Erbschaft unter Brüdern

4. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
eddy17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft unter Brüdern

Es gibt ein gemeinsam erbautes Haus. Der eine Bruder ist jetzt im Dezember 2008 verstorben. Im Testament steht, daß sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, d.h. die Wohnung und das gesamte Barvermögen geht an diesen Bruder. Die anderen Geschwister sind außen vor.
Meine Frage: Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet, nach altem oder neuem
Recht. Sicher fällt die Steuer für den Anteil am Haus und dem Barvermögen an.
Wer kann hier weiterhelfen?Hatte schon jemand so einen Fall?

Testament oder Erbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

...Im Testament steht, daß sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen...
Heisst dass, dass die Brüder e i n gemeinschaftliches Testament verfasst haben?

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#2
 Von 
eddy17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es gibt e i n gemeinshaftliches Testament.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

Sorry, aber dann ist dieses Testament ungültig, da ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden darf.

Es hätten zwei getrennte Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet werden müssen.

-- Editiert von cruncc1 am 04.01.2009 18:59

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#4
 Von 
sockrates
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

Unabhängig von der Frage, wer nun Erbe aufgrund des ungültigen Testaments wird, ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht grundsätzlich noch das alte Erbschaftsteuerrecht anzu wenden. Denn der Erbfall ist in 2008 eingetreten, während das neue Recht ab 2009 anwendbar ist. Daher ist das Grundstück nur mit dem niedrigeren Bedarfswert anzusetzen. Auch der Steuersatz ist geringer.

Darüber hinaus sieht das Gesetz aber ein Wahlrecht vor, wonach der Erwerber sich für Erbfälle welche in 2007 und 2008 eingetreten sind auch nach dem ab 2009 gültigen Erbschaftsteuergesetz besteuern lassen kann.

Dies gilt aber nicht für die persönlichen Freibeträge. Ob nun das alte oder das
neue Recht in Anspruch genommen wird, muss im Einzelnen durchgerechnet werden.

Hinweis: Die Befreiungsvorschrift für ein Familienheim greift hier nicht, da Erwerber wohl die Geschister sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wenn Ihr verstorbener Bruder das Testament verfasste sehe ich das Testament nicht zwingend als unwirksam an. Er hat es dann ja eigenhändig geschrieben etc.

Sollten aber Sie allein das Testament handschriftlich verfasst haben, sehe ich das Testament auch als unwirksam an.

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