Fristen für Renovierungkosten

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
knarn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristen für Renovierungkosten

Hallo zusammen,

ich liege derzeit noch im Streit mit meinem alten Vermieter bzgl. der Renovierungskosten für die alte Wohnung.
Soweit mir bekannt ist, kann der Vermieter bis zu 6 Monate nach Auszug solche Kosten geltend machen. Ich als ehemaliger Mieter haben jedoch 12 Monate Zeit um meine Kaution zu verlangen.

Meine Frage ist nun: Was bedeutet geltend machen in dem Zusammenhang? Ist es ausreichend, wenn der Vermieter selbst sich meldet, oder muss bis zu diesem Zeitpunkt Klage erhoben werden?

Lieben Gruß
Dennis

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Ist es ausreichend, wenn der Vermieter selbst sich meldet, oder muss bis zu diesem Zeitpunkt Klage erhoben werden?


Entweder oder. Beides geht. Aber eine Klageinreichung ist nicht zwingend erforderlich, um Forderungen fristgerecht geltend zu machen.

Aber wie kommst du auf die 12 Monate? Laut Urteil des BGH muß der Vermieter über die Kaution abrechnen, sobald er dazu in der Lage ist. Der BGH und auch der BGB haben dazu keine Frist festgelegt. Der BGH meinte, das kann bis zu 6 Monaten dauern, im Einzelfall darüber hinaus. Die meisten gehen deshalb von ca. 6 Monaten aus. Darüber hinaus kann der VM bis zur letzten BK-Abrechnung einen angemessenen Einbehalt von der Kaution vornehmen.

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#2
 Von 
knarn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht eigentlich darum, dass der Vermieter die ganze Wohnung hat renovieren lassen und nun die Kosten beglichen haben möchte. Das Übergabeprotokoll gibt allerdings etwas anderes her. Er hat nun die Kaution mit den Renovierungskosten und der Nebenkostenabrechnung verrechnet und fordert immernoch Geld von mir, dass ihm in meinen Augen nicht zusteht. Und diese Forderung kann er, so sagte mir der Anwalt damals, nur 6 Monate geltend machen. Danach wäre es von Vermieter Seite aus verjährt.

Mir als Mieter blieben jedoch 12 Monate Zeit um Forderungen gegen den alten Vermieter geltend zu machen, bevor meine Ansprüche verjähren.

Inzwischen ist über ein halbes Jahr vergangen und mich würde interessieren, ob seine Ansprüche nun erloschen sind, da die Frist versäumt wurde. Er hat sich wohl schriftlich mehrmals gemeldet, jedoch weiss ich nicht, ob das ausreicht um die Frist zu wahren, oder ob es nötig gewesen wäre von seiner Seite aus ein Gericht zu bemühen.

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Und diese Forderung kann er, so sagte mir der Anwalt damals, nur 6 Monate geltend machen.


Und warum fragst du nicht den Anwalt, was er sich damals dabei gedacht hat, dir so etwas zu erzählen? Dein Exvermieter hat innerhalb der Frist von 6 Monaten seine Ansprüche beweisbar geltend gemacht. Das muss nicht vor Gericht per Klage geschehen.

Aber so wie ich das sehe, werdet ihr euch garantiert vor Gericht wiedersehen.

quote:
Mir als Mieter blieben jedoch 12 Monate Zeit um Forderungen gegen den alten Vermieter geltend zu machen, bevor meine Ansprüche verjähren.


Und auch das hast du völlig falsch verstanden. Du hast 12 Monate Zeit, um eine Betriebskostenabrechnung zu prüfen und Einwände geltend zu machen.

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Er hat sich wohl schriftlich mehrmals gemeldet, jedoch weiss ich nicht, ob das ausreicht um die Frist zu wahren, oder ob es nötig gewesen wäre von seiner Seite aus ein Gericht zu bemühen.


Das reicht um die Verjährung zu unterbrechen.

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#5
 Von 
knarn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage deswegen nach, weil es für mich wichtig ist mehrere Meinungen und Auslegungen zu hören. Und so leid es mir tut, aber ein "warum fragst du nicht deinen Anwalt?" ist da wenig hilfreich.

Im übrigen war von der Betriebskostenabrechnung bei dem damaligen Gespräch überhaupt keine Rede. Daher kann ich das auch nicht falsch verstanden haben.

Mir geht es lediglich, und da wiederhole ich mich gerne, darum, ob es ausreichend ist, wenn mich der Vermieter selbst anschreibt.

Laut deiner Aussage ist das ausreichend, um seine Ansprüche geltend zu machen und ein Versäumnis seitend des Vermieters ist nicht mehr gegeben. Das war eigentlich schon alles was ich wissen wollte.

Ich danke dir für deine Mühe.

Lieben Gruß
Dennis

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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Mir als Mieter blieben jedoch 12 Monate Zeit um Forderungen gegen den alten Vermieter geltend zu machen, bevor meine Ansprüche verjähren.


Das ist falsch. Die 6 Monate gelten auch für dich. Etwas anderes ist es, wie schon erwähnt, mit den Nebenkosten. Nach Erhalt hast du 12 Monate Zeit zur Prüfung (aber keine 12 Monate Zahlungsfrist, sofern eine Nachzahlung fällig ist). Anspruch auf die Kaution verjährt nach 3 Jahren.

Dein Vermieter hat offenbar innerhalb der 6 Monate seine Ansprüche geltend gemacht, damit ist nichts erloschen, nur weil du toter Mann spielst.

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