Erbfälle mit Bezug zu Deutschland und Spanien

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Eine erste Bilanz der Anwendung der EU Erbrechtsverordnung in der Praxis

Die Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle ist schwieriger geworden. Denn auf alle Erbfälle mit internationalem Bezug, bei denen der Erblasser nach dem 17.08.2015 verstorben ist, wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, im Folgenden EuErbVO) angewendet.

Dies hat im Bereich von Erbfällen mit Bezug zu Deutschland und Spanien zu ersten Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Verordnung geführt. Vor allem aber manifestieren sich auch die diversen Problemkreise, die mit der Anwendung der EuErbVO einhergehen und mit denen teils erhebliche Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung verbunden sind.

Robert Engels
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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Warum gibt es ein einheitliches europäisches Erbrecht?

Mit der Vereinheitlichung der Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers und der Festlegung der Zuständigkeit der Nachlassbehörden eben dieses Landes wollte man einerseits Nachlassspaltungen vermeiden und andererseits erreichen, dass die lokalen Nachlassbehörden jeweils das Recht des jeweiligen Landes anzuwenden hätten.

Beispielsweise sollten also spanische (bzw. deutsche) Nachlassbehörden unter der Anwendung spanischen (deutschen) Rechts für die Nachlassabwicklung zuständig sein, wenn der Erblasser seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Spanien (Deutschland) hatte, gleich welcher Nationalität dieser Erblasser denn war.  

Welche Bereiche regelt die EuErbVO?

Mit dem Regelungswerk der EuErbVO werden die nationalen erbrechtlichen Regelungen keineswegs ersetzt, es sollen lediglich verschiedene Bereiche, die regelmäßig bei Erbfällen mit Auslandsbezug zu problematischen Ergebnissen führten, einheitlich gelöst werden. Hierbei handelt sich vor allem, aber nicht nur, um folgende Regelungsbereiche: 

  • Die vereinheitlichte Bestimmung des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Die Gewährung einer Rechtswahlmöglichkeit durch die Wahl des Heimatrechts.
  • Die einheitliche Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Nachlassgerichte bzw. Behörden.
  • Die einheitliche Regelung der Zulässigkeit, der Wirksamkeit und der Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen.
  • Die Einführung eines einheitlichen Nachweises über die Erbberechtigung, das so genannte Europäische Nachlasszeugnis.

Ist die Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle einfacher geworden?

Zumindest im Bereich deutsch-spanischer Erbfälle hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Abwicklung jedoch eher komplizierter geworden ist. Das liegt an verschiedenen Faktoren:

Zunächst war die Abwicklung zwischen Deutschland und Spanien, anders als in der Beziehung zwischen einigen anderen Ländern, nicht besonders kompliziert. Denn aus Sicht des deutsch-spanischen Rechtsverkehrs bedurfte es aufgrund der übereinstimmenden beidseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zunächst keiner Vereinheitlichung. Zu Nachlassspaltungen kam es in diesem Bereich ohnehin nicht.

Auch akzeptierten spanische Behörden unproblematisch den deutschen Erbschein als ausreichenden Erbennachweis.     

Zusätzlich weist die EuErbVO doch einige Schwächen auf, die nun bei der praktischen Anwendung ans Licht treten.  

Letztlich aber dürfte die größte Problematik darin bestehen, dass sowohl spanische als auch deutsche Staatsbürger bisher stets auf die Anwendung ihres Heimatrechtes im Falle des Erbes vertrauen durften. Sie rechnen einfach nicht damit, dass ein Wegzug bzw. ein evtl. schon jahrzehntelang bestehender Aufenthalt im Ausland nun plötzlich zu der Anwendung einer anderen, für Sie oft fremden, Rechtsordnung führt.

Welche besonderen Problemkreise bestehen? 

Nach den ersten Jahren der Anwendung der EuErbVO zeigt es sich deutlich, dass bestimmte Konstellationen und Auslegungsdifferenzen zu Schwierigkeiten bei der Erbschaftsabwicklung führen: 

  • Die überraschende und wohl von dem Erblasser ungewollte Anwendung des spanischen Erbrechts stellt den deutschen Erben ohne Bezug zu Spanien vor Schwierigkeiten.
  • Dem Erblasser war nicht bekannt, dass sich das gesetzliche Erbrecht sowie das Pflichtteilsrecht Deutschlands und Spaniens stark unterscheiden. Die Rechtsfolge war also oft ungewollt.
  • Die fehlende Definition des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ in der EuErbVO führt zu Erbstreitigkeiten.
  • Die verschiedenen Rechtsordnungen der autonomen Gebiete Spaniens wurden nicht bedacht.
  • Deutsche Nachlassgerichte sind im Falle des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers in Spanien unzuständig für die Erteilung des Erbscheins, auch wenn der Nachlass in Deutschland liegt.
  • Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Spanien erweist sich als schwierig.
  • Fehlende oder unklare Rechtswahlen führen zu Rechtsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Erben und/oder Pflichtteilsberechtigten, da diese an der Anwendung einer der beiden Rechtsordnungen interessiert sind.
  • Handschriftliche Testamente führen bei ihrer notwenigen Verwendung in Spanien zu verfahrensrechtlichen Problemen.
  • Die Notwendigkeit der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor einem spanischen Notar gestaltet sich aufgrund der internen spanischen Zuständigkeitsvorschriften als schwierig.
  • Angerufene Gerichte setzen das laufende Verfahren aus, um eine umstrittene Rechtsfrage von dem EuGH klären zu lassen.
  • Generell führt die zumeist noch fehlende Rechtsprechung zu Rechtsunsicherheiten.

Dies sind nur einige der sich derzeit bereits darstellenden Problematiken im Bereich der Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle. Die einzelnen umstrittenen Rechtsfragen werden letztlich nur durch den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein, wodurch sich die Abwicklung vieler Nachlasssachen verzögern dürfte.

Im Ergebnis stellt die EuErbVO daher im Bereich des deutsch-spanischen Rechtsverkehrs bisher keine Erleichterung dar.

Für wen besteht Handlungsbedarf?

Oft führen unterlassene Rechtswahlen bzw. nicht eindeutige Zuständigkeiten oder der nicht einfach zu bestimmende gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zu Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung oder gar zu vermeidbaren Erbstreitigkeiten zwischen den Angehörigen. Mit diesen Verzögerungen und Streitigkeiten sind oft finanzielle Nachteile durch erhöhte Erbschaftssteuern und zusätzlich Anwalts- oder Gerichtskosten verbunden, die den Nachlass belasten.  

Mehr denn je ist daher deutschen Staatsbürgern,

  • die entweder schon in Spanien leben,
  • die eine zukünftige Auswanderung nicht ausschließen können oder
  • die sich in Grauzonen bewegen, weil sie beispielsweise ein Ferienhaus in Spanien besitzen und dort eine nicht unerhebliche Zeit des Jahres verbringen

dringend zu raten, sich rechtzeitig hinsichtlich der Konsequenzen einer möglichen Anwendung des spanischen Rechts auf ihren Nachlass beraten und über die Möglichkeit der Rechtswahl aufklären lassen. Dazu gehört auch die Überprüfung und gegebenenfalls die erforderliche Modifizierung oder Ergänzung bereits beurkundeter oder gar handschriftlicher Testamente.   

Auch im Falle eines bereits eingetretenen Erbfalls, der Verbindungen zu Spanien aufweist, sei es durch dort gelegenes Nachlassvermögen, den letzten Wohnort bzw. häufigen Aufenthalt des Erblassers oder auch ein in Spanien errichtetes Testament, sollten sich die Erben fachmännisch beraten lassen.

Gerne stehe ich Ihnen für sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Planung oder Abwicklung von Nachlasssachen, die Bezüge zu Spanien aufweisen, vollumfänglich zur Verfügung.   

Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

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Robert Engels
Rechtsanwalt
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