Frage zu Betragsgrundlage für Steuerstrafverfahren

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
salut77
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Betragsgrundlage für Steuerstrafverfahren

Guten Tag

Mich wuerde interessieren an welchen Betraegen sich ein Strafmass bzw die die Einschaetzung Steuer hinterziehung schwerer Fall bei ueber 50Tsd Eur hinterzogener Steuer festmacht?
Ist hier jedes Steuerjahr ein eigener "Fall" oder wird das über die betroffenen jahre aufadiert ?

Mal angenommen ein Steuerpflichtiger hat ueber mehrere jahre jedes Jahr die Einnahmen aus einer Quelle nicht angegeben. Wird dann die versaeumte Steuer aus allen Jahren aufadiert? Fuer die Strafbeurteilung fallen dann aber die verjaehrten Jahre wieder raus, oder ( laender als 5 Jahre her seit Bescheid)?
Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen dank
Und grusse
Matze

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
internationalConman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage würde mich auch mal interessieren!
Sagen wir, man hat über 5 Jahre hinweg jeweils 12.000 € hinterzogen - handelt es sich um einen besonders schweren Fall?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TaxLawStudent
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, hier ist jede Tat und damit jeder Veranlagungszeitraum gesondert zu betrachten.
Nur wenn in einem Jahr der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt, gilt dieses Jahr als besonders schwerer Fall wie von Ihnen erläutert.
So kann es z.B. auch sein, dass bei einer Steuerhinterziehung einige Jahre als besonders schwerer Fall gelten und andere nicht. Jedes Jahr ist gesondert, unabhängig von den anderen Jahren zu betrachten.

LG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
internationalConman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Dementsprechend würden die Steuerhinterziehungen aus den einzelnen Jahren, so sie unter 50.000€ liegen, auch in Bezug auf das Strafrecht bereits 5 Jahre nach Tatvollendung verjähren, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

M.E. ja!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei ein besonders schwerer Fall auch außerhalb der 50.000 Euro vorliegen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2111 Beiträge, 733x hilfreich)

Zitat (von internationalConman):
Dementsprechend würden die Steuerhinterziehungen aus den einzelnen Jahren, so sie unter 50.000€ liegen, auch in Bezug auf das Strafrecht bereits 5 Jahre nach Tatvollendung verjähren, richtig?

Streichung durch mich.
Strafrechtlich kann Verjährung eingetreten sein.
Steuerrechtlich beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§169 Abs.2 S.2 AO).
Von leichtfertiger Verkürzung kann hier ja keine Rede sein ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

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