Gesetzliche Zuschlag an Sonn- und Feiertagen

1. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.08.2016 22:50:53
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)
Gesetzliche Zuschlag an Sonn- und Feiertagen

Guten Abend,

ich bin in einem Verein mit ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt. Ich arbeite samstags, sonntags und an Feiertagen in einer Flüchtlingsunterkunft. Bekommt man gesetzlich Zuschläge oder gibt es da Ausnahmen? Meine Chefin meinte, dass die Zuschläge in meinem Gehalt mit drin sind. Das steht aber nicht im Arbeitsvertrag. Ich bin erst ganz frisch dabei und weiß nicht, ob ich Sie darauf nochmals ansprechen sollte.

Ich freue mich auf eure Antworten!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Es gibt keinen gesetzlichen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

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#2
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)


....außer, es ist etwas anderes im Arbeitsvertrag und/oder in einem Tarifvertrag geregelt.

Auch wenn es bei euch in einer Betriebsvereinbarung geregelt wäre, könntest du Anspruch haben.

Was ist das denn für ein Verein? Arbeitest du an Sonn-und Feiertagen denn auch Nachts?

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#3
 Von 
guest-12320.08.2016 22:50:53
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)

Was ist denn eine Betriebsvereinbarung? Naja, ich will's mal zu sagen, die Gelder kommen von Landkreis. Einige meiner meiner Kollegen bekommen einen Zuschlag. Der Verein ist ja gemeinnützig und sie bieten Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft und unter anderen die Betreuung von Flüchtlingen an. Einen Traifvertrag gibt es nicht. Das Gehalt ist verhandelbar.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Na, dann ist doch alles klar: Es gibt kein Gesetz, es gibt keinen Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag steht nichts - dann haben Sie keinen Anspruch, es sei denn, Sie handeln einen aus.
Arbeitest du an Sonn-und Feiertagen denn auch Nachts? Der Kollege fragt das, weil es da tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch gibt - allerdings gibt es keine klar definierte Höhe des Zuschlags.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Denny1980
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)

Arbeitszeitgesetz § 6 Abs 5 sagt aus, wie muemmel schon geschrieben hat, das Nachtarbeit mit einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das Brutto zu gewähren ist.

Das einige Deiner Kollegen Nachtzuschläge bekommen und Du nicht ist in meinen Augen ein Verstoß gegen das Allg. Gleichbehandlungsgesetz.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@Denny: die Frage bezog sich nicht auf Nachtarbeit, sondern auf Arbeit am Samsag und Sonntag. Im übrigen sollte man mal in das AGG reinschauen. Da wird man dann feststellen, dass es zulässig ist, Mitarbeiter unterschiedlich zu bezahlen, wir haben nämlich in Deutschland dem Himmel sei Dank immer noch die Vertragsfreiheit.

wirdwerden

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#8
 Von 
Denny1980
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@Denny: die Frage bezog sich nicht auf Nachtarbeit, sondern auf Arbeit am Samsag und Sonntag. Im übrigen sollte man mal in das AGG reinschauen. Da wird man dann feststellen, dass es zulässig ist, Mitarbeiter unterschiedlich zu bezahlen, wir haben nämlich in Deutschland dem Himmel sei Dank immer noch die Vertragsfreiheit.
wirdwerden



HIMMEL...... wo war ich denn da mit meinen Gedanken. Ich muss mich wohl ganz fix entschuldigen.

Das mit dem AGG meine ich trotzdem so wie ich es geschrieben habe. Sollten ein paar Kollegen Zuschläge bekommen und andere nicht ist das eine Ungleichbehandlung. Zuschläge haben ja auch nichts mit dem Vertraglich vereinbarten Entgelt zu tun außer das anhand des Lohnes der Zuschlag berechnet wird. Logisch das auf verschiedene Stellen und / oder Positionen verschiedene Löhne gezahlt werden. ;-)

-- Editiert von Denny1980 am 07.01.2016 09:42

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

http://www.lohn-info.de/zuschlag.html

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Neben dem AGG gibt es ja im Arbeitsrecht auch noch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn es bei AG sowas wie ein System im Hinblick auf die Zuschlagzahlungen gibt, dann können einzelne AN nicht grundlos ausgeschlossen werden.

Ob es beim AG des TS tatsächlich ein System gibt und ob es einen beachtenswerten Grund für seinen Ausschluss gibt, wissen wir nicht. Dafür ist der Sachverhalt auch einfach viel zu dünn und abschließend wird sich das im Forum sowieso nicht klären lassen.

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