Hallo
Ich habe ein paar Fragen zur Form der negativen Feststellungsklage.
1.) schreibe ich das so...ohne Paragraph?
Klage
ich XXX -Klägerin-
gegen
EOS InkassoXX -Beklagte-
betreffend negative Feststellungsklage
stelle ich als Klägerin folgendes Rechtsbegehren
1. Es sei festzustellen, dass ich nicht Schuldnerin der verjährten Zinsen blabla
2. Es sei sodann festzustellen, dass die Höhe der Beitreibung ungerechtfertigt ist und von der Beklagten bereinigt wird.
3. Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
1.) Kann ich hier mehrere Forderungen in eine Klage packen?
Da ich hier zunächst die Kosten selbst trage, reiche ich die Klage erst einmal selbst ein...
Form der negative Feststellungsklage
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Du kannst natürlich mehrere Aktenzeichen zusammenpacken, ich würde das dann jeweils pro Forderung in einem separaten Punkt des Antrags aufführen.
Ich würde noch Antrag auf eine 2wöchige Notfrist stellen bis zu der die Gegenseite ihre Vertretungsabsicht anzeigen soll.
Zitat:Da ich hier zunächst die Kosten selbst trage, reiche ich die Klage erst einmal selbst ein...
Ich würde trotzdem zu einem Anwalt raten.
ja das würde ich auch lieber machen, aber man hat mir erklärt das.. wenn EOS direkt nach dem ersten Schreiben des Gerichts schon einlenkt...ich meinen Anwalt selbst zahlen muss
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Nein, nicht unbedingt. In so einem Fall wird nach Aktenlage entschieden und wenn du mehrfach zuvor erfolglos die Gegenseite aufgefordert hast, die verjährten Kostenpunkte zu streichen, war die Klage angemessen und der Kläger muss zahlen. Es wird halt nur billiger, wenn die sofort einlenken.
Als rechtlicher Laie solltest du vielleicht doch überlegen, zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Trotzdem mal eine kurze Erläuterung:
Der erste Schritt sollte sein, dass du die Forderung ausdrücklich bestreitest und dabei auch schon die Feststellungsklage androhst. Unbedingt per Einschreiben, damit du den Zugang dieses Schreibens im Notfall vor Gericht beweisen kannst. Das gilt unabhängig davon, ob du später zum Rechtsanwalt gehst oder nicht. Der Wortlaut deines Schreiben wäre in etwa wie folgt:
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den Mahnungen vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx machen Sie im Namen der Abzock GmbH eine Hauptforderung in Höhe von xxx EUR zzgl. Inkasso-Gebühren in Höhe von xxx EUR sowie ..... geltend.
Hiermit bestreite ich, dass Ihrer Mandantin diese Forderungen zustehen. [Dies nach Belieben näher erläutern, ggf. klarstellen, wenn die Forderungen nur teilweise bestritten werden.]
Ich fordere Sie hiermit auf, bis zum xx.xx.xxxx [ca. Vier-Wochen-Frist] zu erklären, dass Sie von einer weiteren Geltendmachung dieser unberechtigten Forderungen Abstand nehmen. Wenn Ihre Erklärung nicht innerhalb der genannten Frist bei mir eingegangen ist, werde ich eine Feststellungsklage erheben, mit der festgstellt werden soll, dass diese Forderungen rechtlich nicht bestehen. Falls Sie Ihrer Mandantin weitere unnötige Kosten ersparen möchten, sollten Sie meiner Aufforderung entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn der Inkasso-Laden hierauf nicht reagiert, könntest du zum Rechtsanwalt gehen und diesem unmittelbar Auftrag zur Klageerhebung erteilen. Du kannst aber auch selbst Feststellungsklage erheben.
Es ist nun möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass der Inkasso-Laden in diesem Fall sofort auf die Forderungen verzichtet und vor Gericht ein sog. sofortiges Anerkenntnis erklärt. Dabei wird der Inkasso-Laden beantragen, dass dir die Kosten des Klageverfahrens gem. § 93 ZPO auferlegt werden. Damit dürfte der Inkasso-Laden aber nicht durchkommen, da du die Forderungen ausdrücklich bestritten und sogar zusätzlich bereits die Klage angekündigt hast. Da der Inkasso-Laden hierauf nicht reagiert hat, hat er im Sinne von § 93 ZPO "zur Erhebung der Klage Veranlassung" gegeben. Daher trägt der Inkasso-Laden bzw. dessen Mandant die Kosten. Wenn also der Inkasso-Laden beantragt, dass dir die Kosten gem. § 93 ZPO auferlegt werden, musst du an das Gericht zurückschreiben, dass du beantragst, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser zur Klage Veranlassung gegeben hat.
Ich hoffe, das ist so halbwegs verständlich...

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 17.04.2015 18:28
Ach so... so schwer ist eine negative Feststellungsklage im Fall von Inkasso-Forderungen erst einmal nicht zu begründen. Du muss einfach nur darlegen, dass bestimmte Forderungen dir gegenüber geltend gemacht werden (hierzu die Mahnungen der Klageschrift beifügen) und bestreiten, dass diese Forderungen bestehen. Dann ist erst einmal der Gläubiger in der Bringschuld und muss darlegen, weshalb er meint, dass die Forderungen bestehen.
Trotzdem würde ich einem vollständigen rechtlichen Laien immer eher zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes raten. Wenn man halbwegs weiß, was man tut, und wenn einen eine Klageabweisung infolge eines dummen Fehlers nicht aus der Bahn wirft, gehts vielleicht auch ohne.
Zu deinen Fragen:
Du kannst mehrere Forderungen in Klage packen. Sinngemäß:
Zitat:Hiermit erhebe ich Klage gegen die Abzock GmbH. Ich beantrage,
festzustellen, dass die Abzock GmbH keinen Anspruch auf Zahlung von xxxx EUR aus behaupteten Kaufvertrag sowie auf Zahlung von Inkasso-Gebühren in Höhe von xxx EUR hat,
festzustellen, dass die Abzock GmbH keinen Anspruch auf Zahlung von xxx EUR.... usw.
Klagebegründung:
Mit Mahnung vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx machte die Abzock GmbH folgende Forderungen gegen micht geltend:
xxx EUR Hauptforderungen
xxx EUR .....
vgl. Anlagen zur Klageschrift: Mahnungen vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx
Diese Forderungen bestehen tatsächlich nicht. ... [nach Möglichkeit etwas nähere Begründung, muss aber zunächst nich zu ausführlich sein, da im Grundsatz der Beklagte beweisen muss, dass die behaupteten Forderungen bestehen]
Da die Abzock GmbH mehrfach Mahnungen über unberechtigte Forderungen an mich versandt, besteht für mich ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass das Nichtbestehen dieser Forderungen gerichtlich festgestellt wird.
ACHTUNG!!! Das ist aus dem hohlen Bauch schnell runtergeschrieben und soll erst einmal der Veranschaulichung dienen. Benutzung auf eigene Gefahr. Such vielleicht einfach mal per Google "feststellungsklage" und "Muster". Ich hab das hier gefunden:
http://www.lto.de/fileadmin/files/tools/formulare/zpo/zimmermann_f10_antrag_negativer_feststellungsklage_n.rtf
-- Editiert von Guybrush Threepwood am 17.04.2015 18:49
ok, vielen Dank
Ich habe nun einmal folgendes zusammengeschrieben...die Aufforderungen der Bereinigungen habe ich ja bis Donnerstag terminiert, evtl. kommt da noch die Bereinigung aber EOS und KSK sind ja gerne dreist
Ich würde das dann in dieser Form schreiben:
Negative Feststellungsklage
verärgerter Verbraucher -Klägerin-
gegen
EOS Inkasso, Hamburg -Beklagte-
betreffend negative Feststellungsklage
Streitwert (vorläufig geschätzt): 4332,32 Euro
stelle ich als Klägerin folgendes Rechtsbegehren
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der verjährten Zinsen aus dem Vollstreckungsbescheid der Forderungsnummer xxx in Höhe von 4332,32 Euro hat.
2. Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO
anordnet und die Beklagte nicht binnen der Notfrist des §276 Abs. 1 ZPO
ihre Verteidigungsabsicht anzeigt, wird bereits jetzt nach § 331 Abs. 3 ZPO
Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Begründung:
1. Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs wurde von der Beklagten eine Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsbescheid
Beweis: Vollstreckungsbescheid- Anlage K1 -
erbeten, in dieser Aufforderung
Beweis: Anschreiben Anwalt zwecks Schuldenvergleich- Anlage K2 -
wurde bereits die Einrede der Zinsverjährung nach § 197 Abs. 2 BGB
erhoben.
Mit Schreiben vom 23.02.2015
-Beweis: Forderungsaufstellung EOS Anlage K3 –
reichte die Beklagte eine Forderung in Höhe von 10.542,91 Euro ein, in welcher sie weiterhin Zinsen in Höhe von 4960,47 Euro aufführte.
Die bereits nach § 197 Abs. 2 BGB
verjährten Zinsen in Höhe von 4332,32 Euro wurden weiterhin aufgeführt.
Mit Schreiben vom 25.02.2015
Beweis: Anschreiben an EOS -Anlage K4 –
wurde die Forderungshöhe bestritten und die Beklagte wurde erneut außergerichtlich, unter Androhung einer Klage, aufgefordert ihre Forderungsaufstellung um die unzulässigen Posten zu bereinigen.
Seitens der Beklagten erfolgte keine Reaktion.
Auch die Aufforderung mit einer Email am …
Beweis: Emailsendebericht- Anlage K5 -
blieb erfolglos.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf die nach § 197 Abs. 2 BGB
verjährten Zinsen aus der Hauptforderung ist nicht gegeben.
Die Beklagte hat durch ihre wiederholte Weigerung, die Forderung zu bereinigen, Anlass zur Klage gegeben, daher beantrage ich die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
3. Da die Beklagte die unberechtigte Forderungen mir gegenüber nicht bereinigt und der Ratenplan im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs ohne die bereinigte Forderung nicht erstellt werden kann , besteht für mich ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO
daran, dass das Nichtbestehen dieser Forderungen gerichtlich festgestellt wird.
MFG...
So würde ich das jetzt einmal machen....Hab zwar noch etwas zur Zulässigkeit der Klage gefunden, mit örtlicher Zuständigkeit meines Amtsgericht nach § 104a UrhG
etc., aber das erscheint mir dann doch sehr dick aufgetragen :-/
Zitat:verärgerter Verbraucher -Klägerin-
Polemik weglassen. Schreib deinen Namen hin, fertig.
Das mit der Zulässigkeit weglassen, hier geht es nicht ums Urheberrecht. Das Gericht wird sich normalerweise melden, wenn es bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hat. Dann beantragst du halt Verweis ans zuständige Gericht. Es könnte sein, dass das Gericht am Sitz des Inkassos/ Gläubigers zuständig ist. Es könnte sein, dass sich die Zuständigkeit deines Gerichts daraus ergibt, dass es um eine Vollstreckungssache geht. Wie dem auch sei.
Wichtig: Du verklagst den Gläubiger selbst. Bei EOS dürfte dir ggf. ja im Titel "abgetretene Forderung der XYZ" benannt worden sein. Dann ist es auch OK, EOS zu verklagen. Wenn aber keine Abtretung angezeigt wurde, verklagst du die Gläubigerin mit der Inkasso-Vertreterin EOS...
Ggf. einen einzelnen Satz ergänzen "Die Prozesspartei ergibt sich aus der angezeigten Abtretung der Forderung. Die Klagepartei ist somit Inhaberin der Forderung."
-- Editiert von mepeisen am 18.04.2015 13:31
hmm EOS hat nur eine Inkassovollmacht, folgenden Wisch habe ich bekommen
Also muss ich hier als Beklagte die Telekom nehmen mit der Inkassoberechtigten EOS.
Kann ich hier dann Schreiben "Die Prozesspartei ergibt sich aus der angezeigten Vollmacht der Beklagten" ?
Oder wendet sich das Gericht direkt an die Telekom? Eine Abtretung gab es nicht..
Telekom hat durchaus eine Forderung (Titel)....aber EOS besteht ja auf die verjährten Zinsen...
Die Klage ist gegen den Gläubiger - hier also wohl die Telekom - zu richten.
Die verjährten Zinsforderungen bestehen rechtlich streng genommen noch, sie sind nur "einredebehaftet" (https://de.wikipedia.org/wiki/Einwendung). Der Antrag müsste also meiner Meinung nicht dahingehend lauten, dass das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, sondern dahingehend, dass der Eintritt der Verjährung festgestellt wird.
Ich fände es interessant, wenn eine solche Feststellungsklage mal durchgefochten würde, da bei der Verjährung von den Inkasso-Läden viel Schindluder betrieben wird. Falls die Inkasso-Läden hier eine negative Feststellungsklage fürchten müssten, würden sie vielleicht die Zinsen nach Erhebung der Verjährungeinrede auch mal richtig berechnen. Allerdings habe ich absolut keine Ahnung, ob eine solche Klage auf Feststellung der Verjährung vor Gericht Erfolg haben kann. Mir persönlich wäre das für eine Klage zu ungewiss. Auch würde ich in einem Internet-Forum nicht die Einzelheiten einer solchen Klage besprechen. Hier könnte doch ein Rechtsanwalt besser helfen.
-- Editiert von Guybrush Threepwood am 18.04.2015 19:58
Von wann ist denn der Vollstreckungsbescheid?
von 2000
Ich muss doch noch einmal fragen, bezüglich der Kosten.
Es heisst ja ich muss zunächst die Kosten vorstrecken, wie darf ich das verstehen...ich reiche die Klage ein und bevor etwas geschieht muss ich erst einmal ca. 1000+ Euro zahlen bei einem 4300 Euro Streitwert?
Die Gerichtsgebühr beträgt bei solch einem Streitwert 438€. Das müsstest du dann wohl erst mal einzahlen bzw. du bekommst dann erst mal die Zahlungsaufforderung. Und ab dann läuft der Prozess auch los.
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