Erbschaft in den USA – was ist zu beachten?

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Millionen Deutsche sind in den letzten Jahrhunderten in die USA emigriert und auch in den letzten Jahrzehnten sind noch viele Deutsche dem Ruf des „American Dream“ gefolgt. Viele sind dabei reich geworden und haben aber nicht ihre „armen“ Verwandten in Deutschland vergessen – die „Erbtante aus den USA“ ist - auch heute noch - geradezu sprichwörtlich. Welche Besonderheiten gibt es aber im Fall einer Erbschaft in den USA zu beachten? Der Artikel gibt eine Einführung.

Kein einheitliches Erbrecht bei Erbschaft in den USA

Ein "amerikanisches oder US Erbrecht" gibt es genau genommen nicht. Vielmehr hat jeder Bundesstaat der USA sein eigenes Erbrecht. So haben z.B. die Bundestaaten Florida und Kalifornien Regeln, die sich deutlich voneinander unterscheiden.

Beispiele

Das Erbrecht von Kalifornien lässt auch das eigenhändige Testament zu. Es ist auch wirksam, wenn keine Zeugen das Testament unterschrieben haben. Hingegen ist ein eigenhändiges Testament in Florida unwirksam, wenn keine Zeugen unterschrieben haben.

Bei einer Erbschaft in den USA kann aber auch deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Da sich das Erbrecht der USA und Deutschland ganz erheblich unterscheidet, kann die Anwendung deutschen Erbrechts erhebliche Konsequenzen haben.

Beispiel

Das Erbrecht von Florida kennt – anders als das deutsche Erbrecht - kein Pflichtteilsrecht. Wird ein Pflichtteilsberechtigter nicht bedacht, ist es daher in seinem Interesse, dass deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Welches Erbrecht ist anzuwenden?

Welches Erbrecht anzuwenden ist, wird durch das sog. „internationale Privatrecht“ (Englisch: „Conflicts of Law“) entschieden. Dieses Recht ist in allen Bundesstaaten der USA im Wesentlichen gleich. Es folgt allerdings ganz anderen Regeln, als das deutsche „internationale Privatrecht“. So stellen deutsche Gerichte im Grundsatz (es gibt Ausnahmen!) auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Gerichte in den USA stellen hingegen primär auf das letzte Domizil, was man am ehesten mit Wohnsitz übersetzen kann, des Erblassers ab. Diese unterschiedlichen Regeln führen dazu, dass deutsche und amerikanische Gerichte oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes Domizil in Los Angeles (Kalifornien), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Los Angeles geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Kalifornien wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Kalifornien an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!

Tipp: Dies können sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte zu Nutze machen, indem sie das für Sie günstigere Gericht anrufen, sog. „Forum Shopping“ .

Bei unbeweglichem Vermögen (z.B. Haus) wenden amerikanische Gerichte hingegen im Grundsatz das Recht des Ortes, an dem es sich das unbewegliche Vermögen befindet, an (sog. „situs“ ). Soweit nach amerikanischem internationalem Privatrecht auf eine Immobilie in den USA amerikanisches Erbrecht anzuwenden ist, wird dies von deutschen Gerichten akzeptiert.

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Los Angeles (Kalifornien). Sowohl deutsche Gerichte, als auch Gericht in Kalifornien wenden das Erbrecht von Kalifornien an. Auf den Wohnsitz / Domizil kommt es nicht an.

Somit kommt es oftmals zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. für einen Teil des Nachlasses ist deutsches und für einen anderen Teil dem Erbrecht von Kalifornien anwendbar.

Tipp: Der Berater muss sich daher sowohl im amerikanischen, als auch im deutschen Erbrecht auskennen!

 

Unterschiede im materiellen Erbrecht

In der Praxis von großer Bedeutung bei deutsch–amerikanischen Erbfällen ist das Fehlen eines Pflichtteilsrechts in den meisten Bundestaaten der USA (allerdings gibt es oftmals gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass). Auch die Formerfordernisse der Errichtung eines Testaments unterscheiden sich deutlich. So sind die in Deutschland üblichen Formen (notarielles Testament und eigenhändiges Testament) in den USA weitgehend unbekannt. In den USA ist vielmehr das sog. „2 Zeugen – Testament“ üblich. Dieses wird durch den Erblasser oder einen von ihm beauftragten Dritten verfasst und dann von dem Erblasser und 2 Zeugen unterschrieben. „Deutsche“ Testamente sind daher aus amerikanischer Sicht oftmals unwirksam.

Beispiel

Ein eigenhändiges Testament eines Deutschen wird in Florida nicht anerkannt. Folge: Gesetzliche Erbfolge.

Gibt es kein oder kein wirksames Testament, bestimmt sich die Frage, wer Erbe wird ( „succession“ ), nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ( „intestate succession“ ).

Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet sich im Vergleich zu Deutschland Teils erheblich.

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes Domizil in Los Angeles (Kalifornien), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Los Angeles geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Er hat kein Testament errichtet. Einzige lebende Angehörige sind Frau Steffi Berliner und Herr Theodor Münchener. Frau Berliner ist die Enkelin des Urgroßvaters von Herrn Klug. Herr Münchener ist der Sohn der vorverstorbenen Ehefrau des Herrn Klug. Nach deutschem Erbrecht erbt Herr Berliner. Nach dem Erbrecht von Kalifornien erbt Herr Münchener.

Aber auch innerhalb der USA gibt es große Unterschiede.

Nachlassverfahren und Nachlassverwaltung

Dem deutschen Erbscheinverfahren vergleichbar ist das amerikanisches „probate“ Verfahren. Das Nachlassgericht ( „probate court“ ) prüft in diesem Verfahren insbesondere die Wirksamkeit eines Testaments (daher kommt auch der Name des Verfahrens). Daneben ist es aber auch Aufgabe des Gerichts einen Nachlassverwalter einzusetzen und – bei Verletzung der Pflichten – auch wieder abzuberufen.

Anders als in Deutschland ist in den USA nämlich immer ein Nachlassverwalter, den sog. "personal representative" einzusetzen.  Es ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden: Dem administrator und dem executor. Von einem executor (weiblich: "executrix" ) spricht man, wenn der Nachlassverwalter in einer testamentarische Verfügung durch den Erblasser benannt wurde. Aufgabe des personal representative ist die Verwaltung ( „administration“ ) und Abwicklung des Nachlasses ( „distribution“ ). Anders als ein deutscher Testamentsvollstrecker erwirbt er eigene Rechte am Nachlass ( "legal ownership" ).

Tipp: Der Nachlassverwalter verfügt über umfangreiche Rechte, aber auch Pflichten. Gerade ausländische Erben sollten daher seine Tätigkeit überwachen lassen. Es ist auch immer zu überlegen, ob der Erbe nicht selbst Nachlassverwalter werden kann. Die tatsächliche Durchführung kann dann einem Anwalt übertragen werden.

Besonderheit: Der Trust?

Oftmals errichtet der Erblasser lange vor seinem Tod einen sog. „Trust“. Dies hat neben steuerlichen Vorteilen auch den Vorteil, dass kein „Probate“ Verfahren durchgeführt werden muss. Ein Trust ist eine verselbständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Der Trustee erfüllt im Todesfall die Aufgaben des Nachlassverwalters. Seine Rechte und Pflichten werden dabei in der „Trust Deed“ festgelegt.

Besonderheit: joint tenancy?

Joint tenancy ist eine Art Gesamthandeigentum, d.h. das Recht an einem Gegenstand (z.B. Bankkonto) steht mehreren Personen gemeinsam zu. Stirbt einer der Berechtigten, erwirbt der Überlebende das alleinige Recht.

Tipp: Deutsche Pflichtteilsberechtigte sollten immer prüfen, ob nicht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach deutschem Erbrecht insoweit in Betracht kommt.

Steuern auf den Todesfall in den USA

Zwischen den USA und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen für das Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hiernach kann die USA Steuern auf den Todesfall unter anderem dann erheben, wenn der Erblasser in den USA wohnhaft war oder sich im Nachlass Immobilien befinden (vgl. Art. 9 ErbSt-DBA-USA-Dtl.). Die USA erhebt auf den Nachlass eine sog. „federal estate tax“. Anders als die deutsche Erbschaftsteuer werden nicht die Begünstigten, sondern der Nachlass selbst besteuert (sog. Nachlasssteuer). Daneben erheben einige Bundesstaaten separate Erbschaftssteuern. Hiervon hat z.B. der Bundesstaat New York Gebrauch gemacht.

Tipp: Diese Steuern können unter Umständen auf Antrag auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.

Sofern im Nachlass eine Immobilie enthalten ist, fallen neben der Erbschaft- und Schenkungssteuer außerdem u.U. Einkommenssteuer ( „income tax“ ) und Grunderwerbsteuern ( „property tax“ ) an.