Erbschaft und Schenkung vor Scheidung

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
EB1970
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft und Schenkung vor Scheidung

Hallo,
ich möchte meine Frage hier stark vereinfacht darstellen:
Heirat 2002
2004 Erbschaft eines 1/3 Anteiles eines Mehrfamilienhauses. Wert des Anteils 100.000 €
Eine Scheidung ist (von beiden Seiten) geplant aber noch nicht beantragt.
Ich gehe vereinfachend von keiner Wertsteigerung des Hauses aus, d.h. es entsteht kein Zugewinn.
Meine Frage: was passiert mit der Berechnung des Zugewinns, wenn ich vor Beantragung der Scheidung meinen Anteil an dem Haus den beiden anderen Beteiligten der Erbengemeinschaft, d.h. meinen beiden Geschwistern schenke (und in einigen Jahren zurückerhalte)
Gruß und Danke schon mal im Voraus für Eure Beiträge.
Roland

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
was passiert mit der Berechnung des Zugewinns, wenn ich vor Beantragung der Scheidung meinen Anteil an dem Haus den beiden anderen Beteiligten der Erbengemeinschaft, d.h. meinen beiden Geschwistern schenke (und in einigen Jahren zurückerhalte)


Nichts

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Warum stellen Sie die gleiche Frage mehrfach? Von hier aus haben Sie folgende Antwort erhalten:


Guten Abend,

Richtig ist:

Erbschaften und Schenkungen zählen nicht zu dem Vermögen, welches die Eheleute durch gemeinsames Tun in der Ehe erwirtschaftet haben. Deshalb hat das Gesetz diese Werte "privilegiert", d. h. dem Zugewinnausgleich entzogen. Der andere Ehepartner bekommt davon nichts ab.

Aber:

In den Zugewinnausgleich fällt der Mehrwert, den die Erbschaft oder Schenkung seit dem Erhalt erfahren hat. Hatte z. B. ein geerbtes Haus zum Zeitpunkt der Erbschaft einen Wert von € 200.00,00 und ist bei Scheidung € 250.000,00 wert, so fallen € 50.000,00 in die Zugewinnbilanz.

Insofern sind Sie mit dem Erbanteil an sich aus dem Schneider. Sie können dieses übertragen, wem Sie wollen. Sie sollten jedoch - einvernehmlich mit dem Scheidungspartner - den Zugewinn festlegen bzw. durch Gutachten (Gutachterausschuss bei Städten und/oder Kreisen, öffentl. vereidigter Sachverständiger) erst den Gesamtwert feststellen lassen, aus dem sich der Zugewinn sodann ermitteln ließe.

Sollte Ihr Scheidungsverfahren lange rechtsanhängig werden, und zwischenzeitlich wertsteigernde Maßnahmen am Objekt vorgenommen werden, und würde ein Gutachten erst nach den wertsteigernden Maßnahmen erstellt, könnte das nachteilig für Sie zu Buche schlagen.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
OhneParagrafen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo und guten Abend,
bei den Überlegungen sollte man auch unbedingt prüfen,
ob in der Konstellation "Schenkung"
2 x Notargebühren, 2 x Schenkungsteuer und 2 x Grunderwerbsteuer
anfallen, - vielleicht ist dann ein evtl. Zugewinnausgleich günstiger. Vom Risiko das man "Verschenktes" vielleicht nicht zurückgeschenkt bekommt, ganz abgesehen.
Einen schönen Abend noch
ohne Paragrafen

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.354 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen