Hallo,
ich bin neu hier und habe auch gleich eine Frage. Ist ziemlich schwierig aber vielleicht kennt sich jemand damit aus.
Mir hat meine Großmutter als ich 3 Jahre alt war (vor 17 Jahren also) ihr Haus geschenkt. Dabei wurde festgesetzt dass meine Großmutter und meine Tante das lebenslange Wohnrecht haben werden und meine Eltern ein Fruchtgenussrecht. Weiteres ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt worden, dass so lange besteht bis meine eltern gestorben sind. Nun aber zu meinem Problem.
Meine Oma und meine Tante werden bis zu ihrem Tod darin leben, dass ist natürlich klar. Ich darf das Haus nach deren Tod ohne Unterschrift meiner Eltern nicht verkaufen. Meine Eltern haben sich scheiden lassen und ich habe mich vor kurzem mit meiner Mutter zerstritten, die mir natürlich die Unterschrift jetzt nicht geben wird. Ich weiß aber zu 100 Prozent dass es wenn meine Oma und meine Tante gestorben sind ein großes Theater geben wird und dem möchte ich möglichst entgehen.
Nun meine Fragen:
Kann ich das Haus weiterschenken (also zB an meinen Sohn)? Kann ich das Haus trotz Fruchtgenussrecht verkaufen wenn ich meinen Eltern einen gewissen Betrag bezahle oder muss ich warten bis meine Eltern beide gestorben sind?
Hoffe das mir jemand antwort geben kann.
Danke im Voraus
lg
Geschenktes Haus zurückgeben?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ach ja habe ich vergessen. Kann ich das Haus auch wieder zurückgeben oder meinem Vater schenken?
Solange Rechte auf dem Haus lasten bestehen die auch bei Verkauf, Schenkung oder sonst was.
Wo sind die Rechte denn vermerkt, im Grundbuch ? Wenn das nur ein Vertrag zwischen dem Beschenkten und der Oma ist dann kann die Oma den auch wieder auflösen.
K.
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Also der Vertrag wurde von einem Notar gemacht. Die Wohnrechte sind eingetragen und die Fruchtgenussrechte müssen eingetragen werden nach dem Tod meiner Oma und meiner Tante. Weiß leider nicht wie genau dass dann von geht
"Fruchtgenussrechte müssen eingetragen werden nach dem Tod meiner Oma und meiner Tante"
Es gab eine Schenkung mit Auflagen, diese Auflagen kann der Schenken widerrufen. Es gibt Einräge im Grundbuch die können beide Parteien löschen.
Es sei denn es gibt einen Vertrag mit den Eltern ???
K.
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Ein geschlossener Vertrag kann weder "aufgelöst" noch "widerrufen" werden.
Zur Löschung der Wohnrechte bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Berechtigten und des Löschungsantrags des Eigentümers. Dasselbe gilt für das Nießbrauchsrecht (Fruchtgenuss).
Ohne Zustimmung geht gar nichts.
Enthält das Veräußerungs- bzw. Belastungsverbot evtl. eine Klausel, dass bei Zuwiderhandlung das Haus an den Schenker zurückfällt?
Das ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung die ggf. beim Grundbuchamt angefordert werden kann. Daraus ergibt sich ebenfalls, ob sich das Veräußerungsverbot auch auf eine etwaige Schenkung bezieht.
"Ein geschlossener Vertrag kann weder "aufgelöst" noch "widerrufen" werden."
Na die Vertragsparteien können den auch in der Pfeife rauchen ???
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--- editiert vom Admin
Wenn du damals 3 warst - hat denn das Vormundschaftsgericht mitgespielt? Kann mir nicht vorstellen, dass die einem so unvorteilhaftem Vertrag zugestimmt haben.
Man kann ja auch nicht einem Kind so einfach "Schulden" schenken.
...Wenn du damals 3 warst - hat denn das Vormundschaftsgericht mitgespielt?...
Davon gehe ich aus.
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