Gewerbl. Händler ***** funktionseinschränkender, minderwertiger Lieferumfang (kein orig

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
W999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbl. Händler ***** funktionseinschränkender, minderwertiger Lieferumfang (kein orig

Darf der gewerbliche Verkäufer ***** einfach ein minderwertiges Ladegerät liefern welches nicht zum Original-Lieferumfang gehört und mit welchem sich die Schnellladefunktion des Smartphones, welche in der Artikelbeschreibung des Verkäufers als "Highlight" genannt wird, nicht nutzen lässt, ohne diese Abweichung in der Artikelbeschreibung zu erwähnen?

Vom Händler angegebener Lieferumfang: Samsung Galaxy S7, Ladegerät, Bedienungsanleitung.

Als Kunde bin ich vom üblichen Ladegerät ausgegangen, da im Lieferumfang das Galaxy S7 und das Ladegerät erwähnt wurden. Zusätzlich wurde mit der Schnellladefunktion als Highlight und einem Zustand, der die Funktionalität des Artikels nicht beeinträchtige, geworben. Artikel sei ein Vorführgerät oder eine Rücksendung. Die Lieferung minderwertiger zugekaufter Reiseladegeräte mit 1.0 A statt 2.0 A ist kein Einzelfall sondern wird im großen Stil betrieben.

Verkäufer ***** behauptet nun: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen in diesem Fall keine Nacherfüllung anbieten können, da im Lieferumfang lediglich ein Ladegerät aufgeführt ist, dabei aber kein spezifisches Modell genannt wurde".

Frau ***** von Samsung Deutschland bestätigt schriftlich, dass man habe ein original Galaxy S7 Ladegerät liefern müssen oder die Abweichung hätte in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen. Die Stellungnahme erhält auch *****.

Verkäufer ***** reagiert wiederholt völlig inakzeptabel, ignoriert mein Anliegen und die Stellungnahme von Samsung, bietet keine Lösung an und sperrt mich für weitere Käufe in seinem eBay-Shop. Seit mehreren Jahren bin ich dort Stammkunde.

Gesetzliche Grundlage aus meiner Sicht § 434 BGB:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Hier wurde eine Abweichung nirgendwo erwähnt. Das beiliegende Ladegerät eignet sich ebenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung (Schnellladen) und weist nicht die Beschaffenheit auf (kein original S7 Ladegerät und nur 1.0 A statt 2.0 A) wie bei Sachen der gleichen Art üblich.

Abgesehen von der rechtlichen Sachlage ist das Verhalten des Verkäufers in keinster Weise ein guter Kundenservice. Der Verkäufer geht auch nicht auf die rechtliche Situation unter Nennung von Paragraphen ein sondern behauptet mit einer Standardfloskel "wir sehen uns betreffend keine rechtliche Verpflichtung zur Nachlieferung eines Schnellladeadapters vorliegen". Verkäufer versucht auch mit allen Mitteln negative Bewertungen zu unterbinden. Kritische eBayer werden sofort gesperrt.

-- Editiert von Moderator am 10.01.2018 23:12

-- Thema wurde verschoben am 10.01.2018 23:12

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von W999):
Darf der gewerbliche Verkäufer

Kann sein das er es darf.
Kommt halt auf die genaue Ausgestaltung des Angebotes an.



Zitat (von W999):
Das beiliegende Ladegerät eignet sich ebenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung (Schnellladen)

Bei dem Gerät ist die gewöhnliche Verwendung die Funktion "laden", wenn es nicht als Schnelladegerät ausgewiesen wurde.

Mag sein das sich aus dem Gesamteindruck der Anzeige was andere ergeben könnte.



Zitat (von W999):
und weist nicht die Beschaffenheit auf (kein original S7 Ladegerät und nur 1.0 A statt 2.0 A) wie bei Sachen der gleichen Art üblich.

Man aus Spass eben um die Ecke gegangen. Im Handyladen lagen 9 S7 im Fenster, 5 davon ohne Original Ladegerät. Scheint also bei gebrauchten S 7 Geräten nicht so unüblich sein.

Da müsste man also mal prüfen was bei Gebrauchtgeräten des Typs S7 "üblich" ist.

Generell ist es bei Gebrauchtwaren durchaus so, das nicht alle Teile mehr Original sein können / müssen ohne das es besonderer Erwähnung bearf.



Zitat (von W999):
Kritische eBayer werden sofort gesperrt.

Da scheint man die einfach Lösung bei Problemkunden vorzuziehen...
Aber guter Service ist halt nicht einklagbar...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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