Hallo und einen wunderschönen guten Morgen,
angenommen der Fall ist so gelagert, dass ein Mieter Mietschulden hat.
A's Großvater ist im Sommer 2020 verstorben. In seinem Testament hat er seinen Enkel 1 seine Wohnung vererbt, A wurde als Erbe eingesetzt. Die Wohnung ist seit 2015 vermietet, da Großvater seitdem im Pflegeheim lebte. Um die Vermietung hat sich Großvaters Sohn B gekümmert.
Als Großvater schon tot war stand im Herbst 2020 ein Mieterwechsel an. Da die Erbschaft noch nicht geklärt war, steht im Mietvertrag B als Vermieter (Vertretung). Nun ist der Mieter aber seit Monaten in Zahlungsverzug. Es soll nun ein gerichtliches Mahnverfahren und später ggfls. ein vollstreckbarer Titel angestrengt werden.
Beim Antrag im zuständigen Mahngericht muss ein Antragsteller angegeben werden (vermutlich der Gläubiger?)
Wer wäre das in diesem Fall? B, der in der Übergangszeit nach dem Tod von Großvater das organisatorische übernahm und den Mietvertrag erstellt hat, oder A, der laut Erbschein Erbe und damit Eigentümer der Wohnung ist?
Spielt das überhaupt eine Rolle? A würde sich angeben, trägt aber Sorge, dass das Mahnverfahren damit dann aber anfechtbar oder ungültig ist, da A nicht im Mietvertrag steht?
Mietschulden - wer ist Antragssteller?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Sicher, dass es bei der Konstellation überhaupt einen gültigen Mietvertrag gibt?
Warum keine Räumungsklage?
Meines Erachtens wären diese Fragen im Mietrecht zu klären.
Ich würde hier erst mal einen Anwalt prüfen lassen, ob da überhaupt ein Anspruch besteht, bevor man ein teures Gerichtsverfahren lostritt.
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ZitatMeines Erachtens wären diese Fragen im Mietrecht zu klären. :
Nee, ich denke in diesem Unterforum bin ich schon richhtig.
Wieso sollte es keinen gültigen Mietvertrag geben?
Das sind die Fakten:
Vater X besitzt eine Eigentumswohnung. Ist alt, pflegebedürftig und kann sich nicht um die Vermietung kümmern. Sohn Y besitzt eine allumfängliche Vollmacht, die auch die Verfügung über sämtliche Vermögenswerte und Gegenstände umfasst. In dieser Rolle vermietet er für seinen Vater, stellvertretend durch die Vollmacht die Wohnung. Vater X stirbt, Enkel Z1 und Z2 erben die Wohnung, mit den Mietern. Diese haben die Wohnung bereits geräumt, sind aber noch einige Monatsmieten schuldig. Auf Mahnungen und Erinnerungen wird nicht reagiert, also soll nun ein gerichtliches Mahnverfahren auf den Weg gebracht werden. Das ist günstig und falls kein Einspruch kommt, hat man einen Titel in der Hand.
Die Frage ist jetzt nur, muss in diesem Mahnverfahren als Antragssteller der Sohn Y eingetragen werden, welcher in Vollmacht des ursprünglichen Eigentümers einen Mietvertrag geschlossen hat oder müssen den Antrag die zwei Enkel Z stellen, die nach dem Sterbefall Eigentümer geworden sind?
Das an der Forderung als solches kein Zweifel besteht ist unumstritten. Der Mieter ist einfach nur schwierig, wir haben (leider erst zu spät) von d essen vorherigen Vermieter mitbekommen dass er ebenfalls Probleme mit der Zahlungsmoral dieser Mieter hatte. Also es geht nur um die richtige Antragstellung.
Ich empfehle hier , wie einige Vorredner, zunächst mit einem Anwalt zu besprechen, wie es mit dem Mietvertrag gestellt ist um daraus die weiteren Schritte abzuleiten.
Es ist dies nicht eine direkt verworrene Sache, sondern:
Einen Mietvertrag würde ich dann als bestehend ansehen wenn jener Mieter, der zuletzt mehrere Monatsmieten nicht bezahlt hat, z.B. an Sohn Y zu Anfang des Mietverhältnisses nachweislich Miete bezahlt hat.
Wenn Enkel Z1 und Z2 inzwischen Wohnungseigentümer sind dann sind diese im Mietvertrag als Vermieter an die Stelle von Y getreten. Das ist per Gesetz geschehen, egal wer in einem früheren Mietvertrag als Vermieter stand.
Die von X an Y erteilte Vollmacht ist inzwischen obsolet geworden.
Alle Rechte und Pflichten als Vermieter sind jetzt bei Z1 und Z2, somit sind diese auch Gläubiger in Bezug auf die Mietschulden.
Mit dieser Interpretation würde ich da "ins Rennen" gehen.
Unterstellt es wird gehen um einen unteren vierstelligen Euro-Betrag.
Dann würden Z1 und Z2 als Antragsteller jetzt den Mahnbescheid beantragen.
Wenn es z.B. um 3.000€ geht dann kostet der Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids 59,50€ (also nichts verglichen mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt)
Wenn vom Antragsgegner Widerspruch zum Mahnbescheid eingelegt wird können sich Z1 und Z2 dann immer noch einen Anwalt nehmen und klären wie die Chancen im dann ggf. folgenden streitigen Klageverfahren wären und ggf. diesen mit der Erstellung der Klageschrift oder mit der Vertretung überhaupt beauftragen.
P.S.:
Falls noch nicht geschehen, den Mieter (vor der Beantragung des Mahnbescheids) noch mit gerichtsfestem Zustellnachweis darüber schriftlich in Kenntnis setzen dass Z1 und Z2 als neue Eigentümer in den Mietvertrag als Vermieter getreten sind (plus gleich noch einmal eine letzte Fristsetzung zum Ausgleich der Mietschulden plus Ankündigung gerichtliches Mahnverfahren)
ZitatDas an der Forderung als solches kein Zweifel besteht ist unumstritten. :
Ok, dann wäre die GbR der Enkel derjenige der entsprechend Klagen müsste.
ZitatFalls noch nicht geschehen, den Mieter (vor der Beantragung des Mahnbescheids) noch mit gerichtsfestem Zustellnachweis darüber schriftlich in Kenntnis setzen dass Z1 und Z2 als neue Eigentümer in den Mietvertrag als Vermieter getreten sind (plus gleich noch einmal eine letzte Fristsetzung zum Ausgleich der Mietschulden plus Ankündigung gerichtliches Mahnverfahren) :
Auf jeden Fall.
ZitatDa die Erbschaft noch nicht geklärt war, steht im Mietvertrag B als Vermieter (Vertretung). :
Wird denn aus dem Mietvertrag klar, wen B vertreten hat?
Wenn B erkennbar in Vertretung für die Enkel unterschrieben hat, dann müssen die Enkel die Forderung stellen.
ZitatOk, dann wäre die GbR der Enkel derjenige der entsprechend Klagen müsste. :
Welche GbR der Enkel? Ich würde vermuten, dass die Enkel keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft bilden.
ZitatWenn Enkel Z1 und Z2 inzwischen Wohnungseigentümer sind dann sind diese im Mietvertrag als Vermieter an die Stelle von Y getreten. Das ist per Gesetz geschehen, egal wer in einem früheren Mietvertrag als Vermieter stand. :
Ganz so generell ist es glaube ich nicht. Wenn Vermieter und Eigentümer nicht eine identische Person sind, tritt der 'Erwerber' in das Mietverhältnis ein, wenn der Mietvertrag mit Zustimmung und im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt ist. Und der Nicht-Eigentümer-Vermieter darf kein eigenes Interesse an dem Fortbestand des Mietvertrags haben.
Irgendwie so.
-- Editiert von Dirrly am 15.04.2022 22:58
Der alte Mietvertrag (der, der im Herbst 2020 beendet wurde) ist einfach.
Die Erbengemeinschaft ist in den Mietvertrag eingetreten. Forderungen hat folglich die Erbengemeinschaft gegen den ehemaligen Mieter. Spannend ist hier lediglich, ob der Vertrag überhaupt rechtlich korrekt gekündigt bzw. beendet wurde.
Beim neuen Vertag ist zu hinterfragen, ob B überhaupt legitimiert war, die Wohnung zu vermieten.
Im Namen des Großvaters dürfte der Vertrag keine Gültigkeit haben. Der war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (achtung, etwas sarkastisch formuliert) schon nicht mehr geschäftsfähig. Da könnte dann evtl. B mit Schadenersatzforderungen der Mieter konfrontiert werden.
Wenn er es im Namen der Erbengemeinschaft vermietet hat, dann müsste er dafür meiner Meinung nach von der Erbengemeinschaft auch legitimiert gewesen sein.
Da aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Mitglieder der Erbengemeinschaft noch gar nicht bekannt waren, sehe ich nicht, wie es es hier nicht zu einer Legitimation gekommen sein könnte.
Das sorgt jetzt nicht dafür, dass der Vertrag als solcher ungültig ist. Es sorgt lediglich dafür, dass B für alle Schäden, die aus diesem unberechtigten Vertragsabschluss entstehen, gegenüber der Erbengemeinschaft haftbar ist.
Evtl. hat man B aber durch irgendeine Äußerung oder irgendein Dokument nachträglich legitimiert, so dass der Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft geschlossen wurde und durch die Erbauseinandersetzung nochmal woanders hingewandert ist.
ZitatWelche GbR der Enkel? Ich würde vermuten, dass die Enkel keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. :
Kommt darauf an, ob (und vor allem auch wie) die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde.
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