Freiheitsstrafe aussetzbar ? Bewährung widerrufen

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
makama
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiheitsstrafe aussetzbar ? Bewährung widerrufen

Hallo,

mein Freund ist gerade verhaftet worden, weil seine Bewährungsstrafe wegen Konkursverschleppung widerrufen wurde und seine sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf als unbegründet verworfen wurde.

Gibt es noch rechtliche Möglichkeiten, die Freiheitsstrafe auszusetzen und wenn ja, welche?

Innerhalb der Bewährungszeit gab es ein neues Verfahren/Urteil, das aber ebenfalls auf Bewährung ausgesetzt wurde. Trotzdem hat das Erst-Gericht die Bewährungsstrafe aus 2002 im April 2008 widerrufen. Es sieht die Sache so, dass das Zweit-Gericht im Juli 2007 nur formelhaft und schematisch entschieden hat.

Darf das Erst-Gericht das Urteil des Zweit-Gerichts so ignorieren und eigene geäußerte „Zweifel" und „Eindrücke" zum Bewährungswiderruf hernehmen??

Außerdem: In § 56g 2 steht: Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.

Hätte also das Erst-Gericht gar nicht widerrufen dürfen, weil es nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Urteil des Zweit-Gerichts widerrufen hatte, sondern erst nach 8 Monaten?

Vielen Dank für eine Antwort!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo,

Es ist zwar gängige Praxis, das wenn ein Gericht die Prognose stellt, das eine erneute Bewährungsstrafe reicht um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten, es sich auch das Gericht der ersten Bewährungsstrafe anschließt. Aber es steht dem Gericht frei, auch anderes zu entscheiden, das ist zulässig.
Der zitierte § zielt auf eine bereits erlassene Strafe. Wurde die erste Bewährungsstrafe denn nach Ablauf der Bewährungszeit per Beschluss erlassen?

grüße,

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#2
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Darf das Erst-Gericht das Urteil des Zweit-Gerichts so ignorieren und eigene geäußerte „Zweifel“ und „Eindrücke“ zum Bewährungswiderruf hernehmen?

§56g StGB sagt doch, unter welchen Voraussetzungen ein Bewährungswiderruf möglich ist. Entscheidend ist nur, ob eine Verurteilung zu mindestens 6 Monaten erfolgt und nicht, ob diese auch zur Bewährung ausgesetzt wird oder welche Gründe das Zweitgericht hatte.

> Hätte also das Erst-Gericht gar nicht widerrufen dürfen, weil es nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Urteil des Zweit-Gerichts widerrufen hatte, sondern erst nach 8 Monaten?

Wenn deine Zeitlinie so stimmt, höchstwahrscheinlich. War denn die ursprüngliche Strafe für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt? Sonst wäre schon der erste Halbsatz von §56g II StGB einschlägig, daß nur bis 1 Jahr nach Bewährungsablauf widerrufen werden kann.

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#3
 Von 
makama
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@von Wellkamp + @von Steffi Klein

Soweit ich weiß, wurde 2006 die Bewährung noch einmal verlängert auf Januar 2008. Der Widerruf war dann im April 2008, bezieht sich aber auf das Urteil von Juli 2007.

Der 1. Halbsatz von §56g II StGB ist daher meines Erachtens nicht gültig, aber vielleicht der 2.Halbsatz ??

Was meint ihr?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo,
also wie gesagt bezieht sich der § auf eine bereits durch Beschluss erlassene Strafe. Die Strafe wurde hier aber noch nicht erlassen, deshalb können Sie sich nicht auf diesen § berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Genau so ist es. Diese Norm ist nur einschlägig, wenn Strafe 1 bereits -durch Gerichtsbeschluß- erlassen war (was aber wg. des schwebenen 2. Verfahrens nicht der Fall war). Insofern wäre der Widerruf rechtens.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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