Erbfragen

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sandra1979
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfragen

Hallo ihr Lieben!

Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig helfen...

Der Bruder (alleinstehend, nie verheiratet, keine Kinder) meiner Schwiegermutter ist letzte Woche verstorben.

Er lebte im Elternhaus, welches er nach dem Tod der Eltern geerbt hatte.
Im Testament hat er meine Schwiegermutter an erster Stelle zu hälftigem Anteil bedacht sowie die zwei minderjährigen Kinder einer Tochter meiner Schwiegermutter an zweiter Stelle.

Wie wird das nun gehandhabt?Die Befürchtung meiner Schwiegermutter ist, daß das Haus nun verkauft werden muss- und das wollten beide nie! Die Schwiegermutter hat auch bisher keinen Erbteil aus dem Erbe der Mutter erhalten (wohl aber vom Vater)- spielt dies eine Rolle?
Grosse Vermögenswerte sind nicht vorhanden, da der Bruder berufsunfähig war und dann auch in Rente ging. Alle Vollmachten liefen über meine Schwiegermutter, die ihn auch versorgte. Das Haus selbst ist eine Doppelhaushälfte mit enormen Grubenschäden (Schieflage etc) und war bei der letzten Schätzung vor 10 Jahren auf knapp 70 000 DM geschätzt.

Wonach wird die Erbschaftssteuer in diesem Falle berechnet ? Was ist zu beachten ?

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zunächst werden die Erben nur mit ihrem Anteil in das Grundbuch eingetragen. Keiner der Erben hat einen Auszahlungsanspruch gegen einen anderen. Die Erben müssen gemeinsam entscheiden, was mit dem Haus geschehen soll. Dahingehende Beschlüsse können nur einstimmig gefällt werden.

Etwas anders gilt nur, wenn ausdrücklich erwähnt wurde, wer das Haus bekommen soll oder was mit dem Haus passieren soll.

Welche Erbanteile man von der Mutter oder vom Vater erhalten hat, spielt bei der Betrachtung keine Rolle.

Für die Erbschaftsteuer gilt folgendes: Der Freibetrag für die Schwester beträgt 10.300€ und für die beiden Kinder je 5.200€. Das Haus wird mit dem Mietwert (ca. 50% des Verkehrswertes) versteuert. Der genaue Wert hängt von der erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete für das Objekt ab. Der Grundstückswert spielt dabei auch eine wichtige Rolle.

Auf die Beträge, die oberhalb der Freibeträge liegen, muss die Schwester 12% Steuern zahlen und die beiden Kinder 17%.



-- Editiert von hh am 11.01.2005 12:32:20

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sandra1979
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Schwiegermama war jetzt beim Notar und bangt schon, dass sie ihr Elternhaus verkaufen muss :o/

Warten wir mal ab.. wie alles kommt..

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen