Gegenabmahnung - Kostenfalle für Abgemahnte?

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(domain-recht.de) Die Abmahnung ist bei Domain-Rechtsstreiten üblich, um Domain-Inhaber auf Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dem kann man auchbegegnen, indem man den Abmahnenden abmahnt, mit einer Gegenabmahnung. Wer für die Kosten einer solchen Abmahnung aufkommt,hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR233/01) kürzlich entschieden. Statt einer Gegenabmahnung gleicheine negative Feststellungsklage zu erheben, scheint danach imHinblick auf die Kosten sinnvoller zu sein.

Die Parteien des Rechtsstreits stritten unter anderem um dieDomain pc-69.de, die für die Klägerin registriert wurde. DerDritte, der sie für die Klägerin registriert hatte, erhieltvon den Beklagten eine Abmahnung, in der sie unter anderem dieFreigabe der Domain pc-69.de verlangten. Da es die Beklagtennicht interessierte, dass der Dritte im Auftrag der Klägeringehandelt hatte, mahnte der Dritte die Beklagten ab, und forderte sie auf, den Unterlassungsanspruch nicht länger gegenihn geltend zu machen. Dabei entstanden auf Seiten des Dritten Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.007,08. Diese Forderungtrat der Dritte an die Klägerin ab, die diesen Betrag im Rahmen der Klage gegen die Beklagten geltend machte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage in diesem Punkt zurück.Nach herrschender Meinung im Wettbewerbsrecht muss der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits nicht ebenfalls den Abmahnendenabmahnen, um dann gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine Gegenabmahnung ist dann berechtigt,"wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht", denndann kann man damit rechnen, dass der Abmahnende nach der Gegenabmahnung seine Meinung hinsichtlich seiner Abmahnung ändertund der weitere Streit vermieden wird. Berechtigt ist sie auch,wenn der Abmahnende in der Folge die angedrohten gerichtlichenSchritte nicht einleitet. Nur in diesen Fällen entspreche, sodie herrschende Meinung und der BGH, eine Gegenabmahnung demmutmasslichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kannder Abgemahnte die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann also ohne das Kostenrisiko einessofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten (§ 93 ZPO) Klageerheben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahner der Gegenabmahnung nicht entsprechen wird. Eine dem vorausgehende Gegenabmahnung verursacht demnach Kosten, die am Gegenabmahnendenhängen bleiben.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Quelle: infolaw, aufrecht.de