Entzug der Fahrerlaubnis bei THC-Konsum

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Auch einmaliger Konsum von Cannabis kann dauerhaft den Führerschein kosten

Das Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ohne Ausfallerscheinungen (z. B. eine Fahrunsicherheit) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz – StVG – „nur" eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Die bloße Ordnungswidrigkeit kostet Ersttäter regelmäßig eine Geldbuße von 500,- € und ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242). Ferner werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Von einem Fahren unter THC-Einfluss gehen die Gerichte regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Argument, trotz des Laborwerts habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.

Guido C. Bischof
seit 2011 bei
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Wesentlich problematischer als die Bestrafung als Ordnungswidrigkeit ist aber, dass es zusätzlich zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das jeweilige Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate, nachdem das eigentliche Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest") durchführen zu lassen.

Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhindern lassen. Dabei ist im Übrigen auch entscheidend, was man im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schon mal Gras raucht", ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es schlecht aus. Betroffene sollten sich daher klarmachen, das sie gegenüber der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen sollten. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.

Guido C. Bischof
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Leserkommentare
von übernahmelüge am 18.07.2017 23:27:40# 1
Ich bin der Meinung, das JEGLICHES Fahren unter THC Einfluss eine Entziehung der Fahrerlaubniss nach sich ziehen sollte.Denn Jeder weiss, das auf EINE "erwischte" Fahrt unter Drogen, sehr VIELE nicht "erwischte" Fahrten kommen...