Gutschein bei Geschäftsübernahme

25. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kelten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein bei Geschäftsübernahme

Guten Abend zusammen,

ich hätte mal eine Frage an die Experten hier, war auch schon auf der Suche, hab aber keinen direkt mit mir vergleichbaren Beitrag gefunden. Ich und meine Freundin wurden heut ziemlich vor den Kopf gestoßen.

Folgender Fall:
Ich habe am 19.12.07 meiner Freundin einen Gutschein in einem Dessousladen im Wert von 150.- € gekauft. Dieser hat kein Ablaufdatum oder sonst etwas derart. Kurz danach wussten wir, dass wir Nachwuchs bekommen würden. In dieser Zeit und der danach macht es nicht wirklich Sinn Bekleidung dieser Art zu kaufen. Heute hatten wir endlich beide mal Zeit um zusammen loszumarschieren und den Gutschein endlich einzulösen. Dort wo ich ihn gekauft habe, erfuhr ich, dass der Laden umgezogen sei und 2 Straßen weiter zu finden ist. Wir gingen los und fanden den Laden auch gleich. Meine Freundin ging vorab rein, weil der Kleine noch nicht schlief, ich wartete also draußen. Ich merke allerdings durch das Schaufenster, dass meine Freundin nach paar Sekunden richtig angepampt wurde. Ich ging hinterher und die Dame hinter dem Tresen vermittelte ihr recht forsch, dass sie seit April 2009 die neue Besitzerin sei und mit dem Gutschein nichts zu tun hätte. Dann meinte ich, wie wir den zu einer Einigung kommen könnten oder wo die alte Besitzerin jetzt sei, weil verfallen sei der Gutschein ja nicht. Erst behauptete sie, dass wüsste sie nicht und verstrickte sich merklich in Lügen, später meinte sie, sie würde uns das nicht sagen. Ich meinte nett, hier geht es um 150.- €, dass machte sie noch forscher und zeigte uns komplett ihr Desinteresse an einer Klärung der Situation. Sie sagte, sie kenne die Vorbesitzerin nicht, hat damit nichts zu tun und sagt dazu auch nichts mehr. Mittlerweile weiß ich dass sie langjährige Mitarbeiterin der Vorbesitzerin war und den Laden mit gleichem Namen etc. übernommen hat. Ich hätte mit mir reden lassen und mich aufklären, aber nicht von Anfang an in diesem Ton.

Geh ich recht in der Annahme, dass sie uns den Gutschein einlösen oder auszahlen muss und den Betrag bei der Vorbesitzerin einfordern kann, oder müssen wir das Geld von der Vorbesitzerin einfordern und sie könnte uns dabei eventuell behilflich sein? Weil verfallen, wie sie uns recht unangenehm mitzuteilen versuchte, ist der Gutschein doch nicht, oder?

Vielen Dank schonmal für Bemühungen und Antworten zu meinem geschilderten Fall.

Lieben Gruß




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geh ich recht in der Annahme, dass sie uns den Gutschein einlösen oder auszahlen muss und den Betrag bei der Vorbesitzerin einfordern kann, oder müssen wir das Geld von der Vorbesitzerin einfordern und sie könnte uns dabei eventuell behilflich sein? <hr size=1 noshade>


Es spricht zumindest manches dafür, dass sie die Rechtsnachfolgerin sein könnte, aber:

§ 25 HGB

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Wenn man also sicher sein will, müsste man sich beim Amtsgericht vergewissern. Jeder hat das Recht, das Handelsregister einzusehen (§ 9 HGB ).

Da ist ja auch die Vorbesitzerin eingetragen.



-- Editiert am 26.01.2010 00:53

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 273x hilfreich)

quote:
Sie sagte, sie kenne die Vorbesitzerin nicht


Und den Kaufvertrag hat sie mit Augenbinde unterschrieben?

Hm, Täuschung zwecks Erreichung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils eines Dritten (Vorbesitzer), wie nennt das StGB das noch gleich...? ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kelten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antworten!

Meint ihr es macht Sinn, wenn ich mit diesem Hintergrundwissen erst einmal nochmals in den Laden geh? Oder wie wäre am Besten mein nächster Schritt?

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

Ich würde mich erst in der beschriebenen Weise vergewissern, wie die Rechtsverhältnisse sind.

Eine weitere Konfrontation wird möglicherweise auch nichts bringen, man schaukelt sich nur hoch.

Das Register gibt Auskunft, eine Sache von ein paar Minuten. Im ungünstigsten Fall hat die Vorbesitzerin Pleite gemacht und die jetzige hat das Geschäft aus der Konkursmasse aufgekauft, im besten Fall ist sie Rechtsnachfolgerin --> dann haften beide (Vorbesitzerin bzw. jetzige Besitzerin) als Gesamtschuldner.

Das sollte aber vorher geklärt werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kelten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich hab mich jetzt beim Amtsgericht informiert. Der Laden sei gar nicht eingetragen... Also keine KG, GmbH etc... Die Wissen nichts.

Was nun?

Danke schon mal!

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

Mir fällt jetzt nichts ein, wenn wir es hier tatsächlich mit einer Kleingewerbetreibenden zu tun haben (bei einer GbR wäre es nicht anders), würde auch keine Verpflichtung bestehen, für Altschulden der Vorbesitzerin aufzukommen.

Die müsste also ausfindig gemacht werden.

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