Erbrecht Auszahlung

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
0helga0
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht Auszahlung

Hallo liebe Leser,

erst einmal eine frohes und gesundes Jahr an Euch alle.

Folgende Situation:

Vater verstorben, hinterbliebene sind Mutter und 2 Kinder.
Es geht um ein Haus mit Grundstück.
Mutter wohnt im Haus und wir haben unsere eigenen 4 Wände.
Nun zieht mein Bruder mit ins Haus.
Mutter hat Dauerwohnrecht, was wir auch so wollten.
Vom Rest bzw. was ich mit meiner Bruder aushandle, will
meine Mutter nichts von all dem wissen. Genau da liegt das Problem.
Er schätze das Haus selbst um den Gutachter zu sparen.
Wir hatten einige Zeit später einen Termin beim Notar zur
Erbscheinverhandlung wo auch der Wert des Hauses mit einge-
tragen wurde.
Da ich erst jetzt das Gefühl habe, dass das Haus einen viel höheren Wert
haben könnte, Könnte man im nachhinein noch einen Gutachter beauftragen
der das Haus schätzt?
Ich frage nur weil es um eine gerechte Auszahlung gehen soll.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Die Angabe beim Notar/Nachlassgericht für die Beantragung eines Erbscheins dient lediglich der Kostenberechnung!

Über den Wert zur Auseinandersetzung müssen sich die Erben einigen. Wie das geschieht, ist deren Sache.

Man könnte sich beim Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde oder bei der Immobilienabteilung einer ortsansässigen Bank nach dem Verkehrswert erkundigen.

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#2
 Von 
0helga0
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

So als Bsp.
Könnte die Mutter ihren Sohn ohne Probleme das Haus überlassen und die Tochter würde dann nur ihren Pflichtanteil erhalten?



-- Editiert am 03.01.2010 05:39

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

#Könnte die Mutter ihren Sohn ohne Probleme das Haus überlassen und die Tochter würde dann nur ihren Pflichtanteil erhalten?#
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge und alle Erben müssen sich einigen. Die Mutter kann somit nicht über das Haus allein verfügen.

Wenn die Tochter Erbin geworden ist, steht ihr ihr Erbteil zu (einen Pflichtteilsanspruch hat, wer "enterbt" worden ist).



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