Fristlose Kündigung kündigen?

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)
Fristlose Kündigung kündigen?

Hallöchen,

habe mal wieder eine Frage und bitte um Tipps!
Folgende Situation:
- man wird nach zwei nicht bezahlten Mieten vom Vermieter fristlos gekündigt, dann zahlt man sie nach, will aber dennoch ausziehen. Bleibt nun die Kündigung bestehen, kann man dann einfach ausziehen, oder muß man als Mieter dann noch seinerseits kündigen mit der üblichen Kündigungsfrist?

Und noch etwas: bei zwei Hauptmietern würden dann beide die Kündigung unterschreiben müssen, stimmt's? Die Option, dass der eine kündigt und auszieht, und der andere die Wohnung übernimmt, bis er eine neue gefunden hat, funktioniert nicht? Oder nur, wenn er einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschließt? Und wenn der Vermieter sich weigern sollte, bleibt dann der Vertrag für beide bestehen, bis beide kündigen?

Etwas verwirrend, ich weiß ;)

Viele Grüße!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Durch die Zahlung der ausstehenden Mieten ist die fristlose Kündigung unwirksam geworden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ).

Eine Kündigung müssen beide Hauptmieter unterschreiben.

Alles andere ist eine Vertragsänderung, der der Vermieter zustimmen muss.

Ohne Kündigung bleibt der Vertrag für beide Mieter bestehen bis beide kündigen. Wenn ein Mieter ausziehen will, kann er allerdings vom anderen verlangen, dass dieser die Kündigung mit unterschreibt.

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#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

@hh

quote:
Ohne Kündigung bleibt der Vertrag für beide Mieter bestehen bis beide kündigen. Wenn ein Mieter ausziehen will, kann er allerdings vom anderen verlangen, dass dieser die Kündigung mit unterschreibt.


Woraus ergibt sich die Zustimmungspflicht des anderen Hauptmieters zur gemeinsamen Kündigung, wenn einer ausziehen will? Grundsatz von Treu und Glauben, oder gibt es da eine explizite Regelung? Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke hh!

quote:
Woraus ergibt sich die Zustimmungspflicht des anderen Hauptmieters zur gemeinsamen Kündigung, wenn einer ausziehen will?
das würde mich auch sehr interessieren!
Danke § viele Grüße!
:)

-- Editiert von verklagen? am 11.01.2005 15:19:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die beiden Mieter bilden eine Gemeinschaft nach § 741ff BGB

Beide können daher die Gebrauchsüberlassung der Wohnung nur als unteilbare Leistung verlangen, weil jeder Mieter die Wohnung als Ganzes nutzen darf. Daher sind A und B Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB .

Der ausziehende Partner kann jedoch vom anderen die Zustimmung zur Kündigung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB ).

Nach Treu und Glauben oder § 743 Abs. 2 BGB kann sich allerdings die Kündigung hinausziehen, z.B. bis der andere, der bleiben will, eine Wohnung gefunden hat.

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