Die richtige Geltendmachung eines nachehelichen Unterhalt

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Fragen zum anzurechnenden Einkommen und zur Erwerbsobliegenheit

Der BGH hatte über einen Antrag auf Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts zu entscheiden, Urteil vom 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10.

In dem zu Grunde liegenden Fall machte die Kindsmutter (Antragsgegnerin) nachehelichen Unterhalt geltend. Die nunmehr geschiedenen Eheleute haben drei gemeinsame Kinder. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch minderjährig. Alle lebten im Haushalt der Kindsmutter (Antragsgegnerin). Der 1965 geborene Kindsvater (Antragsteller) war Verkaufsleiter. Nach einer von seinem alten Arbeitgeber erklärten Kündigung und einer im Kündigungsschutzverfahren vereinbarten Abfindung ist er bei seinem neuen Arbeitgeber mit einem deutlich geringeren Einkommen tätig. Die 1964 geborene Antragsgegnerin hatte vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen. Sie erteilt in den Nachmittagsstunden Klavierunterricht. Außerdem hat sie nach der Trennung eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin absolviert.

Steffen Bußler
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Die Parteien streiten über den Umfang der die Antragsgegnerin treffenden Erwerbsobliegenheit sowie das auf Seiten des Antragstellers bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigende Einkommen. Dabei wird insbesondere über die Aufstockung aus Mitteln der vom Antragsteller erhaltenen Abfindung gestritten.

Der BGH hat zu den angefallenen Rechtsfragen in diesem Fall folgende Entscheidungen getroffen:
„1. Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte.

2. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

3. Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen.

4. Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden.

5. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung."

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ermittlung eines nachehelichen Unterhalts immer die Gesamtumstände der Ehezeit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien berücksichtigen muss. Pauschale Antworten greifen in der Regel zu kurz.

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