Gekündigt Mahnung nach 16 Monaten

1. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
123-hab-ein-frage
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gekündigt Mahnung nach 16 Monaten

Guten Tag,

es geht um folgenden Sachverhalt.

Ich habe im Jahr 2007 einen Vertrag mit einem kleinen Webhoster abschlossen.

Alle 3 Monate waren 20 € zu zahlen.

Am 28.01.2008 bin ich davon ausgegangen per Fax gekündigt und alle Rechnungen beglichen zu haben.

Am 03.07.2009 habe ich per Post eine Mahnung dieses Webhosters bekommen, dass noch eine Rechnung vom 02.03.2008 über den Betrag von 20 € offen ist. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt sicher die Faxbestätigung der Kündigung zu besitzen. Ich habe der Sache keine große Bedeutung zukommen lassen und sie vergessen.

Am 27.12.2009 habe ich einen Anruf eines Inkassobüros erhalten. Ich soll 75 € bezahlen.Sie hätten mir schon mehrere Male Mahnungen zugeschickt auf die ich nicht reagiert hätte. Alle Briefe wären zurückgekommen. Ich habe das Inkassobüro darauf aufmerksam gemacht, dass ich nie einen Brief erhalten habe und nicht weiß, wie dieser Betrag zustande gekommen ist. Das Inkassobüro hat dann zugegeben, dass die Briefe nie bei mir angekommen sind, weil all die Briefe an meine Adresse, aber ohne Hausnummer verschickt wurden. Am Telefon wurde ausgemacht, dass mir eine genaue Aufstellung der Kosten zugeschickt wird, damit ich überhaupt sehe, was ich da bezahlen soll.

Am 29.12.2009 habe ich dann einen Zweizeiler bekommen über einen verbindlichen Termin der telefonisch vereinbarten Zahlungsvereinbarung von 75 €, die bis zum 12.01.2010 zu zahlen ist und einer zweiten Seite mit einer von mir zu unterschreibenden Unterlassungserklärung, dass ich die Zahlung nicht anfechte.

Mein Problem:
Ich habe die Kündigung nicht mehr und kann somit auch nichts mehr belegen.

Meine Fragen:
Könnten noch weitere Kosten auf mich zu kommen auch wenn ich diese Forderung des Inkassobüros bezahle?

Könnte der Webhoster auf die Idee kommen, mir die letzten 24 Monate auch noch nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn ich erst jetzt eine Kündigung schicke?

Ich weiß nicht, wie ich mich jetzt verhalten soll.

Post vom Inkassobüro?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Könnte der Webhoster auf die Idee kommen, mir die letzten 24 Monate auch noch nachträglich in Rechnung zu stellen,

Nein , denn :
quote:
Am 03.07.2009 habe ich per Post eine Mahnung dieses Webhosters bekommen, dass noch eine Rechnung vom 02.03.2008 über den Betrag von 20 € offen ist

Der Webhoster bezieht sich expl auf einen Fehlbetrag von 20 €
quote:
Mein Problem:
Ich habe die Kündigung nicht mehr und kann somit auch nichts mehr belegen.

Kein Problem - denn die Kündigung wird gar nicht angezweifelt
Bist Du aber sicher das diese Forderung unstrittig ist ?
Zwischen Kündigung und das " Entdecken " des Fehlbetrages liegen immerhin 18 (!!) Monate
quote:
Am 29.12.2009 habe ich dann einen Zweizeiler bekommen über einen verbindlichen Termin der telefonisch vereinbarten Zahlungsvereinbarung von 75 €, die bis zum 12.01.2010 zu zahlen ist und einer zweiten Seite mit einer von mir zu unterschreibenden Unterlassungserklärung, dass ich die Zahlung nicht anfechte.

ICH würde : Nicht unterschreiben
Die Inkasso/Verzugsgebühren sind m.M n nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Liste mal die Gebühren auf !


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#2
 Von 
123-hab-ein-frage
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
ICH würde : Nicht unterschreiben
Die Inkasso/Verzugsgebühren sind m.M n nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Liste mal die Gebühren auf !


Das was ich habe, ist nur der gesamt Betrag von 75 €.
Eine Aufstellung der Kosten hat man mir trotz Aufforderung nicht zukommen lassen.

22 € plus 3 % Zinsen sind die Hauptforderung.
Der Rest ist vom Inkassobüro draufgeschlagen.

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde - falls der angemahnte betrag tatsächlich unstrittig ist - hier die Hauptforderung von 20 plus 5 € an Mahngebühren überweisen
Natürlich zweckgebunden ! D.H auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck : " Nur für HF 20 € plus 5 € Verzugsgebühr" eintragen damit das Inkassobüro nicht gem BGB 367 verrechnet. Mehr ist an Verzug m.M nicht durchsetzungsfähig.
Dann wieder posten wenn sich das Inkassobüro wieder meldet
Die meisten Gerichte dezimieren Inkassogebühren erheblich bzw streichen sogar komplett:

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
__________________

<hr size=1 noshade>


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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die 20 EUR könnten durchaus berechtigt sein.

Welche Zahlungsart (Vorauskase oder was) wurde vereinbart?
Wie lautet die Regelung zur Kündigungsfrist?



quote:
Nein , denn :

quote:Am 03.07.2009 habe ich per Post eine Mahnung dieses Webhosters bekommen, dass noch eine Rechnung vom 02.03.2008 über den Betrag von 20 € offen ist


Der Webhoster bezieht sich expl auf einen Fehlbetrag von 20 €

Da bin ich anderer Meinung.
Zwar bezieht sich der Hoster explizit auf 20 EUR aber auch auf nur eine ganz bestimmte Rechnung, die vom 02.03.2008.

Es sollte ihn also nichts daran hindern weitere offene Rechnungn bis heute zu finden und vorausichtlich erfolgreich einzufordern, da die Kündigung nicht bewiesen werden kann.
Sollte einfach gezahlt werden könnte je nach Vertragsgestaltung auch eine Anerkenntnis des fortbestehens des Vertrages darin gesehen werden. Das wäre bei einem bestreiten der Kündigung für den Hoster durchaus vorteilhaft...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
123-hab-ein-frage
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Welche Zahlungsart (Vorauskase oder was) wurde vereinbart?


Vorkasse per Überweisung alle 3 Monate.

quote:
Wie lautet die Regelung zur Kündigungsfrist?


§ 8 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung, Kündigung
1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Ist keine Mindestlaufzeit angegeben, beträgt diese 12 Monate.
2. Der abgeschlossene Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht etwas anderes aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Tarifs hervorgeht bzw. der Vertrag fristgerecht gekündigt wird.
3. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 4 Wochen zum Ende der jeweiligen (Mindest-) Laufzeit.

quote:

ICH würde - falls der angemahnte betrag tatsächlich unstrittig ist - hier die Hauptforderung von 20 plus 5 € an Mahngebühren überweisen


Für mich ist sie nicht rechtens, aber ich kann es nicht mehr beweisen.

quote:
Kein Problem - denn die Kündigung wird gar nicht angezweifelt
Bist Du aber sicher das diese Forderung unstrittig ist ?
Zwischen Kündigung und das " Entdecken " des Fehlbetrages liegen immerhin 18 (!!) Monate


Ich weiß heute noch gar nicht, ob der Webhoster überhaupt davon ausgeht, dass ich gekündigt habe. Vielleicht geht er auch von einem Fortbestehen des Vertrages aus. Ich werde den Hoster erst am Montag 04.01.2010 anrufen können, um mich zu informieren. Vielleicht hat er auch noch die restlichen Forderungen der letzten 14 Monate offen und will das Geld. Das würde für mich schon den finanziellen Ruin bedeuten, da ich seit ein paar Monaten keine Arbeit mehr habe. Und wenn er diese Forderungen auch schon an das Inkassobüro weitergeben hat und diese jede Rechnung einzeln nach der Reihe einfordern, sieht es noch schlechter für mich aus.






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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wann genau wurde der Vertrag abgeschlossen?


Es sieht so aus als hätte der Hoster die Kündigung tatsächlich nicht mitbekommen ...




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#7
 Von 
123-hab-ein-frage
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wann genau wurde der Vertrag abgeschlossen?


Genau kann ich es nicht mehr sagen.
Anfang 2007 schätze ich.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Dann dürfte sich der Vertrag wohl um 12 Monate verlängert haben. Eine Kündigung zum 28.01.2008 wäre dann unter Umständen nicht mehr fristgemäß gewesen...




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#9
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

1. Vom Webhoster die Vertragsunterlagen anfordern, damit du Zeitpunkt des Vertragsschlusses einsehen kannst.

2. Jedoch handelt es sich beim Web-Hoster Vertrag um einen gemischten Vertrag mit Elementen aus Miet-Dienstleistungs- und Werkvertrag. Damit unterliegt die Kündigung der Schriftform:

§ 126 BGB :

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (HIER nicht der Fall)


Damit erübrigen sich die restlichen Fragen, da eine Kündigung per Fax zumindest nicht wirksam war, also rechtlich betrachtet nie eine Kündigung stattgefunden hat, selbst wenn du einen Nachweis über das abgeschickte Fax hättest. Sie ergänzend auch hierzu:

Auch das Vorliegen eines Sendeprotokolls ändert daran nichts: "Der Nachweis eines Zugangs per Telefax kann nicht durch den Beweis des Absendens geführt werden. Das Vorliegen eines Sendeprotokolls begründet keinen Anscheinsbeweis." (OLG München, Az. 7 U 5553/92 v. 16.12.92), und: "Ein Telefax-Sendeprotokoll stellt wegen der Manipulationsmöglichkeiten nur ein Indiz für den Zugang eines Schreibens dar. Bestreitet der Empfänger den Zugang und legt seinerseits ein Protokoll vor, welches das Fax als nicht eingegangen ausweist, so ist das Indiz des Sendeprotokolls entkräftet." (LG Darmstadt, Az. 9 O 170/92 v. 17.12.92) .

Sorry, aber gut sieht es in deinem Fall nicht aus.

Gruß

David


-- Editiert am 04.01.2010 13:02

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Am 03.07.2009 habe ich per Post eine Mahnung dieses Webhosters bekommen, dass noch eine Rechnung vom 02.03.2008 über den Betrag von 20 € offen ist
Wäre sehr bizarr :
Es liegen 18 Monate zwischen der Kündigung und der Entdeckung der 20 €
Warum wurden die anderen fehlbeträge nicht entdeckt ?
(ab 04/2008 bis dato)
Ich glaube die Kündigung ist durch

lg

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Jetzt lassen Sie es den Betroffenen doch erst mal prüfen!?
Sie wissen es nicht, er weiß es nicht - und was Sie "glauben" hilft hier nun wirklich niemandem!? Also melden Sie sich wieder, wenn Sie Ihren Vertragsstatus kennen ...

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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