Ersttäter/Reumütig/Korrperationsbereit dennoch Hohes strafmas

8. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb481660-21
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersttäter/Reumütig/Korrperationsbereit dennoch Hohes strafmas

Guten Tage ich habe eine Frage bezüglich des Strafmaßes eines Ersttäters.

Es geht hierbei um Folgende Situation. Eine Person (nicht ich) aber mir sehr nahestehend, hat bis vor 6 Jahre ca. Trotz ALG bezug bei seinem "ehemaligem" Arbeitgeber weiterhin gering fügig schwarz gearbeitet. ca. 2 jahre lang für etwa 300 - 500€ Monatlich (Unregelmäßig). seit aber 5 Jahren hat diese person nun einen Normalen Sozialversicherungspflichtigen Beruf. gegen den Ehemaligen Chef wurde ein ermittlungsverfahren wegen betruges Eingeleitet wo mein Bekannten als "Zeuge" vorgeladen wurde. Bei seiner Zeugen vernehmung wurde er zum Mitschuldigen da es Raus kam das eben für jene summen Schwarz Gearbeitet hat. Mein bekannten hatte noch nie zuvor in irgendeiner Form eine Straftat begangen, (Ersttäter). als er dann Angeklagt wurde war er sofort und wahrheitsgemäß Koorperations bereit Zeigte Reue, gestand Alles wahrheitsgemäß und half darüber hinaus noch zur Guten Aufklärung der Strafsache. Ich habe nun gehört das es hierbei bei einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren kommen kann ( die Trotze bereitschafft/Ersttäterschafft/Sofortiges Wahrheitgemäßes geständnis IMMER im vollen maße durchgezogen wird) Meine Frage demnach: Entspricht das der tatsache?. (Insgesamt sprechen wir von einem Leistungsbetrug in höhe von ca. 15.000 - 20.000€) vielen dank schonmal :)

-- Editiert von fb481660-21 am 08.01.2018 16:22

-- Editiert von fb481660-21 am 08.01.2018 16:28

-- Editiert von Moderator am 08.01.2018 17:15

-- Thema wurde verschoben am 08.01.2018 17:15

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9 Antworten
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#1
 Von 
dessteffal
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo,

Du bist im falschen Unterforum. Die Frage gehört in den Bereich strafrechx :forum:

Soviel kann ich Dir aber schon verraten:
"Immer bis zu 5 Jahren" bedeutet, dass es auch weniger als 5 Jahre sein können ("bis zu"). Dafür aber nicht mehr.
Ob die "bis zu 5" richtig sind, hab ich keine Ahnung. Kommt ja drauf an, wie die Tat gewertet wird.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sie müssen immer unterscheiden zwischen der theoretisch möglichen Höchststrafe (5 Jahre Haft bei Betrug, 10 Jahre bei schwerem / gewerbsmäßigen Betrug) und der realistisch zu erwartenden Strafe.
Die realistisch zu erwartende Strafe liegt hier natürlich weit unter der theoretisch möglichen Höchststrafe.

Allerdings gibt es eine gewisse Tendenz, bei Sozialbetrug (= Straftaten zu lasten der Allgemeinheit) nicht allzuviel Milde walten zu lassen. Ein Schaden von 15-20 k€ ist auch kein Pappenstiel, und: Bei einem Leistungsbetrug über 2 Jahre hat der Beschuldigte ja zwischendurch mehrmals Anträge bei der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter ausfüllen müssen. D.h. die Einkünfte wurden mehrmals verschwiegen (nämlich bei jeder Verlängerung des ALG-Bezugs erneut).

Da werden auch "Ersttäter/Reumütig/Korrperationsbereit" nicht übermäßig viel ausrichten können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Eine Person (nicht ich) aber mir sehr nahestehend, hat bis vor 6 Jahre ca. Trotz ALG bezug bei seinem "ehemaligem" Arbeitgeber weiterhin gering fügig schwarz gearbeitet. Das ist ganz schlicht verjährt.
die Trotze bereitschafft/Ersttäterschafft/Sofortiges Wahrheitgemäßes geständnis IMMER im vollen maße durchgezogen wird Völliger Unfug.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
hierbei bei einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren kommen kann


Es könnte sogar zu einer bis zu 10 Jahren kommen, da man hier von gewerbsmäßigen Betrug ausgehen kann. Wie die Worte "bis zu" schon sagen, kann es aber auch weniger werden. Es steht da ja nicht umsonst "bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe". Wenn es immer 5 Jahre gäbe, könnte man sich das mit der Geldstrafe schenken. :devil:

Beim gewerbsmäßigen Betrug ist die Mindeststrafe 6 Monate, die Höchststrafe wie gesagt 10 Jahre. Bei einem geständigen und reuigem Ersttäter (Reue bekundet man am Besten durch schnelle Rückzahlung) ist hier mit einer Freiheitsstrafe von um 1 Jahr (wahrscheinlich etwas weniger oder genau 1 Jahr) zu rechnen, zur Bewährung.

Der Punkt, den auch Mümmel schon ansprach ist, dass das Ganze mglw. schon verjährt ist. Dafür kommt es darauf an, ob seit der letzten Tat und der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung (z.B. Vorladung als Beschuldigter) tatsächlich mehr als 5 Jahre vergangen waren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb481660-21
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sie müssen immer unterscheiden zwischen der theoretisch möglichen Höchststrafe (5 Jahre Haft bei Betrug, 10 Jahre bei schwerem / gewerbsmäßigen Betrug) und der realistisch zu erwartenden Strafe.
Die realistisch zu erwartende Strafe liegt hier natürlich weit unter der theoretisch möglichen Höchststrafe.

Allerdings gibt es eine gewisse Tendenz, bei Sozialbetrug (= Straftaten zu lasten der Allgemeinheit) nicht allzuviel Milde walten zu lassen. Ein Schaden von 15-20 k€ ist auch kein Pappenstiel, und: Bei einem Leistungsbetrug über 2 Jahre hat der Beschuldigte ja zwischendurch mehrmals Anträge bei der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter ausfüllen müssen. D.h. die Einkünfte wurden mehrmals verschwiegen (nämlich bei jeder Verlängerung des ALG-Bezugs erneut).

Da werden auch "Ersttäter/Reumütig/Korrperationsbereit" nicht übermäßig viel ausrichten können.


Also Was ich bisher Rausfand ist das der "Sozialbetrug" bzw Betrug 6 Jahre her ist und demnach "Verjährt" ist da es sich (bei rückfragen des betroffenen) "nur" um einen betrug und nicht um einen "schweren" betrug handelt, d.h man könnte ihm Noch was wegen steuerhinterziehung (oder wie man das nennt) bzw weil er damals sein Einkommen nicht gemeldet hat. Zwar hat der kläger vesucht das als "besondere Schwere" durchzubringen doch der Richter sah das nicht so, da für besondere Schwere es hätte noch ein winziges Bischen "heftiger" hätte sein müssen. vermutlich Wird das Urteil 1 - 1 1/2 Jahre auf bewährung und eine Echt schmerzhafte Geldstrafe sein, (zum monatlichen Abstottern?)

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Wird das Urteil 1 - 1 1/2 Jahre auf bewährung und eine Echt schmerzhafte Geldstrafe sein, (zum monatlichen Abstottern?)
Nein. Und zwar deshalb: Was ich bisher Rausfand ist das der "Sozialbetrug" bzw Betrug 6 Jahre her ist und demnach "Verjährt" ist

man könnte ihm Noch was wegen steuerhinterziehung Nein, könnte man nicht - die verjährt auch nach 5 Jahren.

-- Editiert von muemmel am 08.01.2018 18:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ganz so einfach ist das mit der Verjährung nicht, denn die Frist beginnt ja erst mit dem Taterfolg. Letzterer besteht bei Sozialleistungsbetrug im unrechtmäßigen Bezug von Leistungen. Die Verjährungfrist würde also erst am Ende des Monats beginnen, in dem letztmalig Sozialleistungen aufgrund des falsch ausgefüllten Antrags bezogen wurden.

Ich mache mal ein Beispiel:
im Januar 2018 wird schwarz gearbeitet. 2019 füllt der Schwarzarbeiter einen ALG-Antrag aus, in dem die Schwarzarbeit aus 2018 verschwiegen wird. Deshalb bekommt er Leistungen bis Dezember 2020. Verjährung tritt erst am 1.1.2026 ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Als ich las

Zitat:
Ersttäter/Reumütig/Korrperationsbereit dennoch Hohes strafmas
wurde mir kurz ganz warm ums Herz.

..und dann Schwarzarbeit, .. als Arbeitnehmer... schade

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
ist da es sich (bei rückfragen des betroffenen) "nur" um einen betrug und nicht um einen "schweren" betrug handelt,


Das entscheidet aber nun nicht der Betroffene :devil: sondern letztendlich das Gericht (und vorher die Staatsanwaltschaft in der Form, welchen Tatbestand sie genau anklagt). Auch die Polizei entscheidet es übrigens nicht, so dass die Tatsache, dass ggf. auf der polizeilichen Vorladung nur von "Betrug" die Rede ist, noch gar nichts aussagt.

Zitat:
doch der Richter sah das nicht so, da für besondere Schwere es hätte noch ein winziges Bischen "heftiger" hätte sein müssen. vermutlich Wird das Urteil 1 - 1 1/2 Jahre auf bewährung und eine Echt schmerzhafte Geldstrafe sein,


Was heißt, "der Richter sah es nicht so"? Läuft die Verhandlung gerade? Dann wird die Sache natürlich noch nicht verjährt gewesen sein, da sonst keine Anklage erhoben und seitens des Gerichts zugelassen worden wäre (weil mind. der Rechtsanwalt interveniert hätte, den es in diesem Fall geben muss, da die Straferwartung oberhalb von 1 Jahr liegt). Was wiederum bedeutet, dass die Tatbeendigung eben noch nicht 6 Jahre her sein kann, oder zumindest vor Ablauf von 5 Jahren seit Tatbeendigung eine verjährungsunterbrechende Handlung (wie etwas die erste Beschuldigtenvernehmung oder die Ladung zu dieser) stattfand (wie oben schon erklärt).

Zitat:
Also Was ich bisher Rausfand ist das der "Sozialbetrug" bzw Betrug 6 Jahre her ist und demnach "Verjährt" ist da es sich (bei rückfragen des betroffenen) "nur" um einen betrug und nicht um einen "schweren" betrug handelt,


Das ist wie gesagt rechtlich nicht möglich. Wenn es verjährt wäre, würde nicht verhandelt. Im Übrigen würde auch ein schwerer Betrug nach 5 Jahren verjähren, da Strafminderungs- oder -schärfungsregeln für "besonders schwere oder minder schwere Fälle" für die Verjährung keine Rolle spielen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2018 23:38

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