Da ich mir nebenan auch immer mal die Antworten der Anwälte durchlese, bin ich auf folgenden Fall gestoßen: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=269507&rechtcheck=2
Ich kann die Argumentation des Anwalts hier nicht ganz nachvollziehen. Wichtig bei der Anfechtung ist doch, dass der Dissenz zwischen der beabsichtigten und tatsächlichen Willenserklärung begründet werden muss. Das ist mit "wollte Sofortkauf, eingestellt wurde als Auktion" doch bereits erledigt.
Dass im Zweifelsfall der Irrtum genauer dargelegt werden muss, um das tatsächliche Vorliegen eines Irrtums zu begründen, ist auch klar. Nur in obigem Fall berechtigen letztendlich beide Varianten zur Anfechtung, entweder hat er sich verklickt (§119 BGB
) oder es ging bei der Übermittlung an Ebay was schief (§120 BGB
).
Insbesondere sehe ich in der Forderung, den Ablauf genau darlegen zu müssen, gerade beim Übermittlungsirrtum ein teilweise unlösbares Problem, wenn bspw. bei Ebay ein Tool zum Einstellen der Angebote verwendet wurde. Woher soll der Verkäufer da wissen, wo genau nun das Fehler aufgetren ist, wenn die Auktion nachher nicht mit den Daten in seiner Datenbank übereinstimmt? Er kann ja schlecht 50 Testauktionen starten, um das dann nachzuvollziehen... und selbst dann muss er es nicht finden, es treten nun mal - wenn auch selten - zufällige Fehler bei Computern auf.
Wie seht Ihr das?
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Frage zur Anwaltsantwort bzgl. Irrtum
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Er hat bei der Argumentation wohl bereits die sich anbahnende gerichtliche Auseinandersetzung berücksichtigt:
quote:<hr size=1 noshade>Auf Grundlage dieser Umstände bestünde daher im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine gute Erfolgsaussicht. <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Insbesondere sehe ich in der Forderung, den Ablauf genau darlegen zu müssen, gerade beim Übermittlungsirrtum ein teilweise unlösbares Problem, wenn bspw. bei Ebay ein Tool zum Einstellen der Angebote verwendet wurde. <hr size=1 noshade>
Auch ohne Tool hat man das Problem.
Wenn man das nicht nachweisen kann, Pech. Da hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
quote:<hr size=1 noshade>Nur in obigem Fall berechtigen letztendlich beide Varianten zur Anfechtung, entweder hat er sich verklickt (§119 BGB ) <hr size=1 noshade>
Da ist schon mehr nötig als ein Klick, es wird vor Veröffentlichung doch noch mal alles angezeigt. Wenn es ihm trotz mehrfacher Sicherung vor Irrtümern nicht auffällt, hat er ein Argumentationsproblem. Es heißt ja Irrtumsanfechtung nicht Ignoranzanfechtung
;-)
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hmm... aber beim Übermittlungsirrtum hat man damit im elektronischen Geschäftsverkehr ein grundsätzliches Problem, wenn dieser zufällig aufgetreten und damit nicht reproduzierbar ist.
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Absolut.
Nur sehe ich keine Grundlage, weshalb das eine Erleichterung der Beweislast bringen soll.
Eine unsubstanierte Behauptung ist nicht wirklich als Beweis geeignet. Auch wenn es den ein oder anderen Richter geben mag der das anders sieht.
Ansonsten hätte man eine imense Flut von "Übermittlungsfehler-Anfechtungen", genau dem wollte der Gesetzgeber durch gewisse Hürden gegensteuern.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>Das ist mit "wollte Sofortkauf, eingestellt wurde als Auktion" doch bereits erledigt. <hr size=1 noshade>
Das glaube ich nicht. Der Absatz (1) des § 119 BGB lautet
quote:<hr size=1 noshade>Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. <hr size=1 noshade>
... und ich habe den meiner Ansicht nach entscheidenden Nebensatz mal fett markiert. Ich glaube, es dürfte schwer fallen, darzulegen, warum jemand "bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles" nicht eine Auktion mit 1,00€ Startpreis und 200,00€ SK einstellen sollte.
quote:<hr size=1 noshade>Wie seht Ihr das? <hr size=1 noshade>
Meiner Ansicht nach hat der Anwalt eine sachlich korrekte Antwort gegeben. Ob sie so klar und hilfreich ist, wie sie sein könnte, steht auf einem anderen Blatt. Man könnte vielleicht auch den Standpunkt vertreten, dass er die Frage "kann ich den Kaufvertrag wirksam anfechten?" nicht wirklich beantwortet hat.
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"Grüße vom metttwurstkneckebrot "
Danke für die Antworten, macht die Sache für mich klarer.
Die Irrtumsanfechtung ist für mich ein Gebiet, dass ich extrem interessant finde, wo ich mir aber immer noch ein wenig schwer mit der richtigen Auslegung tue.
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