Hallo!
Nach erfolgter Baranzahlung erhält der Käufer K eine schriftliche Bestätigung über den Erwerb einer beweglichen Kaufsache. In dieser von Verkäufer V persönlich unterzeichnenten Bescheinigung sind der Anzahlungsbetrag und der Kaufpreis vermerkt. Im Übrigen sind dem K erhebliche Reise- und Übernachtungskosten für die Besichtung der Kaufsache entstanden.
Einige Tage später verweigert der V grundsätzlich die Übergabe sowie Übereignung der Kaufsache. Er bietet dem K lediglich die Rückerstattung der Anzahlung an.
Nach mehreren Rücksprachen steht definitiv fest, dass der V auch nicht gewillt ist, an den K Schadensersatz statt Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 2) bzw. Ersatz für vergeblichen Aufwand (§ 284) zu erstatten.
Die Fronten habe sich so sehr verhärtet, dass der K mit der Einschaltung eines Rechtanwalts droht.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, sofern die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 2 erfüllt sind, dass der V die Rechtsanwaltkosten des K in Rechnung gestellt bekommt?
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo!
Wenn sich der V in Verzug befindet, muss er grds. auch ggf. anfallende Rechtsanwaltsgebühren zahlen.
Gruss
Harry
@Harry
Erstmal vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
In diesem Kontext ergibt sich noch eine weitere Frage:
Muss der V im Verzugsfall auch für die Rechtsanwaltkosten des K aufkommen, selbst wenn er der Aufforderung des Rechtsanwalts nachkommt und die Kaufsache doch noch übereignet?
Gruß,
Jurislav
-- Editiert von jurislav am 09.01.2006 08:39:43
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Hallo!
Zunächst leistet der V nicht, so dass er in Verzug gerät. Nun beauftragt der K einen RA, wodurch Kosten entstehen. Selbst wenn V nun zahlt, muss er auch die RA-Kosten targen.
Gruss
Harry
--- editiert vom Admin
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