Funktionsprüfung

18. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
sara0307
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Funktionsprüfung

Hallo,
ich habe bei ebay einen ältern gebrauchten Tester verkauft den ich beim Garagenentrümpeln gefunden habe, ich haben ihn als gebraucht und garagenfund ohne funtionsprüfung angeboten. als zusatz ohne garantie umtausch und rücknahme.
nun hat jemand den tester ersteigert und erhalten wenige stunden nach erhalt schreibt er das der tester unbrauchbar ist und ich ihn sofort zurücknehmen sollte ansonst würde er den rechtsweg einschlagen.
muss ich einer rückgabe zustimmen obwohl ich die funktion nicht zugesichert habe ?
vielen dank im voraus für euere hilfe.




12 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

Das kann man so nicht beantworten, es kommt darauf an, wie genau die Auktionsbeschreibung verfasst war. Ob für den Käufer klar erkennbar war, dass der Artikel möglicherweise nicht funktioniert, ohne Ablenkungsmanöver, was so ein Tester, was immer das sein soll, alles kann und wie toll er ist und und und...

Und irgendwo im Text versteckt taucht dann plötzlich irgendetwas i. S. von "ungetestet" oder "Funktion nicht ausprobiert" oder Ähnliches auf.

Das wäre Arglist und dann wäre auch der Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB ausgehebelt. Außerdem wäre es Betrug.

Es kommt also schon darauf an...

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#2
 Von 
sara0307
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es wurde keine Angaben über funktionsfähigkeit gemacht und dieser text war gut lesbar in der auktion
Es handelt sich um einen Garagenfund aus diesem Grund kann
ich keine genauern Angaben sowie Funktionsprüfung machen.
weiterhin war dieser text am ende der auktion
Dies ist ein Privatverkauf und deshalb vom Umtausch, Rückgabe sowie Garantie, ausgeschlossen
ich bin davon ausgegangen da ich nicht weis wie das teil funktioniert mache ich besser einen hinweis in die auktion.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

Wenn es wirklich so klar formuliert war, hat der Käufer eben eine Wundertüte gekauft und hätte sich des Risikos bewusst sein sollen.

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#4
 Von 
sara0307
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal für euere antworten,
ja es war genau so und sehr offensichtlich in der auktion geschrieben, da ich selbst nun mal nicht wusste in wieweit das teil funktionsfähig ist und ich nicht weis wie man es nutzen kann.

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

von Mirk am 19.02.2009 02:40


> Auch wenn Du ausdrücklich erklärt hast, daß Du über die Funktionsfähigkeit keine Angaben machen kannst, haftest Du bei fehlender Funktionsfähigkeit auf Nacherfüllung. ( Das ist NUR dann anders, wenn zur Funktionsfähigkeit etwas ausdrücklich vereinbart wurde: entweder "funktioniert" oder "defekt". )

Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, daß der Verkäufer auch dann für fehlende vertragsgerechte Beschaffenheiten haftet, wenn er klar und deutlich seine Zweifel zum Ausdruck bringt, ob die von ihm gelieferte Sache vertragsgerecht sein wird (oder möglicherweise vielleicht doch nicht?).

Nur wenn er ernsthaft(!) eine Gebrauchsuntauglichkeit vereinbart hätte, könnte er von vorneherein nicht bei Funktionsunfähigkeit in die Haftung genommen werden; ( unabhängig von einem eventuellen Haftunsgausschluß und etwaigen Wirksamkeits-Zweifeln am Haftungsausschluß ) Ob eine Vereinbarung einer "Schrottbeschaffenheit" gar nicht ernstgemeint, und damit unbeachtlich wäre, könnte sich aus dem sonstigen Vertragserklärungen/Verhandlungen ergeben, etwa aus dem ausgehandelten Kaufpreis usw. )

Mit einer Kundgabe seines Nichtwissens ("Keine Ahnung, ob es funktioniert") ist zwischen Verkäufer und Käufer offenkundig NICHT vereinbart, daß die Sache NICHT (mehr) zur gewöhnlichen Verwendung taugen soll! Folglich haftet der Verkäufer per Gesetz bei fehlender Funktionsfähigkeit, und zwar verschuldensunabhängig , allerdings eben "nur" auf Nacherfüllung (und nicht etwa auch schon auf Schadensersatz.)

******
Man tut sich immer schwer, wenn allein schon der Begriff "ungetestet" oder "nicht auf Funktion geprüft" auftaucht. Die Threads sind ellenlang. Insbesondere speziell bei eBay-Verkäufen, weil es meistens bedeutet, dass getestet wurde und das Gerät kaputt ist. Insofern wurde (fast) eine eigene eBay-Terminologie erschaffen, ähnlich derer der Reiseveranstalter.

"Aufstrebender neuer Urlaubsort" bedeutet Staub- und Lärmbelästigung durch umliegende Neubauten. Grünanlagen sind noch nicht angelegt. Fehlende Infrastruktur. Keine Einkaufsmöglichkeiten.
http://www.code-knacker.de/reiseveranstalter.htm

In der (inoffiziellen) eBay Sprache heißt das (oft, aber nicht zwangsläufig!) in etwa "Habe es getestet, ist kaputt, verkaufe es als ungetestet."

Im Grunde kann so ein Artikel, der ungetestet ist, kaum rechtswirksam verkauft werden, sollte man meinen.
*****
> Das ist NUR dann anders, wenn zur Funktionsfähigkeit etwas ausdrücklich vereinbart wurde: entweder "funktioniert" oder "defekt".
***
Wie denn, wenn er nicht getestet wurde?

Wurde er als funktionierend beschrieben und er ist es nicht -> Beschaffenheitsbestimmung -> nicht vom Gewährleistungsausschlusss umfasst.

Wurde er als defekt beschrieben und er funktioniert -> Beschaffenheitsbestimmung -> nicht vom Gewährleistungsausschlusss umfasst. Der Käufer hat ein Recht auf einen NICHT funktionierenden Artikel.

Wurde er als funktionierend beschrieben und er funktioniert -> ok

Wurde er als defekt beschrieben und ist defekt -> ok

Wurde er als ungetestet beschrieben, aber als defekt verkauft -> ändert das auch nichts

Wie man es dreht, bestenfalls eine Quote von 50%, wenn ich nicht noch eine Variante vergessen habe.
*****
Selbst der gutgläubige Verkäufer (Tatfrage), der ehrlich sagt: "Ich weiß es nicht!", der also nicht den Anschein erweckt, dass der Artikel funktionieren würde, soll dies nicht tun dürfen.

Aber:

"Der Einschub in Kfz-Kaufverträgen 'soweit ihm bekannt' in bezug auf Unfallschäden des Vorbesitzers ist zulässig, wenn es sich auf Verkäuferseite um ein Privatgeschäft handelt, so das LG Zweibrücken in einem Urteil (AZ: 3 S 105/98 ). Diese Formulierung findet sich u.a. auch in den Kaufvertragsentwurfen des ADAC. Der Bundesgerichtshof und einige Instanzgerichte hatten diese Haftungseinschränkung beim gewerblichen Autoverkauf im Zusammenhang mit der Zusicherung der Gesamtlaufleistung nicht gelten lassen. Überzeugend führt das LG Zweibrücken aus, dass es im berechtigten Interesse des privaten Verkäufers liege, eine Zusicherung hinsichtlich der Unfallfreiheit nur insoweit abzugeben, als er diese aus eigener Anschauung oder aufgrund sonstiger Informationen tatsächlich zusichern kann. Eine weitergehende, ins Blaue hinein abgegebene Zusicherung kann ein redlicher Käufer nicht erwarten. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ist zwar der Begriff der zugesicherten Eigenschaft weggefallen. Die Unfallfreiheit und etwaige Einschränkungen fallen jetzt aber unter den Begriff des Sachmangels nach § 434 BGB oder es liegt sogar eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB vor. (Zitat)
http://www.finanztip.de/recht/verkehr/ass_verkehrsrecht_5.htm
*****
Wenn ein Radioapparat verkauft wird, mit dem Zusatz "ungetestet" ist das einigermaßen unglaubwürdig, man braucht ihn bloß ans Netz anschließen und auf den Knopf drücken, dann weiß man ob er funktioniert oder nicht.

Wenn ich aber Sachen verkaufe, die ich noch nicht einmal kenne, über deren Funktion ich mir nicht im Klaren bin und ich dies so darstelle, soll mir ein Verkauf verwehrt sein, ohne vorher ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, um auf Nummer sich zu gehen?

Repariert wird das dann evtl. über den Ausschluss der Gewährleistung oder eben den berüchtigten Transportschaden, was auch der böswillige Verkäufer für sich reklamiert und in den meisten Fällen damit durch kommt.

Befriedigend kann das nicht sein...




-- Editiert von bogus1 am 19.02.2009 09:00

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#7
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:

ich habe bei ebay einen ältern gebrauchten Tester verkauft den ich beim Garagenentrümpeln gefunden habe, ich haben ihn als gebraucht und garagenfund ohne funtionsprüfung angeboten. als zusatz ohne garantie umtausch und rücknahme.


Das hängt (wie immer) von der Forumulierung in der Auktion ab.

Was evtl. noch interessant sein könnte:

WIE testet man den so einen Tester (was soll das überhaupt sein)? Reicht es das Ding in die Steckdose zu stecken oder lässt sich die Funktionsfähigkeit nur mit großem Aufwand feststellen?

Wenn ein Test sehr einfach möglich ist, stellt sich natürlich die Frage wieso dieser nicht vom VK durchgeführt wurde.

Ungetestet bedeutet "meißt" irgendwelcher Schrott, den VK sonstwo her hat. ;)

Allerdings kann VK dann meißtens mit nachträglichem Ärger rechnen, wie man auch in diesem Fred hier sieht.

Rechtlich belangen kann man den VK wahrscheinlich nicht, wenn er die Gewährleistung ausgeschloßen hat (hat er das eigentlich?).

Arglistige Täuschung nachzuweisen dürfte ebenfalls sehr schwer sein. *mal denk*

-- Editiert von koppklatsch am 19.02.2009 13:21

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#8
 Von 
sara0307
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo
vielen dank für diese vielen antworten, nochmals zu diesem tester der für unter 40 euro versteigert worden ist. s handelt sich um einen art drucktester der als als gebrauchter tester angeboten worden ist und etwas beschrieben worden ist, jedoch keine funktionsfähigkeit zugesichert worden ist da ich ihn nicht prüfen kann und mich nicht richtig damit auskenne aus diesem grunde war ich der meinung wenn ich mit dem hinweis ohne funtkionsprüfung anbiete, man nicht davon ausgehen kann das er 100% funktionsfähig ist evtl.
konnte werde das eine noch das andere zusichern da ich keine kenntnis davon hatte. ich persönlich würde bei einer auktion mit solchen hinweisen davon ausgehen das ich ein 50/50 chance habe das dieser artikel voll nutzbar ist oder per mail vieleicht versuchen mehr infos zu bekommen bevor ich biete.
und nicht erst nach gewonnener auktion versuchen den artikel wieder sofort zurückzusenden bzw. mit einem anwalt drohe.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
ich persönlich würde bei einer auktion mit solchen hinweisen davon ausgehen das ich ein 50/50 chance habe das dieser artikel voll nutzbar ist oder per mail vieleicht versuchen mehr infos zu bekommen bevor ich biete.


Hättest du denn diese Infos per Mail liefern können? Und wenn "JA"..wieso schreibst du diese Infos dann nicht in die Auktion?..hmm..

Ansonsten: ja, nee..iss klar..du wirst bestimmt die ganze Angelegenheit genauso sehen, falls DU mal der KÄUFER bist.

*koppklatsch*

P.S.: Schade, dass du mir meine Fragen (wie testet man Funktionsfähigkeit) nicht beantwortet hast. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sara0307
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo
also habe mich nun schlauch gemacht zum prüfen hätten man müssen einen ältern diesel pkw haben und den tester daran anschließen um zu sehen ob er noch genau den druck misst jedoch hätte man dann auch einen 2 tester zum druckvergleich dazu nehmen müssen.
eine ander möglichkeit gibt es nicht.
ich besitze weder ein ältern pkw noch das wissen hierzu.
noch als hinweis ich denke das gute stück war sicher schon 20 jahre alt.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In der Regel wäre es dem Käufer einer vereinbarungsgemäß defekten Sache verwehrt, Nacherfüllungsansprüche geltend zu machen, wenn die gelieferte Sache (doch) noch funktionieren sollte. <hr size=1 noshade>


Rechtsgrundlage ?

quote:<hr size=1 noshade>a) weder eine ausdrückliche Vereinbarung über eine (fehlende) Beschaffenheit X,

b) noch muß sich der Käufer bei solchen raunenden Andeutungen vorwerfen lassen, ihm sei eine nicht vertragsgerechte Beschaffenheit = Mangel schon bei Vertragsschluß bekannt gewesen, oder zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben, wenn sich die gelieferte Sache tatsächlich als nicht vertragsgerecht erweisen sollte. <hr size=1 noshade>


Wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Artikel ungeprüft ist und daher keine Angaben über eine eventuelle Funktionstüchtigkeit gemacht werden können so wäre m.E. §434 Abs. I Nr. 1 BGB einschlägig.

Hierbei wäre die "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" die Eignung zu einer Prüfung durch den Käufer bzw. die Verwendung im Rahmen eines Basteleinsatzes - also der Reparatur durch den Käufer selbst.

0x Hilfreiche Antwort

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