Hallo Leute,
ich wurde am 13.05.2012 in der Nacht mit meinen Auto angehalten unter Alkoholeinfluss. Blutprobe ergab 1,28 Promille. Dafür bekam ich eine Geldstrafe und 10 Monate Sperrfrist.
Am 20.08.2012 wurde ich erneut angehalten, zwar ohne Alkohol , dafür aber Führerschein. Der wurde mir ja zuvor entzogen.
Auf grund der Fahrt ohne Führerschein hab ich einen Anwalt zu rate gezogen. Trotzdem bekam ich eine sehr hohe Geldstrafe und weitere 10 Monate Sperrfrist.
Daraufhin hat mein Anwalt einspruch eingelegt.
Meine frage ist eigentlich ob ich überhaupt auf irgendeine art und weise um die Sperre herrum komme????
Ich bin für jede Antwort sehr dankbar.
gruss Chris
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Fahren ohne Fahrerlaubnis - komme ich um die Sperre herum?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nö. Sie sollten froh, daß das Fahrzeug nicht eingezogen wurde - das wäre hier nämlich durchaus zulässig.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zu dem Ergebnis kommen, die Fahrerlaubnis lebenslänglich zu entziehen:
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
.....
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
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Also mein Fahrzeug wurde nicht eingezogen.
Bin ich auch froh drüber.
Meine frage ist eigentlich ob mein Wiederspruch überhaupt irgendetwas positives bewirkt oder nur die ganze geschichte in die länge zieht??!
gruss Chris
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Nein - das schrieb ich doch schon. Die Sperrfrist ist die Regel. Und das gilt jetzt für Täter, die nicht vorbestraft sind und einfach nur keinen FS besaßen und denen nicht etwa der FS entzogen wurde. Insofern ist es in Ihrem Fall sehr günstig abgelaufen - da wäre auch eine längere Sperrfrist dringewesen. Ihr Anwalt sieht das vielleicht anders, aber der verdient schließlich auch an einer Verlängerung des Verfahrens.
Daß die Strafen ins Führungszeugnis eingetragen werden, wissen Sie?
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Mein Anwalt sieht dies natürlich ganz anders.
Und zieht das damit wahrscheinlich nur in die länge.
Die Sperre hat ja mit dem Strafbefehl im November angefangen, wird durch den Wiederspruch die Sperrfrist beim nächsten Urteil beginnen oder mit dem ersten Strafbefehl??
mfg
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quote:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zu dem Ergebnis kommen, die Fahrerlaubnis lebenslänglich zu entziehen:
was in dem Fall ja keinen Unterschied machen würde, dem TE ist sowas ja eh egal, er fährt auch ohne FE munter weiter...
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quote:<hr size=1 noshade>Die Sperre hat ja mit dem Strafbefehl im November angefangen <hr size=1 noshade>
nein, ab dem 13.05.2012, spätestens mit dem Beschluss nach § 111a StPO .
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Tja, aber wann läuft die neue Sperre ab: 10 Monate nach dem Ersturteil oder 10 Monate nach dem Berufungsurteil?
@ TE: Wurde die neue Sperre eigentlich in einem Strafbefehl (also ohne Verhandlung) angeordnet? Dann könnte die Sperre nämlich auch noch vom Gericht verlängert werden...
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 04.01.2013 15:58
Also die erste sperre waren 10 Monate im Mai für fahren unter Alkohol.
Und die zweite sperre von 10 Monaten kam im November für fahren ohne fahrerlaubnis.
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Ja die sperre wurde ohne Verhandlung angeordnet. Worauf ich ja Widerspruch eingereicht habe.
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Interessant ist hier auch die Frage, ob - ähnlich wie bei Fahrverboten - auch mehrere Sperrfristen parallel verbüßt werden können (ich weiß, bei einer Nebenfolge ist "verbüßen" eigentlich der falsche Ausdruck).
Hat das mal einer nachgeschaut?
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BGH 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 14.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 542/07
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 54 StGB
, § 55 StGB
, § 69a Abs 1 S 1 StGB
, § 460 StPO
, § 462 StPO
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung eines Urteils mit Fahrerlaubnisentziehung: Notwendige Prüfung des Sperrfristablaufs
Orientierungssatz
Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (Rn.3).
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@ TE: Tja, wenn es ein Strafbefehl war, ist eine Fristverlängerung nicht ganz unwahrscheinlich. Da sollten Sie mal ernsthaft überlegen, den Einspruch zurückzunehmen.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
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