffekt auch in Ihrem Fall zum Tragen kommt, kann allerdings nur ein Blick in Ihren Mietvertrag ergeben.

MfG,
RA Andreas Schwartmann

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#3
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

und was ist bei folgender Phrase:

g) "Die Wohnung ist durch den Nutzer im Falle einer Kündigung in einem malermäßig instandgesetzten Zustand zu übergeben."

Weiterhin ist sind Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan durchzuführen.

Was heisst malerisch instandgesetzt ? = (?) renoviert ?

Siehe auch meinen Beitrag hier:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=22145

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#4
 Von 
Nibo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Problem hat sich wie folgt gelöst. Ich habe den Makler darauf angesprochen, dass die Klausel in meinem Mietvertrag bezüglich Endrenovierung nicht so ganz rechtens ist und ich keine Renovierung vornehmen möchte (die Wohnung war sowieso noch in einwandfreiem Zustand). Er war natürlich nicht damit einverstanden und berief sich darauf, dass ich das doch schon bei Mietvertragsabschluss gewusst habe und auch unterschrieben habe. Letztlich habe ich mich mit der Nachmieterin geeinigt. Sie wollte schnellstmöglich in die Wohnung einziehen. Da ich sofort ausziehen konnte, habe ich ihr gesagt, dass eine Renovierung in der Kürze der Zeit nicht mehr drin ist. Wir haben uns dann darauf geeinigt, dass sie € 100 von der Küchenübernahme abzieht und die Sache damit erledigt ist.

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#5
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> malermäßig instandgesetzten Zustand

Was heisst malerisch instandgesetzt ? = (?) renoviert ?

Der Vermieter ist höchstwahrscheinlich Ossi !

In der DDR war 'malermäßige Instandsetzung' genau das was im Westen mit
'Schönheitsreparaturen' bezeichnet wird.


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#6
 Von 
alex_m
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
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