Erbe ausschlagen, 6 Wochen Frist

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
carosschatz
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 11x hilfreich)
Erbe ausschlagen, 6 Wochen Frist

Hallo an die Erbrechtsexperten.

Folgender Fall hat sich zugetragen:

Frau Müller ist mit Herr üller verheiratet. Sie hat mit Ihm 2 Kinder und noch 2 Kinder aus vorangegangener Ehe.

Nun ist Herr Müller vor 5 Jahren gestorben. Frau Müller hat für sich und für die damals noch Minderjährigen leiblichen Kinder entschieden, das hoch verschuldete Erbe anzutreten.

Nun ist Frau Müller am 8.12.2014 von uns gegangen.

Im weiteren muss die noch Minderjährige Tochter nicht weiter berücksichtigt werden, da diese einen Vormund vom Amt bestellt bekommt der sich um alles Kümmert. Diese befindet sich weiterhin bereits seit längerer Zeit in einer Wohngruppe und sie betrifft die Sache weniger.

Nun haben die anderen 3, nun alle Volljährigen Erben, sich dazu entschieden, das Erbe auszuschlagen. 2 von Ihnen leben jedoch noch im Haus der Mutter.

Um das Erbe auszuschlagen, gibt es ja eine Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt von dem man von dem Erbe erfahren hat.

Nun die Frage: Ist dies gleichzusetzen mit dem Tag, an dem man von dem Tod erfahren hat oder der Tag, an dem man vom Gericht einen Brief bekommt wo man darauf hingewiesen wird dass man Erbe geworden ist?

Bereits im voraus vielen Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Ist dies gleichzusetzen mit dem Tag, an dem man von dem Tod erfahren hat


ja

quote:
oder der Tag, an dem man vom Gericht einen Brief bekommt wo man darauf hingewiesen wird dass man Erbe geworden ist?


So einen Brief bekommt man nur, wenn es auch ein Testament gibt.

quote:
Nun haben die anderen 3, nun alle Volljährigen Erben, sich dazu entschieden, das Erbe auszuschlagen. 2 von Ihnen leben jedoch noch im Haus der Mutter.


Dann müssen die beiden, die noch im Haus leben, schnellstmöglich ausziehen.

Die beiden leiblichen Kinder von Herrn Müller sind aber am Haus sowieso bereits beteiligt und müssen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung auch bei Ausschlagung des Erbes der Mutter in vollem Umfang haften. Diesen beiden Kindern würde ich dringend empfehlen, sich vor einer unbedachten Ausschlagung genau beraten zu lassen.

Sie müssen möglicherweise trotz Ausschlagung für die Schulden haften, haben aber gleichzeitig auf den positiven Anteil (Erbteil am Haus) verzichtet.

Im Übrigen kann man in so einem Fall auch bei Antritt des Erbes seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränken. Die Kinder müssen also auch ohne Ausschlagung nicht befürchten, mit hohen Schulden belastet zu sein. Aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen müssen sie die Schulden nicht bezahlen.

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#2
 Von 
carosschatz
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Kreditvertrag für das Haus läuft alleine auf die verstorbene Mutter bei der Bank. Somit stehen die leiblichen Kinder trotzdem noch in der Haftung?

Es gibt keine Restschuldversicherung.

Wie sähe denn der beste Fall aus, womit die leiblichen Kinder am günstigsten aus der Sache raus kämen?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Der Kreditvertrag für das Haus läuft alleine auf die verstorbene Mutter bei der Bank. Somit stehen die leiblichen Kinder trotzdem noch in der Haftung?


Nein, dann nicht. Ich war davon ausgegangen, dass die leiblichen Kinder von herrn Müller durch Annahme des Erbes ebenfalls im Kreditvertrag stehen.

quote:
Es gibt keine Restschuldversicherung.


Ist denn das Restdarlehen höher als der Verkehrswert des Hauses?

quote:
Wie sähe denn der beste Fall aus, womit die leiblichen Kinder am günstigsten aus der Sache raus kämen?


Wenn keine Überschuldung vorliegt: Erbe annehmen und Haus verkaufen

Aber auch wenn eine Überschuldung vorliegt, kamm man das Erbe annehmen und das Haus dann verkaufen, denn wie gesagt können die Erben die haftung auf den Wert des Nachlasses beschränken.

Wissen denn die Erben, ob eine Überschuldung vorliegt, d.h. ob die Schulden höher sind als der Wert des Hauses?



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die 6-Wochen-Frist zum Ausschlagen des Erbes beginnt mit dem Tag der Zustellung des Schreibens durch das Nachlassgericht. Der Todeszeitpunkt spielt keine Rolle. Wegen Erbens halten die Amtsgerichte kostenlose Info-Broschüren bereit.

Nach Ihrer Schilderung waren die leiblichen Kinder des Herrn Müller zum Zeitpunkt seines Todes minderjährig. Wären die Kinder Pflichtteilempfänger gewesen, hätte das Erbe für diese Angenommen oder Ausgeschlagen werden müssen. Dies ist beim Gericht noch aktenkundig. Anzunehmen ist, dass Frau Müller in der Art eines Berliner-Testamentes zunächst Gesamterbin wurde. Dies hätte aber auch durch anderes Testament so geregelt werden können.

Für Minderjährige gilt (insbesondere im Erbfall), dass diese nur einen allein rechtlichen Vorteil erwerben (erben) können. Minderjährige können keine Schulden oder rechtliche Nachteile erben.

Bevor Sie Geld irgendwohin tragen, können Sie auch den Nachlasspfleger (Rechtspfleger) am Amtsgericht aufsuchen und mit diesem sprechen. Haben Sie Ihren Personalausweis dabei, können Sie das Erbe gleich vor Ort ausschlagen.

Es besteht kein sachlicher Grund, warum die beiden im Haus verbliebenen Kinder übereilt ausziehen sollten. Schlagen alle Erben des 1. Verwandtschaftsgrades die Erbschaft aus - und bedenken Sie dabei, dass nach den Erben des 1. Grades (hier die Kinder) erst noch die Erben und Abkömmlinge des 2. Grades vom Gericht ermittelt werden müssen. Nach dieser Ermittlung müssten auch diese das Erbe ausschlagen, bevor die Bank wegen Nichtbedienung des Kredites das Haus versteigern könnte.

Manchmal vergehen mehrere Jahre, bis es zur Versteigerung kommt. Erst mit erfolgreicher Versteigerung besteht für den Erwerber ein Sonderrecht zur Räumung der Immobilie. Also: Ruhe bewahren.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

quote:
die 6-Wochen-Frist zum Ausschlagen des Erbes beginnt mit dem Tag der Zustellung des Schreibens durch das Nachlassgericht. Der Todeszeitpunkt spielt keine Rolle.


Das ist falsch. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall und Grund der Berufung. Wenn man davon ausgeht, dass kein Testament vorhanden ist, ist dies in der Regel damit Kenntnis vom Tod. Im Übrigen gibt es in den meisten Fällen auch überhaupt kein Anschreiben eines Nachlassgerichts.

quote:
Nach Ihrer Schilderung waren die leiblichen Kinder des Herrn Müller zum Zeitpunkt seines Todes minderjährig. Wären die Kinder Pflichtteilempfänger gewesen, hätte das Erbe für diese Angenommen oder Ausgeschlagen werden müssen.


Die Annahme eines Erbes bedarf keines aktiven Handelns.

quote:
Anzunehmen ist, dass Frau Müller in der Art eines Berliner-Testamentes zunächst Gesamterbin wurde. Dies hätte aber auch durch anderes Testament so geregelt werden können.


Dafür spricht hier nichts.

quote:
Für Minderjährige gilt (insbesondere im Erbfall), dass diese nur einen allein rechtlichen Vorteil erwerben (erben) können. Minderjährige können keine Schulden oder rechtliche Nachteile erben.


Das ist ziemlicher dummfug und falsch. Auch Kinder erben Schulden.

quote:
Bevor Sie Geld irgendwohin tragen, können Sie auch den Nachlasspfleger (Rechtspfleger) am Amtsgericht aufsuchen und mit diesem sprechen.


Ein Nachlasspfleger und ein Rechtspfleger sind zwei vollkommen unterschiedliche Aufgabengebiete und sie werden einen Nachlasspfleger auch nicht im Amtsgericht aufsuchen können.

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