Frisiertes Mofa

4. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lupris
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frisiertes Mofa

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):Hallo, mich hat die Polizei am 01.01 mit einem frisierten Mofa erwischt. Folgendes ist passiert: Ich bin gefahren und habe hinter mir dann Blaulicht gesehen und bin daraufhin mit dem Mofa weggefahren (ca 50km/h). Bin dann im Schnee weggerutscht und meine Kette ist rausgefallen und musste deswegen stehen bleiben. Habe die komplette Fahrt mein Nummerschild umgeknickt (Kennzeichenmissbrauch/Urkundenfälschung). Sie haben sich das Mofa dann mal angeschaut, und ich habe ihnen dann gesagt was alles nicht passt bzw was ich an dem Mofa gemacht habe das es schneller läuft. Hinteres Licht geht nicht bzw ist nicht vorhanden, 70ccm Athena, 15 Ansaugstutzen, 15 Vergaser, Sportluftfilter, P3 Krümmer, Sportauspuff (weiß nicht ob das wichtig ist). So wie ich das sehe habe ich 3 Straftaten begangen. Zum einen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und bin vor der Polizei weggefahren (müsste ja eigentlich Widerstand gegen die Staatsgewalt sein wenn ich mich nicht Irre). Bin 18 Jahre alt, habe nur eine Mofa Prüfbescheinigung und das war das erste mal das ich eine Straftat begangen habe. So jetzt meine Frage: Mit welchen Folgen kann ich rechnen?

mfg Nils

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Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Nehmen Sie auch Antworten von Laien entgegen? In dem Fall darf ich Ihnen schon mal sagen, daß Sie sich mitnichten des Widerstands schuldig gemacht haben. Für den Rest rechnen Sie mal mit Sozialstunden, Entzug der Prüfbescheinigung und einer ca. 9- bis 12monatigen Sperre. Außerdem erhalten Sie 3 Punkte, die Sie 10 Jahre behalten.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zum einen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und bin vor der Polizei weggefahren <hr size=1 noshade>

Das Wegfahren zählt nicht,
jedoch wird auch noch fahren ohne Versicherungsschutz dazu kommen, und das Fahrzeug hatte durch die Änderung auch keine Betriebserlaubnis.
Das ist auch nur eine Laieneinschätzung:
Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine in § 6 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) geregelte Straftat.


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#4
 Von 
Petoria
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 30x hilfreich)

Eine Frage aus reinem Interesse: Gibt es nicht die Regelung der Tateinheit? Sodass er nur für den schwerwiegendsten Verstoß bestraft werden kann.

-- Editiert Petoria am 09.01.2015 20:48

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Eine Prüfbescheinigung kann nicht entzogen werden, nur eine Fahrerlaubnis und auch dann ist eine separat vorhandene Prüfbe cheinigung nicht davon betroffen.
http://frankhlee.de/verkehrsstrafrecht/entziehungderfahrerlaubnis/index.html
In extremen Fällen kann aber das führen eines Mofa untersagt werden. Hier sehe ich das aber in keinster Weise als gegeben.
http://www.focus.de/auto/news/recht-auch-mofa-fahrerlaubnis-kann-entzogen-werden_aid_676069.html

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#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Etwas was ihr übersehen habt.
Führerscheinklasse AM ist für Fahrzeuge mit ein Hubraum von maximal 50 ccm.

Das umgebaute Mofa wurde aber mit einem 70 ccm Motor ausgerüstet.

Es handelt sich somit nicht mehr um ein Kleinkraftrad sondern um ein Leichtkraftrad welche die Führerscheinklasse A1 benötigt.

Ferner gilt für das Versicherungskennzeichen:

§ 26 Abs 1 Satz 1 FZV

quote:

Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.



§ 4 Absatz 3 Satz 1 FZV
quote:

Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen.



§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f FZV
quote:

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,



§ 3 Satz 1 Nummer 10 und 11 FZV
quote:

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
[...]
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;

11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b) dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;



Das Versicherungskennzeichen und somit Versicherungsschutz gilt nur für Kleinkrafträder aber nicht für Leichtkrafträder.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Das fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Fragesteller bereits selbst erwähnt, das wurde nicht übersehen. Florian 3011 hat das versicherungsrelevante bereits ausgeführt.

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#8
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Das fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Fragesteller bereits selbst erwähnt, das wurde nicht übersehen. Florian 3011 hat das versicherungsrelevante bereits ausgeführt.
<hr size=1 noshade>


Ja, aber nur nicht korrekt:
quote:<hr size=1 noshade>
Nein, ein Verstoss gegen §6 PflVG kommt nicht dazu. Das Mofa war versichert und allein durch das Frisieren erlischt der Versicherungsschutz nicht. Allerdings hätte die Versicherung bei einem Schadensfall Regress fordern können.
<hr size=1 noshade>


Versichert mit dem Versicherungskennzeichen ist ein Kleinkraftrad, tatsächlich gefahren wurde aber ein Leichtkraftrad.

-- Editiert FareakyThunder am 12.01.2015 13:59

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#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Das von Dir genannte wird wohl bei den meisten Änderungen bei den meisten Fahrzeugklassen stimmen. Im obengannanten Fall, wären dies bei alleiniger Änderung von Vergasser und Auspuffanlage gegeben. Dummerweise aber nicht mehr bei der Hubraumänderung.

Ich zitiere hier nochmals den relevanten Teil des Gesetzes:

§ 26 Abs 1 Satz 1 FZV

quote:

Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.



Die Haftpflichtversicherung ist mit dem Versicherungskennzeichen, dann und nur dann nachgewiesen, wenn es sich um ein Kleinkraftrad handelt. Mit der Hubraumänderung wurde es aber aus dem Kleinkraftrad ein Leichtkraftrad. An einem Leichtkraftrad kann aber die Haftpflichtversicherung nicht mit einem Versicherungskennzeichen nachgewiesen werden und somit besteht auch kein Versicherungsschutz.

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-- Editiert FareakyThunder am 12.01.2015 15:07

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