Gerichtsvollzieher verlangt untitulierte Zahlungen

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)
Gerichtsvollzieher verlangt untitulierte Zahlungen

Mahlzeit,

hier ein weiterer Fall alltäglichen Wahnsinns:

Lieferant liefert fehlerhafte Ware. Abnehmer verweigert Zahlung. Lieferant setzt Inkassobüro ein, welches mit starken Worten und 20% Gebühren auf Zahlung besteht. Abnehmer der Ware ist eigeschüchtert, leistet zwei Abschlagszahlungen an Inkassobüro. Dieses stellt daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu, verbunden mit weiteren enormen Gebühren (ca. 15% der ursprünglichen Forderung).
Abnehmer zahlt daraufhin nicht mehr.

Lieferant beauftragt sodann einen Rechtsanwalt, der wiederum einen Mahnbescheid erwirkt. Auf dem Mahnbescheid ist die Forderung in ursprünglicher Höhe aufgeführt, zuzüglich Zinsen und Anwaltsgebühren etc.

Abnehmer legt daraufhin Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid ein, und zwar in Höhe der von ihm bereits geleisteten Zahlungen an das Inkassobüro.

[color=red]Könnt ihr noch folgen??[/color]

Daraufhin wird ein Teil-Vollstreckungsbescheid ausgestellt.
Diesen bringt ein Gerichtsvollzieher beim Abnehmer vorbei.

Nun wirds interessant:
Der Gerichtsvollzieher verlangt Zahlung in Höhe etwa des Doppelten Betrages, der aus dem Teilvollstreckungsbescheid hervorgeht.

Begründung:

Es liegt ein Schreiben des Anwaltes des Lieferanten vor.
Hier steht geschrieben:
1) Die Zahlung an das Inkassobüro wurde nicht auf die Hauptforderung verrechnet, sondern auf die (überhöhten) Gebühren des Inkassobüros, sowie auf die Zinsen der Hauptforderung.
2) Nunmehr werde man dennoch die Zahlung (nachträglich) auf die Hauptforderung verrechnen. Damit steht also im Teilvollstreckungsbescheid die Korrekte, noch offene Summe der Hauptforderung
3) Man verlangt aber vom Gerichtsvollzieher ebenso die Vollstreckung der angefallenen Gebühren der vorgerichtlichen Auseinandersetzung, sprich, die vollen Kosten des Inkassobüros, PLUS die Kosten für den (nie unterschriebenen) Ratenzahlungsvertrag, PLUS sämtliche Kosten in voller Höhe aus dem Mahnbescheid.

Das Tollste: Der Gerichtsvollzieher vollstreckt tatsächlich die vom Rechtsanwalt angeforderten Beträge und schert sich mit Verlaub einen Sch.... darum, daß es nur den einen rechtsgültigen Titel gibt, nämlich den Teil-Vollstreckungsbescheid.

Nach zwischenzeitlicher Einstellung der Zahlung durch den Schuldner will der GV nun die EV erzwingen, nötigenfalls per Haftbefehl, OBWOHL der Titel (Teilvollstreckungsbescheid) längst bezahlt ist, sogar mehr als das, bereits fast 60% mehr Geld an den GV geflossen ist. Das noch offene "restliche" Mahnverfahren wurde übrigens bis jetzt nicht weiterverfolgt.

Schuldner hat nun bei Gericht Vollstreckungserinnerung beantragt, um den Fall zu klären.

ABER: wie kann der GV zur Herausgabe des Titels bewogen werden, und wie kommt der Schuldner an sein bereits zu viel gezahltes Geld?

Welche Chancen haben die Rechtsanwälte des Lieferanten, die überhöhten "Gebühren" des Inkassobüros tatsächlich noch einzuklagen?

Gibt es außer einer Dienstaufsichtsbeschwerde Möglichkeiten des Schuldners, gegen den GV vorzugehen? Anzeige wegen Untreue?? Amtsmißbrauch? Immerhin wurde mit Haftbefehl gedroht.

Bin mal gespannt, was ihr dazu meint.

Grüße
Rasenmann

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Wenn ich das richtig verfolgt habe, dann ist alles korrekt, wie es der GV verlangt!?

quote:
Abnehmer legt daraufhin Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid ein, und zwar in Höhe der von ihm bereits geleisteten Zahlungen an das Inkassobüro.


Sie Haben ja nicht der Verrechnung widersprochen, auch nicht der Berechnung der Kosten, sondern, wenn ich Sie richtig verstehe, lediglich die bereits gezahlten Beträge moniert.

Die Verrechnung zuerst auf die Gebühren und erst dann auf die Forderung ist durchaus statthaft, wenn nichts anderes von Ihnen gefordert wurde.
Und die Ankündigung des Haftbefehls ist somit nur die logische Konsequenz, wenn Sie die Abgabe der EV verweigern, obgleich die Forderung aus dem Titel noch nicht vollständig bezahlt ist. Oder verstehe ich Sie falsch ... !?

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Hmmmm,

ich präzisiere:
Im Mahnbescheid wurde Hauptforderung plus Gebühren des Mahnverfahrens plus Zinsen veranschlagt. Sagen wir mal 1500,-- Euro.
Nach dem Teilwiderspruch liegt ein Teilvollstreckungsbescheid über 750,-- Hauptforderung plus anteilige Gebühren des Verfahrens vor.
ZUSÄTZLICH verlangt die Anwaltskanzlei nun die VOLLSTRECKUNG der außergerichtlichen "Kosten" des Inkassobüros. Abgesehen davon, daß diese überhöht sind, liegt doch hier keinerlei vollstreckbarer Titel vor, oder täusche ich mich??? Im Mahnbescheid wurden diese Kosten doch nicht aufgeführt.

Und welchen Wert hätte dann eigentlich der Widerspruch gehabt? Wenn nun quasi doch die ursprünglich im Mahnbescheid verlangte SUMME vollstreckt wurde, obwohl über 500,-- Euro ein Widerspruch eingelegt wurde???

Kann mir nicht vorstellen, daß dies rechtens ist.

Grüße
Rasenmann


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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

OLG Köln - LG Köln
16.6.2006
17 W 5/05

Wird nur teilweise Widerspruch eingelegt, so können in den Teil-Vollstreckungsbescheid wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten aufgenommen werden, die vom Antragsgegner unabhängig vom weitere Ausgang des Verfahrens im Übrigen in jedem Fall zu tragen sind.

Das heisst zb die Kosten des Mahnbescheids , laufende Zinsen aus der unbestrittenen Hauptforderung , Kosten des GV usw...

Der Gerichtsvollzieher wird den im VB stehenden Betrag einfordern unabhänig von vorher geleisteten Zahlungen!

Dem Teil dem du widersprochenen hast :Kosten / Anteil Hauptforderung MÜSSTE in einer Klage geltend gemacht werden !


lg actrostom

PS: Um hier genauere Zahlen zu sagen müsste man den VB kennen.

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 06.01.2010 01:17

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Wunderschönen Guten Morgen ;-)

AALSo, im TEIL-VB stehen 750,-- Euro plus die anteiligen, normalen Kosten eines Mahnverfahrens. Im Mahnbescheid beantragt wurde die KOMPLETTE, ursprüngliche Hauptforderung (1250,--). Über die widersprochene Teilsumme von 500,-- Euro gibt es logischerweise keinen Titel, bisher auch keine Klageeinreichung der Gegenseite.
Bezahlt wurden an den GV bisher bereits über 1300,-- Euro!! Dies allein deshalb, weil die RA der Gegenseite in ihre Vollstreckungsanforderung eben auch alle vorgerichtlichen, NICHT IM MAHNBESCHEID beantragten INKASSOKOSTEN i.H. v. insgesamt über 400,-- Euro aufgenommen haben.
Nach meinem, laienhaften Verständnis ist also doch zum einen der Titel, resultierend aus dem TEIL-VB, längst bezahlt. Zum anderen der GV ein mit Verlaub absoluter Vollpfosten, wenn er auf Zahlung weiterer NICHT TITULIERTER Forderungen besteht. Oder mache ich hier einen Denkfehler?? Ich glaube, nein.
Da es in einem anderen Fall um Feststellungsklage ging: Wäre diese hier ein probates Mittel, um ersteinmal an den Titel zu kommen? Eine Vollstreckungserinnerung beim AG habe ich bereits beantragt, wegen der Feiertage aber noch keine Antwort.

Ich hoffe, es versteht jetzt jeder, was ich meine.

Grüße
Rasenmann


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Verlink doch mal den VB hier
(Namen andecken bzw schwärzen)

lg

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Nahmdallerseits,

wie kann ich denn verlinken? Kann den VB einscannen, aber wie krieg ich das Dokument dann ins Netz?? Bin da etwas überfordert.
Könnte aber auch die Daten von MB und VB abschreiben. Dazu das "Forderungskonto" der Rechtsanwälte der Gegenseite.
Hier wird man dann erhebliche Unterschiede feststellen....
Soll ich?

Grüße
Rasenmann

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

So,
nun in gebotener Kürze die Daten:

Mahnbescheid: HF 1259,--
GerKosten 32,50
Vordruck Porto 0,30
RA-Gebühr 105,--
Auslagen 20,--
Zinsen 76,--

Teil-VB: HF 1259,-- abzgl. wid. 500,--
Kosten 39,--
Zinsen 76,08 (bis 12.2.09!)
zzgl. laufende Zinsen.
Entscheidung über die weiteren Kosten erst nach Schlusskostenentscheidung im Streitverfahren.

Aufstellung Rechtsanwälte an GV:
WEITERE ZINSFORDERUNG (24.12.07-30.3.09) 150,89 (??)
MB-Geb. 78,--
Gerichtskosten 23,--
Festgesetzte Kosten 39,--
HF 759,--
Mahnkosten 10,--
Inkassokosten 230,--
Inkassokosten 177,--
ZV-Geb. 3309VVRVG 37,80
zzgl. laufende Zinsen.....

ergibt rd. 1500,-- Euro.
Anweisung an GV: "Wir dürfen um Vollstreckung dieses Betrages bitten."

Da ich parallel einen weiteren VB bedient habe, habe ich bis Oktober nicht mitbekommen, daß GV tatsächlich bereits über 1300,-- Euro an die RA´s überwiesen hat. Erst als ich wiederholt eine Buchungsliste für meine Zahlungen angemahnt habe (das andere Verfahren wurde irgendwie gar nicht weniger....), erhielt ich diese vom GV und stellte die Zahlungen fest.

Wie erwähnt hatte ich, bevor das Mahnverfahren angeleiert wurde, blöderweise 2x 250,-- Euro an ein Inkassobüro bezahlt, welches mit der Eintreibung der Forderung beauftragt war. Allerdings gibt es keinen unterschriebenen Teilzahlungsvertrag, so daß auf alle Fälle die 177,-- Euro Inkassokosten (für einen Teilzahlungsvertrag) keinen Bestand haben dürften.
Ebenso sind ja auch die 230,-- Euro vollkommen überhöht.

Spielt ja aber erstmal im Vollstreckungsverfahren keine Rolle.
Fakt ist: Es gibt nur einen Titel, und zwar den Teil-VB i.H. v. 759,-- zzgl. 39,-- zzgl. Zinsen, also gesamt max. 900,-- Euro.

Nun bitte ich um eure Meinung.
Vielen Dank.

Grüße
Rasenmann





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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Vom Schuldner dummerweise nicht zweckgebundene zahlungen an ein Inkassobüro werden i.d.r. immer mit den Inkassogebühren verrechnet
Unkenntnis wird halt gnadenlos ausgenutzt
Die bereits gezahlten 500 sind lt RA Aufstellung allerdings von der HF abgezogen und nicht gem BGB 367 mit den Inkassogebühren verrechnet !!!
Sind im VB irgendwelche Inkassogebühren aufgelistet ?
Falls ja - gab es Deinerseits gegenüber diesen Inkassogebühren Einspruch ?




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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Nahmd nochmal,

es sind im VB keinerlei Inkassogebühren aufgelistet und konnten dementsprechend auch nicht widersprochen werden.
Zur Verrechnung meiner Zahlungen mit den Inkassogebühren schreiben die RA genau das:

" da sich zum Zeitpunkt der Beantragung des MB die Kosten auf insgesamt Euro 417 und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen auf Euro 158,-- beliefen, konnte die Zahlung des Schuldners i.H.v. 500 Euro nicht auf die HF verrechnet werden.
Bei der in der Anlage übermittelten Forderungsaufstellung ......wurde die Zahlung i.H.v. 500,-- Euro auf die HF verrechnet...."

Also tituliert wurden keine Inkassokosten.

Mit der möglichen Verrechnung meiner ersten Zahlung auf die überhöhten 230,-- Euro Inkassokosten kann ich mich ja, wenn auch schwer, als Strafe für eigene Dummheit noch abfinden. Nicht aber mit weiteren 177,-- für einen nicht abgeschlossenen Teilzahlungsvertrag.

Und wie gesagt: Über die 500,-- Euro aus meinem Widerspruch gegen den MB wurde bisher nicht verhandelt.

Im Teil-VB steht nur das drin, was ich hier gepostet habe.

Ergo kann m.E. auch nur der Teil- VB zwangsvollstreckt werden. Also 900,-- Euro. Für die restlichen 500,-- laß ich es gerne auf eine Gerichtsverhandlung ankommen.
Bzw, habe ich ja nun nur noch knapp 150,-- Euro aus der Aufstellung der RA NICHT bezahlt, müßte mir selbst also 350,-- wiederholen.
Nur wie????

Grüße und Danke für die Mühe, diesen doch mehr als fragwürdigen Fall irgendwie nachzuvollziehen

Rasenmann



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Sind in der HF von 1259,-- Inkassogebühren enthalten ?
Wieso tauchen die Inkassogebühren in dem MB nicht auf ?
Es wurde ja vorher ein IB eingeschaltet
Die RA Gebühren sind im MB aufgelistet !
(Gerichte anerkennen i.d.r. nur die RA Gebühren - widerspricht der Schuldner im MB/VB nicht den evtl zusätzlichen Inkassogebühren sind natürlich beide mittituliert)
Hier tauchen sie weder im MB noch im VB auf :???:
Erst wieder auf der Auflistung des RAs (230 /177)

quote:
" da sich zum Zeitpunkt der Beantragung des MB die Kosten auf insgesamt Euro 417 und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen auf Euro 158,-- beliefen, konnte die Zahlung des Schuldners i.H.v. 500 Euro nicht auf die HF verrechnet werden.


Von diesen Zahlen ( 417 / 158 ) ist im MB nichts zu sehen
Könnte es sein das der RA die Inkassogebühren einfach vergessen hat im MB aufzulisten ?

Von wann ist der VB ?
Wie sieht Deine Schufa aus ?
Laufen oder liefen noch andere beitreibungsmasnahmen ?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Guten Morgen,

VB ist vom 13.3.09
Schufa keine Ahnung. Werde Selbstauskunft anfordern.
Parallel zu dem genannten Verfahren lief noch ein weiteres. Daher die Schwierigkeiten, Zahlungen an den GV zuzuordnen.

Inkassokosten tauchen wahrscheinlich nicht im MB auf, weil diese ja durch meine beiden Zahlungen an das Inkassobüro quasi beglichen waren.

Nun haben die RA´s aber scheinbar umgebucht?

Jedenfalls ist nach wie vor der Kern der Sache: Es werden Zahlungen auf Forderungen verlangt, die bisher nicht tituliert sind.

Grüße
Rasenmann

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Inkassokosten tauchen wahrscheinlich nicht im MB auf, weil diese ja durch meine beiden Zahlungen an das Inkassobüro quasi beglichen waren.

Glaube ich nicht
Diese werden in der RA Auflistung wieder als offene Positionen aufgeführt
Außerdem wurde lt dem RA Schreiben diese Zahlung mit der HF verrechnet
Das Inkassobüro hat sich vor Erhalt des MBs bzw VBs eingeschaltet ?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Und ein neuer Tag beginnt ;-)

"Kontaktaufnahme" des Inkassobüros war VOR dem MB/VB. Bitte meine ersten Posts nochmal genau lesen. Da steht das alles schon.

Grüße
Rasenmann

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