Ich hebe letzte Woche Dienstag einen Bj 1989 Bus gekauft.
Angeboten wurde der Bus von einem gewerblichen Händler, der allerdings bei Vertragsabschluss den Namen des privaten Verkäufers in den Vertrag eingeschrieben hat.
Das Auto wurde gekauft wie besehen unter Auschluss jeglicher Haftung gekauft.
Zugesichert waren ATM mit 140 000 km
TüV AU neu
Ich habe nach Ölverbrauch gefragt und auch auf die Rauchentwicklung beim Starten hingewiesen, die Antwort des Händlers war, daß es keine Auffälligkeiten gebe.
Ich habe aufgrund Ölverlust beim Getriebe den Preis deutlch reduziert bekommen.
Vor dem Urlaub habe ich Öl für Getriebe und Motor ausgewechselt.
Aufgrund hohen Wasserverbrauchs mussten wir den Urlaub abbrechen und umdrehen. Eine erste Analyse durch Fachmann ergab: Zylinderkopf defekt, ggfs Risse im Motor block.
Frage 1: Handelt es sich um einen Privatverkauf oder einen Verkauf durch einen Händler ?
Greift also das neue Gewährleistungsrecht ?
Frage 2: Handelt es sich um einen Mangel, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt (falls es sich um Privatverkauf handeln sollte)
Wie ist der Mangel einzustufen?
versteckter Mangel ?
verschwiegender Mangel ?
arglistige Täuschung ?
Eine Reparatur kostet 1800 - 2200 Euro Muß der Verkäufer die Kosten tragen ? In welcher Höhe ?
Was wäre ein für beide gangbarer Weg?
Vielen Dank
Händler Kommissionsverkauf von Privat Zylinderkopf defekt
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Hallo,
meines Erachtens klingt der Kauf Ihrer Schilderung nach nach einem unzulässigem Umgehungsverbot, bei dem ein Privater als Verkäufer vorgeschoben wird. Früher gab es zwar im Autohandel sog. Agenturgeschäfte, im Allgemeinen kaufen jedoch insbesondere Vertragswerkstätten Fahrzeug an und verkaufen Sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Hat der Verkäufer Sie über die Eigentumslage erst bei Abschluß des Kaufvertrages hingewiesen?
Davon abgesehen sehe ich bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug Schwierigkeiten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. um zu beurteilen, ob ein sog. Fehlen einer vertragsgemäßen Beschaffenheit vorliegt, ( den für die Definition eines Mangels gebräuchlichen Fehlerbegriff gibt es seit dem 01.01.2002 nicht mehr ).
Sagen wir es so: Hat das streitgegenständliche Fahrzeug weniger als 2.500 Euro gekostet, eine hohe Laufleistung zu verzeichnen und ist es 13 Jahre alt, der Erstmotor noch vorhanden, sehe ich erhebliche Schwierigkeiten, einen Anspruch auch dann geltend zu machen, wenn man davon ausgeht, dass der Händler Vertragspartei ist.
Vieleicht sollten Sie den Händler einmal darauf ansprechen, dass Sie ein sog. Umgehungsgeschäft vermuten und sic hauf einen "Nachlaß" einigen.
M.f.G.
Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten