Gesundheitswesen im Wandel
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Apotheke, Apotheker, Werbung, ArzneimittelDirektmarketing und Wertreklame
Direktmarketing
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Telefon- und Faxwerbung: Werbung per Telefon ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Angerufene hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt. Das gleiche gilt für Telefaxwerbung.
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Briefwerbung: Grundsätzlich zulässig, da die Belästigung geringer ausfällt, es sei denn der Empfänger erwünscht ausdrücklich keine Werbung.
Wertreklame
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Gewinnspiele: Grundsätzlich zulässig, aber keine Irreführung über Gewinne, Werthaftigkeit, Kopplung mit dem Kauf einer Ware, Erfordernis, dass der Kunde die Apotheke aufsucht, wegen dem damit verbundenen psychologischen Kaufzwang.
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Kostenlose Dienstleistungen: Diese sind zulässig, aber das Werben mit dem „Kostenlos“ ist (zumeist) unzulässig, da dieses ein übertriebenes Anlocken oder einen psychologischen Kaufzwang darstellen kann.
Außerdem: Nach § 1 Heilpraktikergesetz ist zu beachten, dass die Dienstleistung keine Heilkunde darstellen darf. -
Werbegeschenke: Zulässig, aber in engen Grenzen; grundsätzlich nur Proben und Kleinigkeiten. Verteilung von Originalware zumindest nicht in größeren Mengen erlaubt. Ebenfalls zulässig ist die Erstattung von Parkgebühren.
Zu beachten ist, dass Wertwerbung für Arzneimittel erheblich beschränkt ist (§ 11 Nr. 14 HWG) „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel...., nicht geworben werden.“