Hallöchen,
habe mal wieder eine Frage und bitte um Tipps!
Folgende Situation:
- man wird nach zwei nicht bezahlten Mieten vom Vermieter fristlos gekündigt, dann zahlt man sie nach, will aber dennoch ausziehen. Bleibt nun die Kündigung bestehen, kann man dann einfach ausziehen, oder muß man als Mieter dann noch seinerseits kündigen mit der üblichen Kündigungsfrist?
Und noch etwas: bei zwei Hauptmietern würden dann beide die Kündigung unterschreiben müssen, stimmt's? Die Option, dass der eine kündigt und auszieht, und der andere die Wohnung übernimmt, bis er eine neue gefunden hat, funktioniert nicht? Oder nur, wenn er einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschließt? Und wenn der Vermieter sich weigern sollte, bleibt dann der Vertrag für beide bestehen, bis beide kündigen?
Etwas verwirrend, ich weiß
Viele Grüße!
Fristlose Kündigung kündigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Durch die Zahlung der ausstehenden Mieten ist die fristlose Kündigung unwirksam geworden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
).
Eine Kündigung müssen beide Hauptmieter unterschreiben.
Alles andere ist eine Vertragsänderung, der der Vermieter zustimmen muss.
Ohne Kündigung bleibt der Vertrag für beide Mieter bestehen bis beide kündigen. Wenn ein Mieter ausziehen will, kann er allerdings vom anderen verlangen, dass dieser die Kündigung mit unterschreibt.
@hh
quote:
Ohne Kündigung bleibt der Vertrag für beide Mieter bestehen bis beide kündigen. Wenn ein Mieter ausziehen will, kann er allerdings vom anderen verlangen, dass dieser die Kündigung mit unterschreibt.
Woraus ergibt sich die Zustimmungspflicht des anderen Hauptmieters zur gemeinsamen Kündigung, wenn einer ausziehen will? Grundsatz von Treu und Glauben, oder gibt es da eine explizite Regelung? Danke.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke hh!
quote:das würde mich auch sehr interessieren!
Woraus ergibt sich die Zustimmungspflicht des anderen Hauptmieters zur gemeinsamen Kündigung, wenn einer ausziehen will?
Danke § viele Grüße!
-- Editiert von verklagen? am 11.01.2005 15:19:49
Die beiden Mieter bilden eine Gemeinschaft nach § 741ff BGB
Beide können daher die Gebrauchsüberlassung der Wohnung nur als unteilbare Leistung verlangen, weil jeder Mieter die Wohnung als Ganzes nutzen darf. Daher sind A und B Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB
.
Der ausziehende Partner kann jedoch vom anderen die Zustimmung zur Kündigung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB
).
Nach Treu und Glauben oder § 743 Abs. 2 BGB
kann sich allerdings die Kündigung hinausziehen, z.B. bis der andere, der bleiben will, eine Wohnung gefunden hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
16 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten